Beiträge von Mieter_2013

    Hallo,

    danke schon mal für eure Antworten.

    Also lieber die Varinate nehmen, die nicht auf mich als Mieter umlegbaren Positionen gleich zu kürzen, den Restbetrag zu überweisen + E-Mail/Brief an den Vermieter mit kurzer Info, dass man Positionen xyz gekürzt hat. Korrekt?

    Der Vermieter hatte mir ein/zwei Mal ca. Mitte 2013 gesagt + 1x geschrieben, dass die Abrechung 2012 länger dauern wird. Hängt damit zusammen, dass die Eigentümergemeinschaft die alte, wohl recht unfähige Wohnungsverwaltung gekündigt und eine neue Verwaltung beauftragt hat. Die alte Firma hat laut Aussage des Vermieters super schlampig Ablage/Korrespondenz betrieben, so dass die neue Verwaltung nichts mit deren Daten anfangen konnte und alle notwendigen Unterlagen von den Versorgern/Finanzamt neu einholen musste.

    Wir haben noch Kontakt zu zwei Mietparteien in dem Haus. Beide haben auch erst jetzt die Abrechung 2012 erhalten, sonst immer recht schnell. Da die beiden anderen unterschiedliche Besitzer haben gehe ich davon aus, dass mein Vermieter nicht bewusst verzögert hat, da die anderen beiden Eigentümer unabhängig voneinander auch erst jetzt reagiert haben.

    Soweit ich es verstanden habe trifft den Vermieter keine Schuld, wenn er nicht innerhalb der Frist alle Unterlagen hat, die er zur Abrechung benötigt. Das wäre dann ja so ein Fall.

    Hallo Forenuser,

    ich benötigt einmal eure Hilfe bzgl. meiner Nebenkostenabrechung 2012, die ich jetzt erhalten habe. Die Verspätung ist OK, da den Vermieter kein Verschulden an der verspäteten Abrecung trifft.

    Wir waren 7 Jahre in der Wohung, haben also schon ein paar NK-Abrechungen vom selben Eigentümer erhalten. Auf der für 2012 sind erstmals insgesamt drei neue Postitionen aufgelistet: Verwaltergebühren, Kontogebühren und Gutachterkosten/Sondereigentum

    Zu Verwaltergebühren und Kontogebühren habe ich schon heraus gefunden, dass diese vom Mieter nicht gezahlt werden müssen. Ich werde unseren Ex-Vermieter dahingehend um Korrektur bitten.

    Frage: Kann ich bei meiner Ablehnung dieser Kosten einen Paragraph oder ein Ureil angeführen, wenn ja was genau? Brauche einen Tipp, wie man hier am Besten vorgeht.

    Zu der Position Gutachterkosten/Sondereigentum habe ich nichts genaueres finden können. Es geht um folgende Kosten: Ein Gebäude, zwei Eingänge a´ 6 Wohnngen. Die 12 Eigentümer (darunter unser Vermieter) haben sich 2011 zusammen geschlossen und gemeinsam einen Gutachter/Sachverständigen eingeschaltet. Dies, um vor Ablauf der Gewährleistungsfrist des Gebäude-Bauträgers noch eventuelle Baumängel etc. geltend zu machen. Die Rechung des Gutachters an die Eigentümer scheint dann in 2012 gestellt worden zu sein, in der NK-Abrechung tauchen dort jetzt für 2012 immerhin 131,50€ auf.

    Frage: Kann der Vermieter solche Gutachterkosten auf mich als Mieter abwälzen? Ich gehe mal stark von "nein" aus, so dass ich den Posten weglassen würde. Nur, wie dem Vermieter schriftlich begründen bzw. auf was (Paragraph/Urteil) verweisen?

    Ich bedanke mich schon einmal für´s Ansehen meiner Fragen und hoffentlich folgenden Antworten.

    Schönes Rest-Wochenende
    Mieter_2013

    Hallo Forum,

    habe schon einige Themen durchgelesen und einiges an für mich bis vor Kurzem unbekannten Wissen dazu gewonnen. Einige Punkte sind mir noch nicht ganz klar, weshalb ich euch um Info´s bitte zu folgendem Sachverhalt:

    - Mietvertrag seit 01.04.07, wegen Erstbezug völlig neu übernommen, alle Wände leicht abgetöntes weiß
    - wg. Wechsel ins Eigenheim Mietverhältnis von uns zum 31.12.2013 nach dann 6 Jahren/9 Monaten gekündigt
    - während der Mietzeit keinerlei Schönheitsreparaturen durchgeführt.

    Diese waren/sind unserer Meinung nach nicht nötig, da wir Nichtraucher sind, keine Tiere haben und die Wohung sehr sauber gehalten haben. Alle Wände der Wohung waren bei Einzug leicht abgetönt weiß und sind es immer noch. Im Endeffekt sehen 90% der Wände aus wie neu. Einige wenige Stellen weisen leichte Farbunterschiede auf, da wir 1) gebohrte Löcher mit weißem Moltofill geschlossen haben 2) leicht sichtabre Ränder von ehemals aufgehängten Bildern bestehen. Das war´s aber auch mit verunreinigten Wänden. Einzig die Küche ist teils stärker verdreckt und wird von uns neu weiß gestrichen, so ist zumindest unser Plan.

    Die Paragraphen unseres Mietvertrages sind m.M. nach gültig, da keine starren Fristen gesetzt wurden sondern Floskeln wie "üblicherweise" benutzt wurden. Ich schreibe die § hier hin:

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    §17 Instandhaltung der Mieträume (1): Der Vermieter ist zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung der Meiträume verpflichtet, soweit im folgenden keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind.

    §17 Instandhaltung der Mieträume (2): Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit die erforderlichen Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohung durchzuführen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören das Tapezieren, Anstreichen der Wände und der Decken, das Pflegen und Reinigen der Fußboden, Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgunsgleitungen innerhalb der Wohung. Die Arbeiten sind handwerksgerecht auszuführen.

    Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in angemessenen Zeitabständen erforderlich sein, hier gilt der vom Gesetzgeber vorgeschriebene Zeitraum.

    Dem gemäß sind die Meiträume zum Ende des Mietsverhältnisses im dem Zustand zurückzugeben, der bestehen würde, wenn der Mieter die Ihm nach Ziffer 2 obliegenden Schönheitsreparaturen durchgeführt hätte.

    § 27 Beendigung des Mietverhältnisses: Bei Beendigung des Mietverhältnisses, spätestens bei seinem Auszug, hat der Mieter die Mieträume gem. § 17 (2) dieses Vertrages, im Übrigen in sauberen, dekorativen Zustand, zurückzugeben.
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    Ich frage mich nun

    1) ob ich bei unserem Vertrag als Mieter generell in der Mietzeit von knapp 7 Jahren hätte Schönheitsreparaturen durchführen müssen (was ja nicht erfolgt ist) und dies daher nun beim Auszug machen muss. Der BGH hat ja die sogenannten Endrenovierungsklauseln gekippt, die den Mieter beim Auszug zu einer Renovierung verpflichten – unabhängig von der Dauer des Mietvertrages und dem Zustand der Wohnung (Az. VIII ZR 302/02, 335/02). Würde nach meinem Verständnis für mich bedeuten, kein Streiche, da Wohnung insgesamt in guten Zustand.

    2) Die Schönheitsreparatur-Klauseln doch ungültig sind, da gem. dem Vertrag (zwar ohne starre bzw. überhaupt irgendwelche Fristen) eine Endrenovierung zwingend zu erfolgen hätte?

    Hoffe der Text ist nicht zu lang. Freue mich auf Antworten, danke schonmal.

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