Überarbeitetes Mieterhöhungsverlangen vom Vermieter

  • Hallo,
    wir haben seit einigen Monaten Streit mit dem Vermieter wegen einer angedachten Mieterhöhung.
    Im Sommer erhielten wir ein erstes Erhöhungsverlangen mit unserer Ansicht einigen falschen Berechnungen. Die Erhöhung sollte zum 1.September in Kraft treten,wir schrieben unsere Auffassung und zahlten einen leicht erhöhten Betrag(d.h. den aus unsere Sicht nicht strittigen Teil der Erhöhung) und hörten erstmal nichts mehr.
    Nun schickt der Vermieter ein überarbeitetes Erhöhungsverlangen,Gesamtbetrag bleibt der gleiche,nur die Summen sind anders aufgeteilt in der Berechnung.
    Es steht da drin,das die überarbeitete Berechnung des Wohnwertes keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens habe,bedeutet sie wollen die höhere Miete rückwirkend zum 1.9.

    Meine Frage ist nun,ist das wirklich so,das einfach irgendwas überarbeitet werden kann und der Zeitpunkt der Mieterhöhung sich dadurch nicht weiter nach hinten verschiebt ?
    Ist kein formell neues Erhöhungsverlangen notwendig ??

    Danke Grüsse

  • Um welche Art Mieterhöhung geht es denn?

    Modernisierung oder gemäß § 558 BGB (Vergleichsmiete, Mietspiegel)?

    Die Mieterhöhung(en) eingescannt wäre hilfreich.

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    In dem erneuten Erhöhungsverlangen ist keine Rede von einer neuen Frist,es wird so getan,als ob es noch das erste Erhöhungsschreiben wäre vom Sommer.
    Auf das hatten wir damals geantwortet,indem wir den geforderten Betrag um die Summe reduziert hatten,welche wir nach unserer Prüfung für richtig hielten. Dieser Summe haben wir schriftlich dann auch zugestimmt.
    Im überarbeiteten Schreiben der HV ist keine Rede von einer neuen Frist,nein wir sollen die Zustimmung rückwirkend zum 1.10 erklären und natürlich auch ab dann zahlen.
    ist dazu nicht ein völlig neue Erhöhungsverlangen nötig ?
    Die im neuen Schreiben genannte Gesamtsumme aus Miete und Nebenkosten ist nicht mehr korrekt,denn vor paar Tagen erhielten wir von eben dieser HV die NK-Abrechnung,die weißt ein Plus aus und Vorauszahlung wurde gesenkt.
    Im dem Schreiben beiliegender Zustimmungserklärung,sollen wir aber der alten Summe zustimmen,die stimmt aber zukünftig nicht mehr.
    In dem Schreiben heißt es am Ende Zitat: ,,,unser Mieterhöhungsverlangen,nicht nur unter der Kappungsgrenze von 20%,sondern z.T. auch erheblich unter dem Höchstspannwert-Zitat Ende
    was bedeutet denn hier z.T. zum Teil also,hat dies eine spez. Bedeutung,in der Sache ??

    Die zentrale Frage ist halt,kann sich der Vermieter einfach hinstellen und sagen,okay hab alles geändert und nun zahle rückwirkend oder geht das nicht so einfach und es braucht einen neuen Anlauf ?
    Danke für die Mühe schon jetzt
    Grüsse Won

  • Hallo Won,

    als Nichtjurist fehlt mir die Erfahrung, ob die Miete rückwirkend erhöht werden kann, auch, wenn der VM versucht, das Versäumnis der Vergangenheit zurechtzubiegen, geschuldet der Eitelkeit des VM.
    Rein gefühlsmässig würde ich sagen "Njet".

  • Wie sah denn das erste Verlangen vom 23.07. aus. Wenn ich das neue betrachte, kommt mir der Verdacht, dass eure Einrede keinen Bestand haben wird und ihr zusätzlich mit den Kosten des Gerichtsverfahren rechnen dürft.

  • Wie sah denn das erste Verlangen vom 23.07. aus. Wenn ich das neue betrachte, kommt mir der Verdacht, dass eure Einrede keinen Bestand haben wird und ihr zusätzlich mit den Kosten des Gerichtsverfahren rechnen dürft.


    Das dürfte wohl der vom VM mehr oder weniger geschickt verfolgte Zweck sein...:cool:
    Das erste Schreiben würde mich ja auch interessieren.

  • Hallo Won,

    als Nichtjurist fehlt mir die Erfahrung, ob die Miete rückwirkend erhöht werden kann, auch, wenn der VM versucht, das Versäumnis der Vergangenheit zurechtzubiegen, geschuldet der Eitelkeit des VM.
    Rein gefühlsmässig würde ich sagen "Njet".


    Naja, laut § 558b (2) kann der Vermieter zwar die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben, dem Mieter steht dann aber auch wieder die Zustimmungsfrist zu, d.h. ich denke nicht, dass das rückwirkend geht (sofern das erste Verlangen wirklich fehlerhaft war). Weiterhin läuft, soweit ich das sehe, die Klagefrist in einer Woche ab. Müßte man also abwägen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Vermieter kommende Woche schon soweit ist zu klagen. Da er aber keine erneute Zustimmungsfrist gesetzt hat, ist das korrgierte Verlangen vielleicht sogar unwirksam.
    Am besten wird es sein, sich vom Fachanwalt beraten zu lassen.

  • Naja, laut § 558b (2) kann der Vermieter zwar die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben, dem Mieter steht dann aber auch wieder die Zustimmungsfrist zu, d.h. ich denke nicht, dass das rückwirkend geht (sofern das erste Verlangen wirklich fehlerhaft war). Weiterhin läuft, soweit ich das sehe, die Klagefrist in einer Woche ab. Müßte man also abwägen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Vermieter kommende Woche schon soweit ist zu klagen. Da er aber keine erneute Zustimmungsfrist gesetzt hat, ist das korrgierte Verlangen vielleicht sogar unwirksam.
    Am besten wird es sein, sich vom Fachanwalt beraten zu lassen.

    In der Angelegenheit hatten wir jetzt bereits 2 Gespräche beim Anwalt,hier in Kurzfassung dessen Einschätzung dazu:

    die Überarbeitung eines dem Mieter zugegangenen Erhöhungsverlangens sei nicht möglich,sowas ginge nur im Gerichtsverfahren mit neuer Zustimmungsfrist natürlich

    Völlig neues Verlangen mit neuen Fristen sei von Nöten.

    das zweite Verlangen würde unabhängig von allen anderen Punkten erhebliche Mängel aufweisen
    u-a- nicht vollständig-Berechnungsschema fehlt,keine Fristsetzung in die Zukunft etc.
    2 Formulierungen,die ich hier aus ggf. noch nötigen juristischen Auseinandersetzungen nicht detailiert benennen möchte,entsprächen keinesfalls der Gesetzeslage

    Der Jurist hält es offenbar für sehr wahrscheinlich,das ggf. das Gericht bereits zu Beginn der Auseinandersetzung feststellen dürfte,das hier eine Reihe von formalen Fehlern vorliegen .

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