Die Sache ist zwar schon gelaufen, aber trotzdem gibt es meines Erachtes noch einen fraglichen Punkt, nämlich ob der damalige Kaufvertrag der Küche vom Vermieter überhaupt rechtskräftig war, wenn die Küche eigentlich dem Vormieter gehörte. Nur weil dieser "auf und davon" war, geht die Küche nicht automatisch in den Besitz des Vermieters über.
Darf der Vermieter eine Küchenübernahme behindern?
-
bronger -
30. August 2013 um 11:03 -
Erledigt
-
-
-
Die Sache ist zwar schon gelaufen, aber trotzdem gibt es meines Erachtes noch einen fraglichen Punkt, nämlich ob der damalige Kaufvertrag der Küche vom Vermieter überhaupt rechtskräftig war, wenn die Küche eigentlich dem Vormieter gehörte. Nur weil dieser "auf und davon" war, geht die Küche nicht automatisch in den Besitz des Vermieters über.
Das stimmt zwar, die Küche gehört natürlich noch immer dem Vormieter und der Vermieter hätte sie nicht verkaufen dürfen. Aber wo kein Kläger, da kein Richter.
Wenn der Vormieter nicht greifbar ist, und er ggf. Schulden beim Vermieter hinterlassen hat, wovon ich ausgehe, sonst wäre er nicht abgehauen, dann könnte der Vermieter von seinem Vermieterpfandrecht gebrauch machen. Dann müsste er zwar die Küche zwischenlagern, und auf längere Sicht könnte er die Küche vom Gerichtsvollzieher versteigern lassen, aber er muss sie nicht versteigern lassen, sondern nur lagern. Und da der Vormieter wohl nicht wieder aufgetaucht ist, fragt halt keiner danach was mit der Küche passiert ist.
Allerdings selbst wenn der Mieter zum Vermieter gesagt hätte, moment mal, Ihnen gehört die Küche doch gar nicht und der Kaufvertrag zwischen uns ist somit nichtig und die Küche gehört Ihnen (dem Vermieter), dann ist der Mieter in der Beweispflicht und kommt mangels Vormieter auch nicht weiter.
Die Idee ist gut, aber nur theoretisch, meiner Meinung nach.
-
Wenn der Kaufvertrag nichtig ist, gehört die Küche nicht "bronger" und demzufolge müsste er die Küche auch nicht entfernen, denn dann gilt "gemietet wie gesehen", also mit Küche, auch wenn diese im Mietvertrag nicht expliziet aufgeführt ist. Vielleicht hat der VM die Küche ja für den betreffenden abtrünnigen Vormieter ja auch nur an Ort und Stelle "gelagert"

-
So betrachtet, wäre eigentlich jeglicher Kaufvertrag mutmaßlich nichtig, denn man weiß nie mit Sicherheit ob es sich hierbei um Hehlerware handelt. So auch hier.
Aber aufgrund der Schilderung gilt hier auch die Unschuldsvermutung und wird eigentllich der Thematik nicht gerecht.
-
Wenn der Kaufvertrag nichtig ist, gehört die Küche nicht "bronger" und demzufolge müsste er die Küche auch nicht entfernen, denn dann gilt "gemietet wie gesehen", also mit Küche, auch wenn diese im Mietvertrag nicht expliziet aufgeführt ist. Vielleicht hat der VM die Küche ja für den betreffenden abtrünnigen Vormieter ja auch nur an Ort und Stelle "gelagert"

Ja, theoretisch ist es genau so! Allerdings müsste Bronger nachweisen, dass der Kaufvertrag nichtig ist und dem Vermieter die Küche nicht gehört. Der Vermieter hat keinerlei Verpflichtung, zu beweisen, dass ihm die Küche nicht gehört. Er kann ja sagen, dass ihm die Küche der Vormieter geschenkt hat und braucht das schlichtweg nicht zu beweisen, warum auch.
Wenn der Vermieter sagt, nein, das stimmt so nicht, dann steht Bronger da und hat nichts in der Hand. Bis dahin gehört Bronger die Küche, durch den Kaufvertrag eben. Solange nichts anderes existiert, ausser Unterstellungen, ist dies der Stand der Dinge.
In der Praxis ist es tatsächlich so, dass man die Sachen dann dort lagert und entweder weg schmeißt, oder weiter verkauft. Beides darf man nicht, aber wie bereits gesagt, wo kein Kläger da kein Richter.
Ich denke, keiner würde es anders machen. Wenn der Vermieter so noch die Möglichkeit hat, seinen Schaden zu verringern, dann wird es jeder so tun. Wenn er sich an Recht und Gesetz halten würde, müsste er die Küche durch eine Zwangsversteigerung versteigern lassen. Das Geld, das dabei raus kommt ist i. d. R. weniger, als die ganze Sache kostet. Deshalb "lagert" man es eben ein und schmeißt in der Regel alles weg. Das ist die günstigeste Alternative. Oder es sind noch gute Sachen, die man ggf. weiter verkaufen kann, z. B. an einen Nachmieter, z. B. eine Einbauküche

-
So betrachtet, wäre eigentlich jeglicher Kaufvertrag mutmaßlich nichtig, denn man weiß nie mit Sicherheit ob es sich hierbei um Hehlerware handelt. So auch hier.
Absolut richtig. Deshalb soll man das Autoradio auch nicht auf dem Flohmarkt oder in einer Hinterhofecke kaufen, sondern eher im Kaufhaus.
Aber aufgrund der Schilderung gilt hier auch die Unschuldsvermutung und wird eigentllich der Thematik nicht gerecht.
Naja, weil sich schon die Frage stellt, wie es der Vermieter hin bekommen hat, einen Kaufvertrag für die Küche mit dem Vormieter abzuschließen, wenn man bedenkt, dass der sich aus dem Staub gemacht hat. Er wird ja, das nehme ich an, nicht seine Küche verkaufen ohne einen Auszug mitzuteilen. Also natürlich kann das sein, ist aber irgendwie nicht plausibel. Ich kaufe ja auch kein Auto, ohne zu wissen, wann es mir eigentlich gehört und wie es aussieht, wenn ich es dann irgendwann bekomme, aber mit dem Wissen, dass ich für die Instandhaltung aufkommen darf. Das ist sicherlich möglich, aber wenig sinnvoll, finde zumindest ich.
PS: Abgesehen davon habe ich hinreichend geschildert, dass der Vermieter aus meiner Sicht normal und nicht falsch gehandelt hat.
-
[quote='1']So betrachtet, wäre eigentlich jeglicher Kaufvertrag mutmaßlich nichtig, denn man weiß nie mit Sicherheit ob es sich hierbei um Hehlerware handelt. So auch hier.
Absolut richtig. Deshalb soll man das Autoradio auch nicht auf dem Flohmarkt oder in einer Hinterhofecke kaufen, sondern eher im Kaufhaus.
-
[quote='1']So betrachtet, wäre eigentlich jeglicher Kaufvertrag mutmaßlich nichtig, denn man weiß nie mit Sicherheit ob es sich hierbei um Hehlerware handelt. So auch hier.
Absolut richtig. Deshalb soll man das Autoradio auch nicht auf dem Flohmarkt oder in einer Hinterhofecke kaufen, sondern eher im Kaufhaus.
Absolut falsch: Siehe § 932 BGB
-
Der von Ihnen zitierte Paragraph besagt, dass man Eigentum an einer Sache erwirbt, wenn man sie kauft und dass man dann der Eigentümer ist, sofern man nicht bereits vorher weiß, dass die Sachen gestohlen sind.
Das ist schon klar! Aber wenn Sie ein Autoradio bei jemanden kaufen, der es gestohlen hat und es kommt durch Zufall eine Kontrolle und es kommt raus, dass es gestohlen ist, dann wars das mit dem Eigentum. Dann geht das Autoradio zurück an den rechtmäßigen Besitzer.
Zugegeben es wie oben zitiert nicht optimal ausgeführt. Aber wenn man den gesamten Text liest, dann erschließt sich einem, was damit gemeint ist.
Natürlich ist ein Kaufvertrag für eine Kaffeemaschine bei Otto Versand nicht nichtig, das stimmt. Bei dem Autoradio gekauft in der Hinterhofecke sieht die Sache anders aus.
-
Der von Ihnen zitierte Paragraph besagt, dass man Eigentum an einer Sache erwirbt, wenn man sie kauft und dass man dann der Eigentümer ist, sofern man nicht bereits vorher weiß, dass die Sachen gestohlen sind.
Das ist schon klar!
Scheinbar nicht so ganz.
Das Eigentum geht auch dann über wenn der Veräußerer nicht Eigentümer ist. Es geht aber nicht über wenn die Sache gestohlen ist. Das sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Die streitgegenständliche Küche dürfte nach herrschender Rechtsauffassung nicht gestohlen sein, sodas davon auszugehnen ist das der TE mindestens im Rahmen des § 929 BGB das Eigentum an der Küche erworben hat und sie somit entfernen muss. -
Scheinbar nicht so ganz.
Das Eigentum geht auch dann über wenn der Veräußerer nicht Eigentümer ist. Es geht aber nicht über wenn die Sache gestohlen ist. Das sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Die streitgegenständliche Küche dürfte nach herrschender Rechtsauffassung nicht gestohlen sein, sodas davon auszugehnen ist das der TE mindestens im Rahmen des § 929 BGB das Eigentum an der Küche erworben hat und sie somit entfernen muss.Das Eigentum geht auch dann über, wenn die Sachen gestohlen sind! Der "Kaufvertrag" ist dann zwar schwebend unwirksam, aber noch lange nicht nichtig, weil schlichtweg niemand weiß, dass es gestohlen ist. Nichtig wird es erst, wenn bei einer Kontrolle raus kommt, dass die Sache gestohlen ist.
Welche herrschende Rechtsauffassung (was ist das überhaupt) besagt denn, dass die streitgegenständliche Küche nicht gestohlen ist?
Wer hat denn gesagt, dass der Mieter nicht das Eigentum an der Küche vom Vermieter erworben hat?
Was ist ein TE?
PS: Alle hier waren sich em Ende einig darüber, dass Bronger die Küche erworben hat und sie entfernen muss. Ich verstehe nicht, warum Sie sich nicht vorher durchlesen, was Sie kommentieren. So macht es wenig Freude, mit Ihnen einen Dialog zu führen, ohne es böse zu meinen.
-
Das Eigentum geht auch dann über, wenn die Sachen gestohlen sind! Der "Kaufvertrag" ist dann zwar schwebend unwirksam, aber noch lange nicht nichtig, weil schlichtweg niemand weiß, dass es gestohlen ist. Nichtig wird es erst, wenn bei einer Kontrolle raus kommt, dass die Sache gestohlen ist.
Entschuldigen Sie bitte, aber lassen Sie sich bitte Ihr Lehrgeld zurück geben. Das was Sie hier schreiben ist absoluter Blödsinn.
-
Entschuldigen Sie bitte, aber lassen Sie sich bitte Ihr Lehrgeld zurück geben. Das was Sie hier schreiben ist absoluter Blödsinn.
sorry aber Sie werden wahrscheinlich nie Lehrgeld erhalten haben! Die Aussage ist korrekt bei Nichtwissen sowie bei Vorsatz......
-
Rudolpho,
Motzi hat recht: An gestohlenem Gut kann man kein Eigentum, sondern nur Besitz erlangen.
-
ok da war ich zu flott, aber trotzdem hat er diesbezüglich unrecht, dass die aussage kompletter blödsinn war
-
ok da war ich zu flott, aber trotzdem hat er diesbezüglich unrecht, dass die aussage kompletter blödsinn war
Die Aussage war und ist kompletter Blödsinn, da solche Kaufverträge zu keinem Zeitpunkt schwebend unwirksam sind. Gerade der § 935 BGB steht der Heilung des Mangels (Eigentumsübertragung) im Verfügungsgeschäft entgegen.
-
ok da war ich zu flott, aber trotzdem hat er diesbezüglich unrecht, dass die aussage kompletter blödsinn war
Die Aussage war und ist kompletter Blödsinn, da solche Kaufverträge zu keinem Zeitpunkt schwebend unwirksam sind. Gerade der § 935 BGB steht der Heilung des Mangels (Eigentumsübertragung) im Verfügungsgeschäft entgegen.
Ein gutgläubiger Erwerb ist eben gerade nicht möglich.
-
okay gebe es auf, weil es ja eigentlich auch egal ist. Ich weiss wenn ich eine gestohlene Sache verkaufen würde ist der Kaufvertrag so lange wirksam bis das Opfer sich meldet oder ich der Straftat bezichtigt werde....................auch ohne §
-
okay gebe es auf, weil es ja eigentlich auch egal ist. Ich weiss wenn ich eine gestohlene Sache verkaufen würde ist der Kaufvertrag so lange wirksam bis das Opfer sich meldet oder ich der Straftat bezichtigt werde....................auch ohne §
Um Dein sehr zu bezweifelndes Rechtslinksverständnis zu verbessern, sollteste u.a. mal nach "Hehlerei" googeln... -
okay gebe es auf, weil es ja eigentlich auch egal ist. Ich weiss wenn ich eine gestohlene Sache verkaufen würde ist der Kaufvertrag so lange wirksam bis das Opfer sich meldet oder ich der Straftat bezichtigt werde....................auch ohne §
Genau so ist es schlichtweg! Die Geschichte, dass jemand etwas gestohlenes kauft und es zurück geben muss, wenn es raus kommt versinnbildlicht es am besten. Solange sich niemand meldet, habe ich die Sache gekauft. Es gehört mir nicht, nach Gesetz, aber ich muss es nicht zurück geben, weil es keiner weiß.
-
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!