Kündigung bei Eigentümerwechsel?

  • Hallo zusammen,

    wir, eine kleine Wg, bestehen aus vier Personen, stehen vor dem eventuellen Problem, dass unsere vor kurzem vom Mieter verkaufte Wohnung vom neuen Eigentümer als Eigengebrauch genutzt werden wird.
    In unserem Mietvertrag habe ich jedoch wörtlich folgende Klausel finden können:
    "Das Mietverhältnis beginnt am 15.09.2012 und läuft bis zum 15.09.2015, danach verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit."
    Die Frage welche sich uns nun stellt ist, was es genau mit dieser Klausel auf sich hat, also ob der neue Eigentümer überhaupt die Möglichkeit auf Anspruch der Wohnung zwecks Eigenbedarf vor dem 15.09.2015 hat oder ob wir gar verpflichtet sind bis zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung wohnen zu müssen?
    Kurz gesagt, wann hat der neue Eigentümer frühestens das Recht uns 'rauszuschmeißen'?


  • In unserem Mietvertrag habe ich jedoch wörtlich folgende Klausel finden können:
    "Das Mietverhältnis beginnt am 15.09.2012 und läuft bis zum 15.09.2015, danach verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit."
    Die Frage welche sich uns nun stellt ist, was es genau mit dieser Klausel auf sich hat, also ob der neue Eigentümer überhaupt die Möglichkeit auf Anspruch der Wohnung zwecks Eigenbedarf vor dem 15.09.2015 hat oder ob wir gar verpflichtet sind bis zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung wohnen zu müssen?

    .
    Diese Zeitklausel im Ihrem Mietvertrag ist ungültig, da sie einen Grund für die Befristung nicht enthält.
    Damit ist es ein unbefristeter Mietvertrag.

    Einmal editiert, zuletzt von Kolinum (28. August 2013 um 15:11)

  • Inwiefern ungültig? Welches Merkmal müsste demnach enthalten sein?

    Falls es hilft, hier der komplette Auszug aus dem Mietvertrag zum Thema Mietzeit:
    §2 Mietzeit
    1. Das Mietverhältnis beginnt am 15.09.2012 und läuft bis zum 15.09.2015, danach verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit.
    2. Der Mieter hat eine Kündigungsfrist beträgt von 3 Monaten (ja, so steht es wirklich da^^). Im übrigen wird auf die gesetzlichen Kündigungsfristen verwiesen.
    3. Die Kündigung muss schriftlich bis zum 3.Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang des Kündigungsschreibens an.
    4. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mieträume nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. §568BGB findet keine Anwendung.

  • Zitat

    Inwiefern ungültig? Welches Merkmal müsste demnach enthalten sein?

    Hier hätte stehen müssen, dass bis zum genannten Termin ein Kündigungsausschluss vereinbart ist. Dann wäre die von mir angenommene Klausel gültig. Da hier aber ein Zeitmietvertrag nach anno Tobak geschrieben wurde, hat Kolinum natürlich Recht.

    Seit 2001 sind nur noch "qualifizierte Zeitmietverträge" (Google hilft weiter) oder aber Kündigungsausschlüsse per Vertrag möglich.

  • Zitat

    Kurz gesagt, wann hat der neue Eigentümer frühestens das Recht uns 'rauszuschmeißen'?

    Wenn er als rechtmäßiger Eigentümer im Grundbuch steht hat er das Recht Euch zu kündigen.

    Das die "Befristungsklausel" unwirksam ist wurde ja schon erklärt.

    Da die Klausel unwirksam ist müßt Ihr auch nicht bis zum 15.9.2015 dort wohnen bleiben, sondern könnt jeder Zeit mit der für Mieter gesetzlichen Frist kündigen.

    Wäre im Moment noch zum 30.11.2013 möglich.

  • Zitat

    Wenn er als rechtmäßiger Eigentümer im Grundbuch steht hat er das Recht Euch zu kündigen.


    Das ist die Frage. Oftmals ist es doch so, dass unwirksame Klauseln nur für einen Teil (den Mieter) unwirksam sind, aber für den Vermieter verbindlich.
    Wenn z.B. in einem Vertrag stünde: "Die Kündigungsfrist für beide Vertragsparteien beträgt 12 Monate", dann müsste sich der Mieter nicht an diese Vereinbarung halten, der Vermieter aber schon.
    Könnte mir vorstellen, dass sich das in dem Fall hier ähnlich verhält und der Mieter mit einer dreimonatigen Frist kündigen könnte, aber der Vermieter an die Vertragslaufzeit gebunden wäre.

  • Zitat

    aber der Vermieter an die Vertragslaufzeit gebunden wäre.

    Ne, ne! Hier hat der Vermieter ein Eigentor geschossen, denn ein Zeitmietvertrag wie im Vertrag geschrieben ist schon lange nicht mehr gültig. Entweder hätte er einen beidseitigen Kündigungsausschluss vereinbaren müssen, oder aber einen qualifizierten Zeitmietvertrag. Beides hat er aber versäumt und dadurch ist dieser Mietvertrag ein ganz normaler unbefristeter Vertrag mit gesetzlicher Kündigung.

    Zum Thema Zeitmietvertrag bitte hier weiterlesen: Zeitmietvertrag und befristeter Mietvertrag


  • Wenn z.B. in einem Vertrag stünde: "Die Kündigungsfrist für beide Vertragsparteien beträgt 12 Monate", dann müsste sich der Mieter nicht an diese Vereinbarung halten, der Vermieter aber schon.

    Falsch, das gilt für beide Vertragspartner. Hierbei handelt es sich um einen gegenseitigen Kündigungsverzicht. Wäre interessant, woran Sie Ihre Antwort festmachen.

    Zitat

    Könnte mir vorstellen, dass sich das in dem Fall hier ähnlich verhält und der Mieter mit einer dreimonatigen Frist kündigen könnte, aber der Vermieter an die Vertragslaufzeit gebunden wäre.

    Nochmals Falsch! Warum: siehe unten!

    BGB § 575 Zeitmietvertrag
    (1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
    1. .........
    2. .........
    3. .........
    und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

    Ein Grund für die Befristung wurde nicht angegeben und damit nichtig. Der Grund ist zwingend vorgeschrieben!!!!

  • Wenn er als rechtmäßiger Eigentümer im Grundbuch steht hat er das Recht Euch zu kündigen.


    Hallo Anita,
    knapp daneben, weil das nur der VM selbst kann. Der Eigentümer kann ja die Vermieterei delegieren...:)
    Bzgl. der Kündigungsmöglichkeit (jetzt noch) zum 30.11. stimme ich zu.

  • Zitat

    Ne, ne! Hier hat der Vermieter ein Eigentor geschossen, denn ein Zeitmietvertrag wie im Vertrag geschrieben ist schon lange nicht mehr gültig.


    Das hatten wir schon. Aber die Frage, die sich stellt, ist ob der Vermieter nicht an die Vereinbarung gebunden wäre.
    Hier:

    http://dejure.org/gesetze/BGB/575.html

    steht unter Punkt 4 nur:

    Zitat

    (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


    Wo soll der Nachteil des Mieters sein, wenn das Mietverhältnis bis 2015 läuft, dies aber auf einen Kündigungsverzicht des Vermieters hinausläuft, da der Part des Mieters unwirksam ist.

  • Zitat

    Falsch, das gilt für beide Vertragspartner. Hierbei handelt es sich um einen gegenseitigen Kündigungsverzicht. Wäre interessant, woran Sie Ihre Antwort festmachen.


    Eine zwölfmonatige Kündigungsfrist entspricht garantiert keinem gegenseitigen Kündigungsverzicht. Wie lang sollte dieser Kündigungsverzicht auch sein? Immer 12 Monate länger als die Mietdauer?
    Hier wäre der Vermieter ganz klar an die 12 Monate gebunden, aber der Mieter nicht.

    Zitat

    Nochmals Falsch! Warum: siehe unten!

    BGB § 575 Zeitmietvertrag
    (1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
    1. .........
    2. .........
    3. .........
    und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

    Ein Grund für die Befristung wurde nicht angegeben und damit nichtig. Der Grund ist zwingend vorgeschrieben!!!!


    Ich bezweifle in keinster Weise, dass für die Befristung ein Grund gegeben sein muss.
    Was ich aber glaube, ist dass der Vermieter sich, auch bei Unwirksamkeit, an die von ihm vorgegebene „Wunschlaufzeit“ bis mindestens 2015 halten muss, während der Mieter das nicht tun muss, denn nur Vereinbarungen zuUNgunsten des Mieters sind unwirksam.


  • Was ich aber glaube, ist dass der Vermieter sich, auch bei Unwirksamkeit, an die von ihm vorgegebene „Wunschlaufzeit“ bis mindestens 2015 halten muss, während der Mieter das nicht tun muss, denn nur Vereinbarungen zuUNgunsten des Mieters sind unwirksam.

    Glauben Sie, glauben Sie!

    Aus dem Wortlaut des § 575 entnehme ich nicht, das es hierbei eine Interpretation für Mieter und eine Interpretation für den Vermieter
    gibt. Darüberhinaus hat der Gesetzgeber eben, wegen fehlender Angabe von Gründen, welche zu Ungunsten des Mieters ausfallen würden, hier bereits gehandelt.

  • Zitat

    Aus dem Wortlaut des § 575 entnehme ich nicht, das es hierbei eine Interpretation für Mieter und eine Interpretation für den Vermieter
    gibt.


    Was sollte Punkt 4 anderes bedeuten?

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