Vermieter hat mich nur hingehalten!

  • Hallo zusammen,
    ich bin auf die Worte meines Vermieters reingefallen und nu steh ich da. Ich versuche mich kurz zu halten und bitte um Eure Meinung.

    Mietvertrag mit 2 jährigem Kündigungsverzicht unterzeichnet, Mitte Dezember 2011 eingezogen
    2 Erwachsene, 1 Kind und 2 Katzen
    Unerwartet hat sich Nachwuchs angekündigt
    Der Neffe des Vermieters hat bislang alles hier gemacht. War und ist für alle hier der Ansprechpartner, er hat uns sogar die Wohnung gezeigt, Toilette entstopft usw.
    Dem Neffe wurde bereits in der Schwangerschaft mitgeteilt, dass die Wohnung zu klein ist und wir nachfragen obs ok wäre, einen Nachmieter zu finden und wir vorzeitig raus könnten. Er meinte: alles kein Problem!

    Bis wir endlich ne andere Wohnung gefunden haben, verging einige Zeit. Der Nachwuchs war sodann auf der Welt.

    Telefonisch habe ich dann mit der Ehefrau des Vermieters erneut gefragt, obs ein Problem gäbe. Antwort war: was ich mit dem Neffen ausgemacht habe muss sie nachfragen, wird aber kein Problem sein.

    Sodann haben wir ne Wohnung gefunden. Mietvertrag zum 01.09.2013 unterzeichnet.

    Sofort habe ich die Kündigung "wie vereinbart" geschrieben.

    Nach 3 Wochen habe ich mal angerufen, was ich machen soll? Nachmieter bringen, oder ob sie die Wohnung inserieren wollen.

    Ich bin weitere 3 Wochen vertröstet worden, der Neffe geht nicht mehr ans Telefon und per SMS reagiert er auch nicht. Zuletzt meinte er direkt ins Gesicht: ich bin nicht dein Vermieter!.

    Sodann bekam ich letzte Woche endlich einen Brief unterzeichnet vom Vermieter.

    Er teilt mit, dass ich nicht vorzeitig kündigen kann, ich habe kein Recht! Ich muss die 2 Jahre drinnen bleiben und darf erst DANACH kündigen, also nochmals 3 Monate mehr zahlen.

    Ich bin schockiert! Traurig und wütend. Ich weiss man muss alles schriftlich machen, aber der Vermieter geht noch nicht mal ans Telefon.

    Ich habe jetzt um Erlaubnis einer Untervermietung gebeten, habe hier allerdings das Datum mit 2014! versehentlich geschrieben.

    Ich habe auch tatsächlich eine Untermieterin, die sofort einziehen würde.

    Vermieter reagiert allerdings nicht, was soll ich nur tun?

    Habt ihr einen Tipp für mich?

    Ich möchte nicht im Bösen auseinander oder Ärger haben, aber es muss doch auch für mich Rechte geben, oder nicht? Bin jetzt in Elternzeit mit meinem Baby und kann nicht doppelt die Miete aufbringen.

    PS: Überraschenderweise kommt keine schriftliche Reaktion des Vermieters, allerdings hat sich gestern die NICHTE telefonisch gemeldet mit : Immobilien Huber (Name frei erfunden), sie möchte einen Besichtigungstermin ankündigen für dieses Wochenende. Ich habe verneint, weil mir dass zu schnell geht und ich immer noch keine Antwort vom Vermieter habe. War das so in Ordnung?

  • Vorsichtig ausgedrückt war deine Reaktion der Nichte des Vermieters gegenüber nicht sehr diplomatisch, denn praktisch sieht es doch so auch, dass du die Zusage der vorzeitigen Vertragsentlassung nicht beweisen kannst.
    Jetzt hätte dein Vermieter vielleicht einen potentiellen Nachmieter gehabt und du verweigerst die Besichtigung. Dein gutes Recht, denn die Ankündigung war sehr kurzfristig, aber du willst ja was von deinem Vermieter und nicht umgekehrt.

  • Naja, um ganz ehrlich zu sein, habe ich erstens mit so einem Anruf gar nicht gerechnet und war wirklich baff.

    Davon mal abgesehen, habe ich ja noch gar keine Ahnung, wann ich hier raus kann? Bezweifle allerdings ganz ganz stark, dass die jemanden gehabt hätten.

    Es hat sich herausgestellt, dass dieser Vermieter etliche Prozesse am Laufen hat, weil er "Miese Touren" abzieht.

    Ich erwähne gerne nochmal:

    Ich will definitiv nicht vor Gericht ziehen oder dergleichen, möchte allerdings schon, dass sich der Vermieter auch an Gesetze halten muss. An mir liegt die jetzige Situation durchaus nicht. Hätten sie sich an die Abmachungen gehalten, wäre schon längst alles erledigt und ich würd nicht schlaflose Nächte haben.

    Kannst mir Du evtl. was zu meinen konkreten Fragen beantworten?

    Ich steh wie ein "kleines dummes Mädl" in der großen weiten Welt und weiss mir nicht recht zu helfen.

    Lieben Dank

  • Ich steh wie ein "kleines dummes Mädl" in der großen weiten Welt und weiss mir nicht recht zu helfen.


    Hallo Dora,

    da hast Du leider völlig recht.
    Der Mietvertrag begann "Mitte Dezember(?)" 2011. WANN bitte genau?? Wann Ihr eingezogen seid, ist völlig egal. Ebenso, wann Ihr ausziehen werdet... Einziehen heisst nicht MV-Anfang, ausziehen heisst nicht MV-Ende.

    Ich unterstelle jetzt mal als MV-Beginn den 01.12.2011.
    Dann folgen zwei Jahre Kündigungsverzichtvereinbarung. Du kannst also erst ab dem 01.12.2013, späteste Ankunft beim VM am 04.12.2013 18:00, "zum nächstmöglichen Termin" kündigen. Diese Formulierung reicht aus. Das Ende der Mietzahlungspflicht wäre demnach der 28.02.2014.

  • Hallo Berny,

    ich zitiere am Besten:

    § 2 Mietzeit

    Das Mietverhältnis beginnt am 15.12.2011. Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Die Parteien verzichten wechselseitig für die Dauer von 2 Jahren ab Beginn des Mietverhältnisses aufr ihr Recht zur ordentlichen Kündigung dieses Mietvertrages.
    Eine Kündigung ist erstmals nach Ablauf dieses Zeitraumes unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist und der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Von dem Verzicht bleibt das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund und außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt.

    Wie Du jetzt auf diese Rechnung zum Ende Februar kommst, verstehe ich nicht so ganz, allerdings zitiere ich gerne, was der Vermieter geschrieben hat.

    ...nach Ablauf dieser Frist kann das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden...
    aus vorgenannten Gründen ist Ihre Kündigung mit Schreiben vom 31.05.2013 zum 30.03.2014 wirksam.

    Eine vorzeitige Wohnungsaufgabe enthält kein Einverständnis mit einer vorzeitigen Vertragsaufhebung.


    Hilft Dir das was Berny?

    Bin gelernte Rechtsanwaltsfachangestellte, kenne mich allerdings nur ganz gut in Zwangsvollstreckung und Arbeitsrecht aus, leider nicht in Mietrecht.... :(

    lieben Dank!!!!

  • Hallo Die-Dora,

    das ist doch - fast alles - klar wie Klossbrühe. Dein Mietverhältnis endet in der Tat am 31.03.2014.

    Da er schreibt: "...nach Ablauf dieser Frist kann das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden...
    aus vorgenannten Gründen ist Ihre Kündigung mit Schreiben vom 31.05.2013 zum 30.03.2014 wirksam." nehme ich an, dass er die Kdg v. 31.05.2013 dem Grunde nach bereits anerkannt hat, obwohl lt. MV erst nach dem 15.12.2013 hätte gekündigt werden können, lt. §573 BGB bis zum 3. d.M. (hier also Januar 2014) zum Ablauf des übernächsten Monats.

    2 Mal editiert, zuletzt von Berny (29. Juni 2013 um 16:40)

  • Die 2-jährige Kündigungsverzicht endet am 14.Dezember 2014.
    Sie können also frühestens am 15. Dezember 2014 kündigen mit einer 3-Monatsfrist zum Ende des Monates, also zum 31.3.2014.

    Wann Sie das Kündigungsschreiben dem Vermieter übergeben ist völlig unerheblich, die Frist beginnt so oder so am 1.Januar 2014.
    Allein das ist maßgeblich.

  • Kolinum:

    "Die 2-jährige Kündigungsverzicht endet am 14.Dezember 2014."
    - Falsch, sondern am 14.12.2013.

    "Sie können also frühestens am 15. Dezember 2014 kündigen mit einer 3-Monatsfrist zum Ende des Monates, also zum 31.3.2014."
    - Wieder falsch... Zitat: "...nach Ablauf dieser Frist kann das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden...", also AB dem 15.12.2013.

    "Wann Sie das Kündigungsschreiben dem Vermieter übergeben ist völlig unerheblich,"
    - Das sehe ich nicht so.

    "die Frist beginnt so oder so am 1.Januar 2014."
    - Welche Frist?

  • Okay, mein Ehrgeiz ist nunmehr wieder geweckt und ich schwebe -wie früher- im Paragraphenland.

    Ich behaupte, das Mietverhältnis ENDET am 31.12.2013!


    Von dem Verzicht bleibt das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund und außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt.

    was sagt ihr dazu?

    Ich verstehe jetzt den Mietvertrag so, dass ich drei Monate vor Ablauf der 2 Jahre kündigen kann und damit das Mietverhältnis frühestens zum 31.12.2013 endet. Sonst hätte es im Mietvertrag heißen müssen: Verzicht auf 2 Jahre und 3 Monate.

    lg Die-Dora

  • Die-Dora:

    "Ich behaupte, das Mietverhältnis ENDET am 31.12.2013!"
    - Falsch. Es endet erst mit dem in der rechtswirksamen Kündigung angegebenen Termin.

    "Von dem Verzicht bleibt das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund und außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt. "
    - Sind zweierlei.

    "Ich verstehe jetzt den Mietvertrag so, dass ich drei Monate vor Ablauf der 2 Jahre kündigen kann"
    - Tipp: Nochmal nachlesen.

    "Sonst hätte es im Mietvertrag heißen müssen: Verzicht auf 2 Jahre und 3 Monate."
    - Falsch. Richtig: Verzicht zwei Jahre Ausspruch der Kündigung. Also kannste erst ab dem 15.12.2013 kündigen, und das wäre dann frühestens zum 31.03.2014.

    "Bin gelernte Rechtsanwaltsfachangestellte"
    - Dazu sage ich mal nichts...:mad:

  • Die 2-jährige Kündigungsverzicht endet am 14.Dezember 2014.
    Sie können also frühestens am 15. Dezember 2014 kündigen mit einer 3-Monatsfrist zum Ende des Monates, also zum 31.3.2014.

    Wann Sie das Kündigungsschreiben dem Vermieter übergeben ist völlig unerheblich, die Frist beginnt so oder so am 1.Januar 2014.
    Allein das ist maßgeblich.

    Ich muß mich teilweise korrigieren:

    Die 2-jährige Kündigungsverzicht endet am 15.Dezember 2013.
    Sie können also frühestens am 15. Dezember 2013 kündigen mit einer 3-Monatsfrist zum Ende des Monates, also zum 31.3.2014.

    Wann Sie das Kündigungsschreiben dem Vermieter übergeben ist völlig unerheblich, die Frist beginnt so oder so am 1.Januar 2014.
    Allein das ist maßgeblich.

    Berny:"Wann Sie das Kündigungsschreiben dem Vermieter übergeben ist völlig unerheblich,"
    - Das sehe ich nicht so.

    Und warum nicht? Wenn ich im Monat Dezember abwesend bin, warum sollte ich nicht die Kündigung bereits vorher übergeben können? Das ändert am frühestmöglichen Kündigungstermin garnichts.

    Berny: - Welche Frist?

    Ich glaube zu wissen, das es sich dabei um den Beginn der Kündigungsfrist handelt:D

  • "Bin gelernte Rechtsanwaltsfachangestellte"
    - Dazu sage ich mal nichts...:mad:

    hättest schon richtig zittieren sollen, kenne mich mit Mietrecht ganz und gar net aus, sonst würd ich hier nicht fragen.

    Okay, also doch falsch verstanden. Ich gebe mich geschlagen.

    Was ist jetzt mit meiner Untermieterin. Ich habe definitiv eine, bekomme aber vom Vermieter keine Antwort. Außerdem habe ich in meinem Schreiben das Jahr falsch geschrieben, statt 2013 habe ich 2014 geschrieben. Soll ich ein neues Schreiben schicken, mit dem richtigen Jahr oder ist es klar dass das nur ein Tippfehler war?

    Ich habe keine Frist zur Äußerung gesetzt, muss ich das machen?

    Wenn er gar nicht reagiert, kann die Untermieterin rein?

    Ohje ist das alles kompliziert!!

    lg

  • Die-Dora:

    "hättest schon richtig zittieren sollen,"
    - Ich zittere nicht, zitiere lediglich.

    "kenne mich mit Mietrecht ganz und gar net aus, sonst würd ich hier nicht fragen."
    - Du solltest Dich an einen Fachanwalt für Miet- und Immobilienrecht wenden.

    "Was ist jetzt mit meiner Untermieterin. Ich habe definitiv eine,"
    - Falsch: Du hast (noch) keine, lediglich eine Untermietinteressentin.

    "bekomme aber vom Vermieter keine Antwort."
    - Er MUSS auch nicht antworten.

    "habe ich in meinem Schreiben das Jahr falsch geschrieben, statt 2013 habe ich 2014 geschrieben. Soll ich ein neues Schreiben schicken, mit dem richtigen Jahr oder ist es klar dass das nur ein Tippfehler war?"
    - Tippfehler können sich schlimm auswirken, also...

    "Ich habe keine Frist zur Äußerung gesetzt, muss ich das machen?"
    - Du hast nicht das Recht, Fristen zu setzen.

    "Wenn er gar nicht reagiert, kann die Untermieterin rein?"
    - Nein.

    "Ohje ist das alles kompliziert!!"
    - Tipp: Mach' mal ein Praktikum bei einem Rechtsanwalt.

  • Ups, was ist mit Deinen Antworten passiert? Warum so herablassend? Bist Du ein MietGEGNER? Scheint mir nämlich so, wenn ich mir mal deine letzten Antworten hier durchlese...

    Wie dem auch sei, ich habe Dir einiges rauskopiert, was sagst dazu? Bin ich auch hier zu blöd zu lesen?


    Die-Dora:

    "hättest schon richtig zittieren sollen,"
    - Ich zittere nicht, zitiere lediglich.

    mein Fehler sorry:o


    "Was ist jetzt mit meiner Untermieterin. Ich habe definitiv eine,"
    - Falsch: Du hast (noch) keine, lediglich eine Untermietinteressentin.

    richtig, wieder mein Fehler, sorry


    "bekomme aber vom Vermieter keine Antwort."
    - Er MUSS auch nicht antworten.

    wieder richtig! Dann wäre wohl dass hier allerdings zutreffend für micht!! Wer als Vermieter die Sonderkündigung durch den Mieter vermeiden will, indem er auf die Mieter-
    anfrage nicht antwortet, sollte wissen:
    Die Erlaubnis zur Untervermietung kann auch »stillschweigend« verweigert werden, wenn der Ver-
    mieter auf eine entsprechende Anfrage des Mieters trotz Fristsetzung nicht fristgemäß reagiert. Al-
    lerdings gilt dies nur, wenn der Mieter dabei konkrete Untermietinteressenten benannt hat (OLG
    Koblenz, Rechtsentscheid v. 30.4.2001, WM 2001, S.272)

    Wobei ich keine Frist gesetzt habe... :(

    "habe ich in meinem Schreiben das Jahr falsch geschrieben, statt 2013 habe ich 2014 geschrieben. Soll ich ein neues Schreiben schicken, mit dem richtigen Jahr oder ist es klar dass das nur ein Tippfehler war?"
    - Tippfehler können sich schlimm auswirken, also...

    Aber eigentlich ist doch offensichtlich, dass es sich um dieses Jahr handelt

    "Ich habe keine Frist zur Äußerung gesetzt, muss ich das machen?"
    - Du hast nicht das Recht, Fristen zu setzen.

    Echt? Was habe ich dann? Nur Pflichten? :confused:

    Dann lies DU mal hier!!

    Welche Frist kann der Mieter seinem Vermieter setzen?
    Die
    älteren Entscheidungen
    zu dieser Frage: Das
    Amtsgericht Hamburg-Wandsbek
    (Beschluss
    v. 16.
    10.
    1984, WM 1986, 314) hatte eine Frist von
    18
    Tagen
    für zu kurz angesehen. Demgegen
    -
    über hatte das
    Landgericht Nürnberg-Fürth
    (Urteil v. 16.
    6.
    1995, WM 1995, 587) an einer Frist von
    10
    Tagen
    nichts auszusetzen.
    Folgende
    neuere Entscheidungen
    sollten Sie kennen:
    Das
    Landgericht Berlin
    (Urteil v. 8.
    5.
    1998, ZMR
    1998, 558) hatte 1
    Woche (einschließlich der Post
    -
    laufzeit) als zu kurz angesehen mit dem Argument: Einer professionellen Hausverwaltung müsse zu
    -
    gestanden werden, dass sie hinreichend Zeit erhält, das Mieterbegehren zu prüfen, gegebenenfalls
    Abstimmungen mit Dritten durchzuführen und zu antworten. Wie lange das sein sollte, dazu hat sich
    das Gericht nicht geäußert.
    Das
    Landgericht Mannheim
    (Urteil v. 29.
    4.
    1998, ZMR
    1998, 565) hielt eine Frist von
    14
    Tagen
    für
    zu kurz.
    Dort ging es um den besonderen Fall, dass der Vermieter gleich nach Erhalt der Anfrage dem
    Mieter mitgeteilt hatte, dass er das Schreiben an seine Hausverwaltung weitergeleitet habe, um die
    Untervermietung zu klären. Dass sich die Hausverwaltung dann innerhalb der vom Mieter gesetzten
    Frist nicht gemeldet hatte, sah das Gericht als unschädlich an. Der Mieter hätte nicht davon ausgehen
    können, dass die Hausverwaltung binnen der gesetzten Frist eine Untermieterlaubnis erteilen würde,
    zumal der Mieter keine bestimmte Person als Untermieter genannt habe. Aus dem Umstand, dass die
    Hausverwaltung nicht fristgemäß antwortete, durfte der Mieter deshalb nicht schließen, die Haus
    -
    verwaltung würde jeder Art der Untervermietung ablehnend gegenüberstehen. In einem Fall, in dem
    eine Untermieterin namentlich genannt wurde, hat das
    Landgericht Berlin
    (Urteil v. 6.
    10.
    1998,
    NZM 1999, 405) eine Frist von
    zehn Tagen
    als
    angemessen
    angesehen.

    "Ohje ist das alles kompliziert!!"
    - Tipp: Mach' mal ein Praktikum bei einem Rechtsanwalt.

    Nein, Danke!! Mit diesem Thema habe ich seit Jahren abgeschlossen!!

  • "Ohje ist das alles kompliziert!!"
    - Tipp: Mach' mal ein Praktikum bei einem Rechtsanwalt.
    "Nein, Danke!! Mit diesem Thema habe ich seit Jahren abgeschlossen!!"


    War auch besser so.

  • Zitat

    Berechtigtes Interesse habe ich definitiv.

    Ob sich ein Gericht davon beeindrucken lässt, dass das berechtigte Interesse darin besteht, dass ein neuer Mietvertrag abgeschlossen wurde, will ich bezweifeln.

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