Kündigung nach §573 BGB

  • Guten Tag zusammen,

    die Situation ist bei uns aktuell so zu beschreiben. Unsere Vermieter wollen und werden die Wohnung verkaufen. Sie haben nun lange privat nach einem Käufer gesucht (auch nach einem, der an uns weiter vermietet), jedoch erfolglos.
    Auch uns wurde der kauf angeboten (175.000 Euro), allerdings ist das für uns nicht machbar.
    Nun wird die Wohnung an eine Bank verkauft. Sie wollen/müssen verkaufen, da sie ihr Haus umbauen und das Geld für die weiteren Baumaßnahmen benötigen.

    Am Wochenende sprachen wir über die Situation und sie sagte, dass sie sich offenhält, mit Begründung des §573 http://dejure.org/gesetze/BGB/573.html zu kündigen. Heute schrieb sie, dass sie die Kündigung in den nächsten Tagen verfassen wird.

    Es kommt hierfür ja eigentlich nur der §573 Absatz 2 Punkt 3 in Frage "...der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde".
    Wir sind bereits seit drei Monaten auf der Suche nach einer neuen Wohnung, bisher allerdings erfolglos. Entweder ist das Angebot nix oder es wurde jemand anderes ausgewählt.
    Wenn uns nun gekündigt wird und wir innerhalb von drei Monaten keine neue Wohnung finden, dann kann sie uns doch schlecht auf die Straße setzen? Oder wie sieht das hier genau aus?

    Sollten wir nach Eingang der Kündigung direkt unter Verweis auf den §574 http://dejure.org/gesetze/BGB/574.html widersprechen, oder sollen wir den Fall dann direkt an die Rechtsschutzversicherung weiter geben? Ich bin hier sehr unschlüssig, was am besten ist bzw. welches Verhalten und Reaktion am besten ist.

    Aktuell bin ich ein wenig panisch...
    Daher danke ich sehr für eure Vorschläge/Anweisungen/Hilfestellungen.

    Grüße
    s.Olli

  • Hallo solli84,

    "Nun wird die Wohnung an eine Bank verkauft. Sie wollen/müssen verkaufen, da sie ihr Haus umbauen und das Geld für die weiteren Baumaßnahmen benötigen."
    - Meiner Meinung nach müssen nein, wollen ja.

    "Am Wochenende sprachen wir über die Situation und sie sagte, dass sie sich offenhält, mit Begründung des §573 http://dejure.org/gesetze/BGB/573.html zu kündigen. Heute schrieb sie, dass sie die Kündigung in den nächsten Tagen verfassen wird."
    - Dann wartet mal ab.

    "Es kommt hierfür ja eigentlich nur der §573 Absatz 2 Punkt 3 in Frage "...der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde"."
    - Und wenn er nichts macht, würde er auch wohl keine Nachteile erleiden...

    "Wenn uns nun gekündigt wird und wir innerhalb von drei Monaten keine neue Wohnung finden, dann kann sie uns doch schlecht auf die Straße setzen? Oder wie sieht das hier genau aus?"
    - Auf die Strasse setzen kann Euch nur ein GV mit einem rechtskräftigen vollstreckbaren Urteil. Und das kann (u.U. jahrelang) dauern...

    "Sollten wir nach Eingang der Kündigung direkt unter Verweis auf den §574 http://dejure.org/gesetze/BGB/574.html widersprechen,"
    - Rechtsberatung ist Anwälten vorbehalten.

    "oder sollen wir den Fall dann direkt an die Rechtsschutzversicherung weiter geben?"
    - Haha. Erkundige Dich bei ihr mal über das Prozedere.

    "Daher danke ich sehr für eure Vorschläge/Anweisungen/Hilfestellungen."
    - Siehe zwei Antworten vorher.

  • Zitat

    ...der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde".

    Das gilt aber nur, wenn er den Bau abreißen will, um stattdessen ein größeres Wohnhaus o.ä. zu bauen. Wenn alles beim alten bleibt, dann kann er nicht kündigen. Eine Kündigung auszusprechen, weil ein mieterfreies Haus sich besser verkaufen lässt ist nicht möglich.

  • Guten Morgen,

    vielen Dank für eure Kommentare. Bin leider in den letzten beiden Tagen nicht zum Antworten gekommen, war aber schon mal etwas entspannter nach den neuen Erkenntnissen.

    Habe nun aber noch eine Folgefrage zur Antwort von Mainschwimmer.
    Die Begründung zum §573 wird sein, dass sie Geld aus dem Verkauf der Wohnung benötigen, um den eigenen Umbau weiter finanzieren zu können. Denn ohne das Geld müsste ein Kredit aufgenommen werden, für den natürlich Zinsen fällig werden. Und dies ist der "erheblich" Nachteil.

    Ist diese Begründung hier auch möglich?

    Ansonsten können wir nun wirklich erst mal abwarten, wie die Kündigung genau aussehen wird. Grundsätzlich verstehe ich das Handeln aber nicht, da durch den Verkauf der Wohnung an die Bank für sie doch keine Nachteile entstehen und sich die Bank doch um die Kündigung usw. kümmern müsste...

    Danke sehr und schönen Sonntag
    sOlli

  • Die Begründung zum §573 wird sein, dass sie Geld aus dem Verkauf der Wohnung benötigen, um den eigenen Umbau weiter finanzieren zu können. Denn ohne das Geld müsste ein Kredit aufgenommen werden, für den natürlich Zinsen fällig werden. Und dies ist der "erheblich" Nachteil.
    Ist diese Begründung hier auch möglich?


    Latürnich wäre diese Begründung möglich, jedoch dürfte sie m.E. nicht anzuerkennen bzw. wirksam sein.


  • Die Begründung zum §573 wird sein, dass sie Geld aus dem Verkauf der Wohnung benötigen, um den eigenen Umbau weiter finanzieren zu können. Denn ohne das Geld müsste ein Kredit aufgenommen werden, für den natürlich Zinsen fällig werden. Und dies ist der "erheblich" Nachteil.


    Das ist aber kein wirtschaftlicher Nachteil im Zusammenhang mit Eurer Wohnung. Daher taugt das m.E. nach nicht als Begründung.

    Ansonsten können wir nun wirklich erst mal abwarten, wie die Kündigung genau aussehen wird. Grundsätzlich verstehe ich das Handeln aber nicht, da durch den Verkauf der Wohnung an die Bank für sie doch keine Nachteile entstehen und sich die Bank doch um die Kündigung usw. kümmern müsste...


    Ganz genau. Alles andere ist erstmal Spekulation. Die Bank könnte auch höchstens aus wirtschaftlichen Gründen kündigen (weil sie was neues bauen will z.B.). Aus Eigenbedarf fällt flach.

    Noch was: Wie lange wohnt Ihr schon dort? Nach fünf Jahren erhöht sich die Kündigungsfrist des Vermieters auf 6 Monate.

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