Wartungskosten Heiztherme im Folgejahr

  • Hallo Zusammen,

    unser Vermieter hat uns die Nebenkostenabrechnung für 2012 geschickt.
    In der Abrechnung 2011 hat er aufgrund eines Fehlers die Wartungskosten für die Heiztherme vergessen und diese nun in die Abrechnung für 2012 mit eingebracht.
    Ist diese forderung nicht verjährt?

    Ich wohne nicht mehr dort, würde diese deshalb ungern bezahlen wenn sie verjährt ist da er auch nicht immer nett zu uns war.

    Danke

    Klaus

  • Das hab ich auch schon gedacht, er hätte bis Ende 2012 die Kosten melden müssen oder? Auf welchen § kann ich mich beziehen.

    hier mal die abrechnung, fällt euch noch was auf?

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  • hier mal die abrechnung, fällt euch noch was auf?

    Außer den doppelten Wartungskosten nichts. Jedenfalls nichts Inhaltliches.

    Wenn der Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr ist hätte der VM für den Zeitraum 2011 bis zum 31.12.2012 Zeit gehabt die Abrechnung zu korrigieren.

    Danach sind evtl. Forderungen verfristet. Ausgenommen er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu verschulden. Was ich mal nicht vermute.

    § 556 Abs. 3 BGB


    ...

    Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.


    ...

  • Wenn ich ihn anschreibe, und dies schildere und die Überweisung schon tätige abzgl. dieser Kosten.
    sollte ich in meinem Schreiben einen Passus einfügen, der mir eine evtl. Rückforderung offen hält?

  • rechnerisich ist alles richtig auch wenn ich nicht für alles Belege habe
    Er schreibt durch ein Versehen vergessen, durch Umstellung auf neues Abrechnungsprogramm

    Durch ein Versehen, vergessen und Umstellung auf ein anderes Abrechnungsprogramm ist sein Problem.

    Belege mußt Du nicht haben, darfst sie aber beim Vermieter einsehen.

    Überweise die Nachzahlung abzüglich des Betrages für die Wartung aus 2011 und teile dem VM schriftlich mit warum Du diesen Bterga abgezogen hast.

  • und schon eine Rückmeldung mit Drohung an mich:

    Sehr geehrter .....
    da Sie die Abrechnung 2011 auch sorgfälltig geprüft haben, ist davon auszugehen, dass Sie die nicht aufgeführten Wartungskosten für die Heiztherme was ja unschwer anhand der Abrechnung 2010 nachvollziehbar war bemerkt haben, zumal Sie ja auch den Arbeitszettel der Wartungsfirma unterschrieben haben . Warum Sie gleichwohl mich auf diesen Fehler nicht aufmerksam gemacht haben, bleibt wohl Ihr Geheimnis. Ich werde deshalb jetzt meinen Rechtsanwalt bitten sich der Sache anzunehmen. Von einer Verjährung gehe ich deshalb nicht aus und fordere Sie auf, diesen Betrag an mich zu zahlen.

    sollte ich darauf reagieren?

  • Ich werde deshalb jetzt meinen Rechtsanwalt bitten sich der Sache anzunehmen. Von einer Verjährung gehe ich deshalb nicht aus und fordere Sie auf, diesen Betrag an mich zu zahlen.
    sollte ich darauf reagieren?


    Ich würde jedenfalls erst mal das gegnerische RA-Schreiben abwarten.
    Der Hauswart scheint recht teuer gewesen zu sein. Was hat er denn alles für sein Geld gemacht, evtl. auch Tätigkeiten, mit denen der VM seine M garnicht belasten darf?
    Du hast das Recht, sämtliche der Abrechnung zugrunde liegenden Originalbelege beim VM einzusehen.

    Einmal editiert, zuletzt von Berny (15. August 2013 um 00:22)

  • Und wenn du schon die Thermenwartung 2011 heraus rechnest, solltest du auch die 36,60 € Verbrauchsmaterial abziehen. Dieser Posten ist in der Betriebskostenverordnung unbekannt und muss deshalb von dir als Mieter nicht bezahlt werden.

    Macht zusammen 140,07 €, die du unter keinen Umständen bezahlen musst.

  • Also warte ich erstmal was passiert?
    Ich hab den Betrag gestern überwiesen, kann also das Verbrauchsmaterial nicht mehr raus nehmen. :(
    Es war ein 8 Parteienhaus. Hausmeister war glaub ich auf 400,-€ Basis eingestellt. Frau hat Flur geputzt und er hat gekehrt, Winterdienst, Gartenpflege gemacht. Das dürfte ok sein

  • Und wenn du schon die Thermenwartung 2011 heraus rechnest, solltest du auch die 36,60 € Verbrauchsmaterial abziehen. Dieser Posten ist in der Betriebskostenverordnung unbekannt und muss deshalb von dir als Mieter nicht bezahlt werden.
    Macht zusammen 140,07 €, die du unter keinen Umständen bezahlen musst.


    Richtig. Und überhaupt...: Bezieht sich die Heizungswartung auf eine in Deiner Wohnung befindliche "Therme"?

  • Ja die Therme ist in der wohnung und bezieht sich auch nur auf diese


    Dafür sind die Wartungskosten zu teuer. Akzeptabel sind nach meiner Erfahrung max. 80€. Der VM ist zur Wirtschaftlichkeit verpflichtet.
    Schade, Du hast voreilig gezahlt...

  • hatte mich länger nicht gemeldet, da ich krank war.
    Vermieter hat noch einen Brief nachträglich geschrieben.

    Inhaltlich:

    Mein Hinweis auf § 556(3) ist nicht gültig, da mir die NK-Abrechnung fristgerecht vorlag. Das ich die Kosten der Wartung für die Heiztherme vergessen habe ändert nichts. Ihnen war bekannt das diese Kosten anfallen, da sie den Beleg nach der Wartung unterschrieben haben. Deshalb besteht die Forderung weiter.

    Außerdem will er uns jetzt noch außerhalb der Betriebskosten für 2012 berechnen:
    150,-€ für neue Schließanlage, Rechnung hat er beigefügt, damals sagte er aber das wir 300,-€ zahlen sollten und die Sache wäre ok.
    Jetzt wo er sauer ist will er uns den vollen Rechnungsbetrag für neue Schlösser von 450,-€ berechnen. Rechnung hat er beigelegt.

    Was machen? Auf das Schreiben reagieren?

    Danke


  • 150,-€ für neue Schließanlage, Rechnung hat er beigefügt, damals sagte er aber das wir 300,-€ zahlen sollten und die Sache wäre ok.
    Jetzt wo er sauer ist will er uns den vollen Rechnungsbetrag für neue Schlösser von 450,-€ berechnen. Rechnung hat er beigelegt.

    Danke

    Was hat es mit der Schließanlage auf sich ?

  • Ossenkop:

    "Mein Hinweis auf § 556(3) ist nicht gültig, da mir die NK-Abrechnung fristgerecht vorlag. Das ich die Kosten der Wartung für die Heiztherme vergessen habe ändert nichts. Ihnen war bekannt das diese Kosten anfallen, da sie den Beleg nach der Wartung unterschrieben haben. Deshalb besteht die Forderung weiter."
    - Ich würde mich bei anderen lokalen Unternehmen erkundigen, wv. eine Wartung kostet und ihm diesen Betrag (MwSt nicht vergessen) anbieten unter Hinweis auf das ihm offensichtlich unbekannte Wirtschaftlichkeitsgebot gem § 556 (3) BGB.
    - Die Forderung nach Kostenübernahme der neuen Schließanlage möge er ausführlich und nachvollziehbar begründen.

  • Hallo,

    zur Schließanlage folgendes. Eine bekannte von uns hat während unseres Urlaubs unseren Schlüssel gehabt um Blumen unsere zu gießen. Sie hat disen Schlüssel dummerweise verloren. Der Vermieter wollte damals die komplette Schließanlage des Mehrfamilienhauses austauschen lassen auf unsere Kosten. Es war eine sehr alte Anlae wo schon Schlüssel fehlten und es auch keinen wirklichen Schließplan mehr gab. Man hat sich letztendlich auf eine kleine Lösung geeinigt, deren Kosten sich auf 450,-€ beliefen. Die Versicherungunser bekannten wollte aber aufgrund der fehlenenden Unterlagen nur 300,-€ zahlen. Der Vermieter sagte, mit 300,-€ wäre es ok. Den Differenzbetrag will er uns jetzt schlißelich berechnen, weil wir die Kosten der Heiztherme nicht tragen wollen.
    Gestern kam ein erneutes Anschreiben von ihm per Einschreiben.
    In dem er schreibt, das die Kosten is zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht geleistet wurden.
    Vor diesem Hintergrund fordert er uns auf, die Schulden bis zum 25. zu zahlen. Sollten wir weiterhin nicht zahlen, will er einen Mahnbescheid erwirken deren Kosten inkl. Schufa Eintrag uns berechnet werden.

    1. Ist mein Hinweis auf § 556(3) nicht gültig (Wartungskosten)?
    2. Kann er uns jetzt auf einmal den Differenzbetrag für die Schösser noch berechnen?

    Auf der Übeweisung der Nebenkosten hatte ich übrigens angegeben Zahlung unter Vorbehalt der nachträglichen prüfung.

    Danke Euch

  • ich würde ein Antwortschreiben aufsetzen und ihn auf § 556 (3) hinweisen: (3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen,. Das heisst: Dass DIESER Posten bzgl. Wartungskosten NICHT mehr nachträglich geltend gemacht werden kann.......................bzgl. Schlösser?? Wann war das? Auch hier würde ich so ungefähr antworten: Wie damals mit Ihnen vereinbart, erklärten Sie sich mit der Zahlung der Summe von 300 Euro einverstanden. Entsprechende Versicherungsunterlagen lege ich nochmals in Kopie bei. Eine nachträgliche Forderung entgegen den gemeinsam getroffenen Vereinbarungen ist ungültig.....................

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