Kündigung durch neuen Vermieter wegen Eigenbedarf

  • Guten Tag

    Ich wohne seit Jan. 2008 in einer Mietwohnung. Am 2.2.2014 wurde die Wohnung an einen neuen Eigentümer verkauft. Dieser hat mir jetzt wegen Eigenbedarfs gekündigt. Folgende Frage : da der neue Käufer gewußt hat das er die Wohnung für sich selbst braucht tritt meiner Meinung folgender § in Kraft :
    § 577a Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung
    (1) Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen.

    Wer kann mir da näheres dazu sagen ?

    Müss ich der Kündigung trotzdem wiedersprechen ? obwohl im § auch noch steht :

    (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Vielen Dank Bernd K.

  • Ist "Deine" Wohnung in einem Mehrparteienhaus und ist sie für sich (im Gegensatz zum ganzen Haus) einzelnd verkauft worden und war sie vorher (also bevor Du eingezogen bist) noch keine Eigentumswohnung, dann gilt m.E. der §577a BGB in Deinem Fall. Und nicht nur der, sondern m.E. auch der §577 BGB, nach dem Du möglicherweise sogar ein Vorkaufsrecht gehabt hast.

    Angenommen, wir beide täuschen uns da nun nicht, so weiß ich in solchen Fällen aber leider trotzdem regelmäßig nicht, ob man einer solchen Kündigung überhaupt widersprechen muss oder sollte. Mal hören, was die Anderen sagen ...

  • Der § tritt nur in Kraft wenn die Wohnung während Deiner Mietdauer in eine ETW umgewandelt wurde.

    Ist das so oder war sie schon eine ETW als Du sie gemietet hast?

    Übrigens das die Wohnung am 2.2.14 verkauft wurde heißt noch lange nicht das der Käufer schon rechtmäßiger Eigentümer ist.

    Das ist er nämlich erst ab Grundbucheintrag.

    Ich bezweifel stark das binnen 4 Wochen alle nötigen Modalitäten dazu erfolgt sind.

  • Hallo Anitari
    woher weiss ich das die Wohnung vorher keine Eigentumswohnung war ? Es ist eine Wohnung in einem Haus mit ca. 15 Wohnungen. Alle verschiedenen Eigentümer - dann war es wahrscheinlich doch eine Eigentunswohnung ? Ich denke das ist nicht der ausschlaggebende Grund denn jetzt ist es ja ein neuer Eigentümer der kündigt.

  • Zitat

    Alle verschiedenen Eigentümer


    Dann solltest du dich schnellstens nach einer anderen Bleibe umsehen, denn der neue Eigentümer kann natürlich auf Eigenbedarf kündigen.

    Zitat

    woher weiss ich das die Wohnung vorher keine Eigentumswohnung war


    Und solch ein Satz tut weh. Dir müsste doch schon beim Einzug aufgefallen sein, dass die ganzen Wohnungen/das Haus nicht einer Person/einer Firma gehört. Aber sich dumm stellen ist ja so bequem.

  • dann war es wahrscheinlich doch eine Eigentunswohnung ? Ich denke das ist nicht der ausschlaggebende Grund denn jetzt ist es ja ein neuer Eigentümer der kündigt.


    Vorab:
    Mein vorheriges Posting sprach vom §577a BGB insgesamt. Gemeint hatte ich aber lediglich den von Dir genannten Absatz 1 des Paragraphen. (Das ist nicht ganz unwichtig, weil der Absatz 1a nach meinem Empfinden auch gelten könnte, wenn die Wohnung auch bei Einzug schon eine Eigentumswohnung war.)

    Ansonsten:
    Wie anitari und ich schon schrieben: Wenn das schon eine Eigentumswohnung war, als du eingezogen bist, dann wäre genau das der Grund, warum der §577a Abs. 1 BGB Dich jetzt nicht betrifft und schützt.

    Ich beziehe das jetzt mal auf Deinen Beispielfall:
    Nimm einen Mieter, der eine von 15 Wohnungen in einem großen Haus bewohnt, wo das Haus (und die 15 Wohnungen darin) einem Eigentümer gehört. Dort ist die Chance, wegen Eigenbedarf gekündigt zu werden, sehr klein.

    Wenn nun diese Wohnung des Mieters in eine Eigentumswohnung umgewandelt und diese verkauft wird, so ist das Risiko, dass der neue Eigentümer den Mieter wegen Eigenbedarf rauskündigen könnte, sehr viel größer. Der §577a Abs. 1 BGB schützt nun diesen Mieter genau dann, wenn dieses erhöhte Risiko (also die Umwandlung in eine ETW und deren Verkauf) während seiner Mietzeit auftaucht. Sonst nicht. Deswegen ist es wichtig, ob es schon vorher eine Eigentumswohnung war oder nicht.

  • Hallo Anitari
    woher weiss ich das die Wohnung vorher keine Eigentumswohnung war ? Es ist eine Wohnung in einem Haus mit ca. 15 Wohnungen. Alle verschiedenen Eigentümer - dann war es wahrscheinlich doch eine Eigentunswohnung ? Ich denke das ist nicht der ausschlaggebende Grund denn jetzt ist es ja ein neuer Eigentümer der kündigt.

    Zitat

    Alle verschiedenen Eigentümer

    Dann war es sicher schon bei Deinem Mietbeginn eine ETW.

    Zitat

    Ich denke das ist nicht der ausschlaggebende Grund denn jetzt ist es ja ein neuer Eigentümer der kündigt.

    Er hat eine Wohnung gekauft die schon vor Deinem Mietbeginn eine ETW war. Dann gibt es keine Kündigungssperrfrist für Eigenbedarf mehr.

  • ok - soviel ich das jetzt verstehe :
    es ist nicht relevant für die Kündigung ob die Mietwohnung jetzt einen anderen Besitzer hat ?
    es war schon vorher eine Eigentumswohnung die jetzt verkauft wurde !

  • ok - soviel ich das jetzt verstehe :
    es ist nicht relevant für die Kündigung ob die Mietwohnung jetzt einen anderen Besitzer hat ?
    es war schon vorher eine Eigentumswohnung die jetzt verkauft wurde !

    Zitat

    es ist nicht relevant für die Kündigung ob die Mietwohnung jetzt einen anderen Besitzer hat ?

    Nein.

    Jetzt ist nur noch relevant ab wann der Käufer rechtmäßiger Eigentümer ist, was er per Grundbucheintrag nachweisen muß, und seit wann der Mietvertrag läuft.

    Denn ab 5 Jahre Wohndauer gilt für den Vermieter eine Kündigungsfrist von 6 Monaten.

  • neue Sachlage :
    wie ich gestern abend noch erfahren habe gehöhrt meinem Vorvermieter noch 1 Wochnung in dem Haus und noch eine mit seiner Lebensgefährtin zusammen

    Meine Frage : wenn man mehrere Wohnungen im selben Haus besitzt sind das dann Mietwohnungen ? Oder kann ein Eigentümer selbst entscheiden ob seine Wohnungen Miet- oder Eigentumswohnungen sind ?

    Miet- oder Eigentumswohnung : steht das im Grundbuch ?

  • neue Sachlage :
    wie ich gestern abend noch erfahren habe gehöhrt meinem Vorvermieter noch 1 Wochnung in dem Haus und noch eine mit seiner Lebensgefährtin zusammen

    Meine Frage : wenn man mehrere Wohnungen im selben Haus besitzt sind das dann Mietwohnungen ? Oder kann ein Eigentümer selbst entscheiden ob seine Wohnungen Miet- oder Eigentumswohnungen sind ?

    Miet- oder Eigentumswohnung : steht das im Grundbuch ?

    Eine Wohnung ist dann eine Mietwohnung wenn sie vermietet ist/wird. Ob dem Vermieter nun das ganze Haus gehört oder nur eine bis mehrere Wohnungen ist völlig wurscht.

    Im Grundbuch steht vermutlich nur Wohnung.

    Die "neue Sachlage" ändert nichts an der Kündigung.

    Einmal editiert, zuletzt von anitari (2. März 2014 um 11:03)

  • Zitat

    neue Sachlage :
    wie ich gestern abend noch erfahren habe


    Auch wenn du heute erfährst, dass dein Vermieter ein Chalet in St. Moritz oder eine Jacht im Mittelmeer besitzt, ändert das nichts an der rechtmäßigen Kündigung deiner Wohnung, wenn der neue Eigentümer darin wohnen will.

  • was bedeutet dann dieser § 577a Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung ?

    wenn es keinen Unterschied zwischen einer gemieteten Mietwohnung und einer gemieteten Eigentumswohnung giebt warum giebt es dann überhaut die Unterscheidungen ??

  • Sagen wir es so:
    Wenn eine Wohnung in einem Haus - egal, wieviele Wohnungen es dort gibt, und egal, ob diese Wohnungen vermietet sind oder nicht - nicht als "eigenständiges" Eigentum gilt oder (anders ausgedrückt) kein gesondertes Eigentum darstellt, welches für diese einzelne Wohnung im Grundbuch eingetragen sein würde, so ist diese Wohnung in dem Haus keine Eigentumswohnung. Es ist einfach eine Wohnung in einem Haus, welches irgendjemand gehört.

    Wenn aber im Gegensatz dazu eine Wohnung in einem Haus einen "eigenen" Eigentümer hat - unabhängig davon, wem das Haus oder die anderen Wohnungen in dem Haus gehören -, so ist es eine Eigentumswohnung. Ob jetzt ein Mensch mehrere Eigentumswohnungen in einem Haus hat oder nur eine, ist für die Entscheidung "Eigentumswohnung, ja oder nein" egal.

    @whitego, ich befürchte, Du kannst dich drehen und wenden wie Du willst - für Dich ist einzig relevant, ob Deine eine Wohnung schon bei Deinem Einzug eine Eigentumswohnung war oder nicht.

  • was bedeutet dann dieser § 577a Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung ?


    Es bedeutet das, was wir Dir versuchen, die ganze Zeit zu erklären. Es gibt eine Kündigungsbeschränkung, wenn eine Wohnung zu einer Eigentumswohnung wird. D.h., wenn also diese Wohnung zum ersten mal einen "eigenen" Eigentümer erhält. In dem Moment, wo das (zum ersten mal) geschieht, hat die sogenannte Wohnungsumwandlung stattgefunden.

    Wenn diese Wohnungsumwandlung während Deiner Mietzeit stattfindet, greift §577a Abs.1 BGB.

    wenn es keinen Unterschied zwischen einer gemieteten Mietwohnung und einer gemieteten Eigentumswohnung giebt warum giebt es dann überhaut die Unterscheidungen ??


    Du musst jetzt langsam verstehen, dass jede Wohnung, die vermietet ist, als Mietwohnung bezeichnet wird /werden kann. Ob die Wohnung eine Eigentumswohnung ist oder nicht, ist dabei egal.

    Und jede Eigentumswohnung kann vermietet sein oder eben nicht. Ist eine Eigentumswohnung vermietet, so ist sie beides: Mietwohnung und Eigentumswohnung.

    Die beiden Begriffe stehen nicht Konkurrenz. Sie können daher nicht verglichen werden. Das eine kann auch das andere sein - muss es aber nicht.

  • was bedeutet dann dieser § 577a Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung ?

    wenn es keinen Unterschied zwischen einer gemieteten Mietwohnung und einer gemieteten Eigentumswohnung giebt warum giebt es dann überhaut die Unterscheidungen ??

    Ich gebs auf

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