Möbeliertes Zimmer Kündigung, greift §573

  • Einen wunderschönen guten Tag zusammen,

    folgendes Problem:
    Ich habe einen (Unter-)Mietvertrag über ein möbliertes Zimmer, mit Mitbenutzung von Küche Bad Haushaltsraum. Das Zimmer befindet sich im 1.OG, in einem Reiheneckhaus. (1 Haustür, jedes Stockwerk hat noch mal eine eigene Tür+Klingel).
    Im Mietvertrag ist das ganze als "Wohnraum der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist (§549 ABS.2 Nr1 BGB)" deklariert, des weiteren ist eine Kündigungsfrist von 8 Wochen/Monate vereinbart (betreffendes wurde scheinbar vergessen zu streichen).
    Die Mutter der Vermieterin im Vertrag die Person die die Vermieterin vertritt, besitzt außerdem einen Schlüssel zur Wohnung im 1.OG in der Wohnung spaziert sie auch fröhlich aus und ein, reist die Fenster auf (in Küche, Bad, Haushaltsraum und dreht die Heizung auf "0" und danach nicht wieder hoch).

    Jetzt wär meine Frage a) sind die 8 Wochen/Monate überhaupt gültig? Kann ich nach §573c Abs. 3 und Abs. 4 zu jedem 15. zum Ablauf der Monats kündigen?
    Bzw. steht mir b) ein fristloser Kündigungsgrund zu (zwecks evtl. Hausfriedensbruch, hab mir auch schon seitens der Mutter anhören dürfen "ich seh jetzt keinen Unterschied zwischen ihnen und einem Harz 4 Empfänger, du bist ja den ganzen Tag da" (komisch sowas nennt sich Prüfungszeit,..)).
    Und c) mit wem muss ich mich rumstreiten, wenn es um die z.B. u Auszahlung der Kaution geht, mit der Vermieterin, ihrer "Beauftragten" oder wahlweise mit einem von beiden.

    Vielen Dank soweit

  • Hallo DaGu,

    ich würde den Mietvertrag mit Bezug auf das BGB § 573c Abs. 3 und Abs. 4 bis zum 15. zum Ablauf der Monats kündigen.
    Bzgl. der Kaution ist Dein Anbrechpartner (immer) Dein/e Mietvertragspartner/in.

  • § 573c BGB Fristen der ordentlichen Kündigung

    (1) ..........
    (2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
    (3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
    (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Ihr Mietvertrag:
    des weiteren ist eine Kündigungsfrist von 8 Wochen/Monate vereinbart (betreffendes wurde scheinbar vergessen zu streichen).

    Ich befürworte auch eine Kündigungsfrist gemäß BGB § 573c, Abs. 3.

    Absatz 4 im gleichen Paragraphen verbietet eine andere Interpretation.

  • Die Frage ist nur ob es ein Wohnraum nach §549 Abs.2 Nr.2 ist oder nicht. Laut Mietvertrag ist er ja als Wohnraum nach §549 Abs.2 Nr.1 betitelt.
    Wobei ich den vorrübergehenden Gebrauch §549 Abs.2 Nr.1 BGB nicht seh(Mietvertrag ist auch unbefristet). Ist dann der komplette Vertrag ungültig, gültig aber mit Kündigungsfrist 3 Monate(zumindest für den Vermieter), oder nach §549 Abs 2. Nr.2?¿?

    Wenns kein Wohnraum nach § 549 Abs.2 Nr.2 ist ist es dann Hausfriedensbruch wenn die Mutter der Vermieterin ohne Anmeldung und Einverständnis in die Wohnung (nicht in das gemietete Zimmer) geht?

    Darf die Mutter der Vermieterin Anwälte einschalten bzw. ihrere Rechtschutzversicherung für die Vermieterin benutzen?

  • Die Frage ist nur ob es ein Wohnraum nach §549 Abs.2 Nr.2 ist oder nicht. Laut Mietvertrag ist er ja als Wohnraum nach §549 Abs.2 Nr.1 betitelt.
    Wobei ich den vorrübergehenden Gebrauch §549 Abs.2 Nr.1 BGB nicht seh(Mietvertrag ist auch unbefristet). Ist dann der komplette Vertrag ungültig, gültig aber mit Kündigungsfrist 3 Monate(zumindest für den Vermieter), oder nach §549 Abs 2. Nr.2?¿?

    Aus: Mietrechtslexikon
    2. Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch bestimmt ist:

    Hauptfall sind Ferienwohnungen und Wohnraum der zum Beispiel für die Dauer einer Handelsmesse oder von Montage- Bauarbeiten vermietet wird. Die Vermietung an Auszubildende oder Studenten fällt nicht hierunter, denn Studenten oder Azubis wollenin der Wohnung ihren Lebensmittelpunkt begründen. Dazu die gute Abrenzung des Landgerichts Berlin Beschluß vom 29. Mai 1990, Az: 64 T 60/90

    Ob Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch iS von BGB § 549 Abs 2 Nr 1 überlassen wurde, hängt nicht nur von der getroffenen mietvertraglichen Vereinbarung, sondern im wesentlichen davon ab, ob nur ein vorübergehender Wohnbedarf oder ein allgemeiner Wohnbedarf befriedigt werden soll. Maßgebend ist, ob der Mieter in der Mietwohnung seinen Lebensmittelpunkt begründen wollte. Indiz dafür, ist insbesondere auch die Dauer des Mietverhältnisses. (auch LG Dortmund, 11. Juni 1982, 1 S 570/81, WuM 1982, 276).

    Die Kündigung ist ohne Angabe und Vorliegens eines berechtigten Interesses des Vermieters möglich. Die Kündigung muss allerdings schriftlich erfolgen. Der Mieter kann sich nicht auf die Sozialklausel ( Härtefall) berufen und auch keine Verlängerung des Mietverhältnisses verlangen.

  • DaGu:

    "Darf die Mutter der Vermieterin Anwälte einschalten bzw. ihrere Rechtschutzversicherung für die Vermieterin benutzen?J"
    Das ist Versicherungsrecht und auch nicht Deine Angelgenheit.

  • Mieter und Vermeiter wohnen doch gar nicht in der selben Wohnung, sondern nur im selben Haus. Und damit ist das kein "Wohnraum nach §549 Abs. 2 Nr. 2" und damit auch keine Kündigung nach §573c abs. 3.

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