aber sehe ich schon richtig. Für die "normale" Vermietung mit unbefristeten Mietverträgen besteht keine Möglichkeit die Kündigung auf die Semesterenden festzulegen? Für so eine Klausel kann sich nur ein Studentenwohnheim / Jugendwohnheim erlauben (und dort dürfen Mietverträge per Definition nicht unbefristet sein - Stichpunkt Rotation )
Beiträge von DaGu
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hab hier noch eine gute Antwort bezüglich Definition Studentenwohnheim in einem anderen Forum erhalten:
LG Heidelberg, Urteil vom 25.02.2011 - 5 S 87/101. Für das Vorliegen eines "Studentenwohnheims" im Sinne des § 549 Abs. 3 BGB ist notwendig, aber auch ausreichend, wenn Wohnraum in hierfür bestimmten und geeigneten Gebäuden an Studenten auf der Grundlage eines institutionalisierten sozialen Förderkonzepts vermietet wird, nach dem die Wohnungsnot der Studenten gerade dadurch gelindert werden soll, dass ein planmäßiger zügiger Bewohnerwechsel eine möglichst gleichmäßige Versorgung der Studentenschaft mit Wohnheimplätzen verwirklicht. Die Rotation muss nach abstrakt-generellen Kriterien vom Träger gefordert und gehandhabt werden.*)
2. Dieses Förderkonzept muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus Rechtsnormen (z. B. § 2 Abs. 2 Studentenwerksgesetz in Verbindung mit der jeweiligen Satzung des Studentenwerks), entsprechender Selbstbindung (Stiftungs- oder Vereinssatzung, Gesellschaftsvertrag) oder doch einer konstanten tatsächlichen Übung ergeben.*)
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Danke soweit §542 ist das ganz gewöhnliche Ende des Mietverhältnisses.
Was muss vorliegen das ein Studentenwohnheim ein Wohnheim ist? Wie gesagt im Vertrag wird es nicht erwähnt, bekannt ist es auch nicht. Studentenunterkunft sollte ja auch nicht gleich Wohnheim bedeuten?
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Der Vermieter V vermietet die Zimmer einer Wohneinheit einzelnd als Studentenunterkunft (4Zimmer +1 Küche). Um ein Studentenwohnheim sollte es nicht handeln (ist zumindest nirgends erwähnt noch bekannt). Der Vertrag ist unbefristet. Zum Thema Kündigunsfrist steht folgendes im Vertrag.
"Das Kündigungsrecht des Mieters und der Vermieterin richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften (§542 BGB).
Die Kündigungsfrist für den Mieter beträgt unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses 3 Monate zum Semester Ende (Ende März-Ende Sept.). Die Kündigung ist spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zu zu erklären (§ 573c Abs. 1 S. 1 BGB).
Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordenltihcen fristlosen Kündigung und außerordentlichen Kündigung mit gesetztlicher frist nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt."
Frage ist der Passus(dick) überhaupt gültig? Oder gelten die gewöhnlichen 3 Monate.
Danke schonmal. -
Die Frage ist nur ob es ein Wohnraum nach §549 Abs.2 Nr.2 ist oder nicht. Laut Mietvertrag ist er ja als Wohnraum nach §549 Abs.2 Nr.1 betitelt.
Wobei ich den vorrübergehenden Gebrauch §549 Abs.2 Nr.1 BGB nicht seh(Mietvertrag ist auch unbefristet). Ist dann der komplette Vertrag ungültig, gültig aber mit Kündigungsfrist 3 Monate(zumindest für den Vermieter), oder nach §549 Abs 2. Nr.2?¿?Wenns kein Wohnraum nach § 549 Abs.2 Nr.2 ist ist es dann Hausfriedensbruch wenn die Mutter der Vermieterin ohne Anmeldung und Einverständnis in die Wohnung (nicht in das gemietete Zimmer) geht?
Darf die Mutter der Vermieterin Anwälte einschalten bzw. ihrere Rechtschutzversicherung für die Vermieterin benutzen?
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Einen wunderschönen guten Tag zusammen,
folgendes Problem:
Ich habe einen (Unter-)Mietvertrag über ein möbliertes Zimmer, mit Mitbenutzung von Küche Bad Haushaltsraum. Das Zimmer befindet sich im 1.OG, in einem Reiheneckhaus. (1 Haustür, jedes Stockwerk hat noch mal eine eigene Tür+Klingel).
Im Mietvertrag ist das ganze als "Wohnraum der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist (§549 ABS.2 Nr1 BGB)" deklariert, des weiteren ist eine Kündigungsfrist von 8 Wochen/Monate vereinbart (betreffendes wurde scheinbar vergessen zu streichen).
Die Mutter der Vermieterin im Vertrag die Person die die Vermieterin vertritt, besitzt außerdem einen Schlüssel zur Wohnung im 1.OG in der Wohnung spaziert sie auch fröhlich aus und ein, reist die Fenster auf (in Küche, Bad, Haushaltsraum und dreht die Heizung auf "0" und danach nicht wieder hoch).Jetzt wär meine Frage a) sind die 8 Wochen/Monate überhaupt gültig? Kann ich nach §573c Abs. 3 und Abs. 4 zu jedem 15. zum Ablauf der Monats kündigen?
Bzw. steht mir b) ein fristloser Kündigungsgrund zu (zwecks evtl. Hausfriedensbruch, hab mir auch schon seitens der Mutter anhören dürfen "ich seh jetzt keinen Unterschied zwischen ihnen und einem Harz 4 Empfänger, du bist ja den ganzen Tag da" (komisch sowas nennt sich Prüfungszeit,..)).
Und c) mit wem muss ich mich rumstreiten, wenn es um die z.B. u Auszahlung der Kaution geht, mit der Vermieterin, ihrer "Beauftragten" oder wahlweise mit einem von beiden.Vielen Dank soweit
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