Benötige Begründung Nichtzahlung: (Gebäude)Gutachterkosten in NK-Abrechung

  • Hallo Forenuser,

    ich benötigt einmal eure Hilfe bzgl. meiner Nebenkostenabrechung 2012, die ich jetzt erhalten habe. Die Verspätung ist OK, da den Vermieter kein Verschulden an der verspäteten Abrecung trifft.

    Wir waren 7 Jahre in der Wohung, haben also schon ein paar NK-Abrechungen vom selben Eigentümer erhalten. Auf der für 2012 sind erstmals insgesamt drei neue Postitionen aufgelistet: Verwaltergebühren, Kontogebühren und Gutachterkosten/Sondereigentum

    Zu Verwaltergebühren und Kontogebühren habe ich schon heraus gefunden, dass diese vom Mieter nicht gezahlt werden müssen. Ich werde unseren Ex-Vermieter dahingehend um Korrektur bitten.

    Frage: Kann ich bei meiner Ablehnung dieser Kosten einen Paragraph oder ein Ureil angeführen, wenn ja was genau? Brauche einen Tipp, wie man hier am Besten vorgeht.

    Zu der Position Gutachterkosten/Sondereigentum habe ich nichts genaueres finden können. Es geht um folgende Kosten: Ein Gebäude, zwei Eingänge a´ 6 Wohnngen. Die 12 Eigentümer (darunter unser Vermieter) haben sich 2011 zusammen geschlossen und gemeinsam einen Gutachter/Sachverständigen eingeschaltet. Dies, um vor Ablauf der Gewährleistungsfrist des Gebäude-Bauträgers noch eventuelle Baumängel etc. geltend zu machen. Die Rechung des Gutachters an die Eigentümer scheint dann in 2012 gestellt worden zu sein, in der NK-Abrechung tauchen dort jetzt für 2012 immerhin 131,50€ auf.

    Frage: Kann der Vermieter solche Gutachterkosten auf mich als Mieter abwälzen? Ich gehe mal stark von "nein" aus, so dass ich den Posten weglassen würde. Nur, wie dem Vermieter schriftlich begründen bzw. auf was (Paragraph/Urteil) verweisen?

    Ich bedanke mich schon einmal für´s Ansehen meiner Fragen und hoffentlich folgenden Antworten.

    Schönes Rest-Wochenende
    Mieter_2013

  • Es gibt die Betriebskostenverordnung. Diese besteht aus 2 Paragraphen.

    § 1 die nicht umlegbaren Kosten und § 2 die umlegbaren. Im § 2 steht nichts von Gutachterkosten. Ergo nicht umlgebar.

    Aber lies selbst

    http://dejure.org/gesetze/BetrKV/1.html

    http://dejure.org/gesetze/BetrKV/2.html

    Du brauchst den VM nicht um Korrektur bitten.

    Zieh die 3 Posten von der Endsumme ab und teile dem VM unter Berufung auf § 2 der BetrKV mit warum.

    Zahl den Rest oder forder, falls es denn eine ergibt, die Rückzahlung des Guthabens.

    Zitat

    Die Verspätung ist OK, da den Vermieter kein Verschulden an der verspäteten Abrecung trifft.

    Da wäre ich mir nicht so sicher. Was gibt er denn als "Entschuldigung" an?

  • Hallo,

    danke schon mal für eure Antworten.

    Also lieber die Varinate nehmen, die nicht auf mich als Mieter umlegbaren Positionen gleich zu kürzen, den Restbetrag zu überweisen + E-Mail/Brief an den Vermieter mit kurzer Info, dass man Positionen xyz gekürzt hat. Korrekt?

    Der Vermieter hatte mir ein/zwei Mal ca. Mitte 2013 gesagt + 1x geschrieben, dass die Abrechung 2012 länger dauern wird. Hängt damit zusammen, dass die Eigentümergemeinschaft die alte, wohl recht unfähige Wohnungsverwaltung gekündigt und eine neue Verwaltung beauftragt hat. Die alte Firma hat laut Aussage des Vermieters super schlampig Ablage/Korrespondenz betrieben, so dass die neue Verwaltung nichts mit deren Daten anfangen konnte und alle notwendigen Unterlagen von den Versorgern/Finanzamt neu einholen musste.

    Wir haben noch Kontakt zu zwei Mietparteien in dem Haus. Beide haben auch erst jetzt die Abrechung 2012 erhalten, sonst immer recht schnell. Da die beiden anderen unterschiedliche Besitzer haben gehe ich davon aus, dass mein Vermieter nicht bewusst verzögert hat, da die anderen beiden Eigentümer unabhängig voneinander auch erst jetzt reagiert haben.

    Soweit ich es verstanden habe trifft den Vermieter keine Schuld, wenn er nicht innerhalb der Frist alle Unterlagen hat, die er zur Abrechung benötigt. Das wäre dann ja so ein Fall.

  • Also lieber die Varinate nehmen, die nicht auf mich als Mieter umlegbaren Positionen gleich zu kürzen, den Restbetrag zu überweisen + E-Mail/Brief an den Vermieter mit kurzer Info, dass man Positionen xyz gekürzt hat. Korrekt?


    So in etwa, ja. Aber nix Mail, sondern Brief!
    Du wirst ja einen richtigen Widerspruch fomulieren, in dem Du den Sachverhalt aus Deiner Sicht schilderst, oder nicht? Wenn Du dann sogar schon die unstrittigen Positionen überweist und die strittigen in Deiner Erklärung auftauchen, hast Du m.E. alles mehr als richtig gemacht.


  • Der Vermieter hatte mir ein/zwei Mal ca. Mitte 2013 gesagt + 1x geschrieben, dass die Abrechung 2012 länger dauern wird. Hängt damit zusammen, dass die Eigentümergemeinschaft die alte, wohl recht unfähige Wohnungsverwaltung gekündigt und eine neue Verwaltung beauftragt hat. Die alte Firma hat laut Aussage des Vermieters super schlampig Ablage/Korrespondenz betrieben, so dass die neue Verwaltung nichts mit deren Daten anfangen konnte und alle notwendigen Unterlagen von den Versorgern/Finanzamt neu einholen musste.

    Wir haben noch Kontakt zu zwei Mietparteien in dem Haus. Beide haben auch erst jetzt die Abrechung 2012 erhalten, sonst immer recht schnell. Da die beiden anderen unterschiedliche Besitzer haben gehe ich davon aus, dass mein Vermieter nicht bewusst verzögert hat, da die anderen beiden Eigentümer unabhängig voneinander auch erst jetzt reagiert haben.

    Soweit ich es verstanden habe trifft den Vermieter keine Schuld, wenn er nicht innerhalb der Frist alle Unterlagen hat, die er zur Abrechung benötigt. Das wäre dann ja so ein Fall.

    Rein juristisch muss er das Versagen der Verwaltung aber trotzdem gegen sich gelten lassen. D.h. rein danach wäre die Abrechnung wohl schon verfristet. Mußt Du letztlich entscheiden, wie du damit umgehst.

  • Rein juristisch muss er das Versagen der Verwaltung aber trotzdem gegen sich gelten lassen. D.h. rein danach wäre die Abrechnung wohl schon verfristet. Mußt Du letztlich entscheiden, wie du damit umgehst.


    Meine ich auch. Es kommt immer drauf an, wer mit wem ein Vetragsverhältnis hat. M/VM ist schon ausreichend erläutert worden. Aber VM/HV dürfte wohl so zu verwerten sein, dass der VM die HV schadenersatzpflichtig machen kann.

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