Dankeschön!
Berechtigtes Interesse habe ich definitiv. Oder worauf wolltest du raus?
Beiträge von Die-Dora
-
-
Ups, was ist mit Deinen Antworten passiert? Warum so herablassend? Bist Du ein MietGEGNER? Scheint mir nämlich so, wenn ich mir mal deine letzten Antworten hier durchlese...
Wie dem auch sei, ich habe Dir einiges rauskopiert, was sagst dazu? Bin ich auch hier zu blöd zu lesen?
Die-Dora:
"hättest schon richtig zittieren sollen,"
- Ich zittere nicht, zitiere lediglich.mein Fehler sorry:o
"Was ist jetzt mit meiner Untermieterin. Ich habe definitiv eine,"
- Falsch: Du hast (noch) keine, lediglich eine Untermietinteressentin.richtig, wieder mein Fehler, sorry
"bekomme aber vom Vermieter keine Antwort."
- Er MUSS auch nicht antworten.wieder richtig! Dann wäre wohl dass hier allerdings zutreffend für micht!! Wer als Vermieter die Sonderkündigung durch den Mieter vermeiden will, indem er auf die Mieter-
anfrage nicht antwortet, sollte wissen:
Die Erlaubnis zur Untervermietung kann auch »stillschweigend« verweigert werden, wenn der Ver-
mieter auf eine entsprechende Anfrage des Mieters trotz Fristsetzung nicht fristgemäß reagiert. Al-
lerdings gilt dies nur, wenn der Mieter dabei konkrete Untermietinteressenten benannt hat (OLG
Koblenz, Rechtsentscheid v. 30.4.2001, WM 2001, S.272)Wobei ich keine Frist gesetzt habe...

"habe ich in meinem Schreiben das Jahr falsch geschrieben, statt 2013 habe ich 2014 geschrieben. Soll ich ein neues Schreiben schicken, mit dem richtigen Jahr oder ist es klar dass das nur ein Tippfehler war?"
- Tippfehler können sich schlimm auswirken, also...Aber eigentlich ist doch offensichtlich, dass es sich um dieses Jahr handelt
"Ich habe keine Frist zur Äußerung gesetzt, muss ich das machen?"
- Du hast nicht das Recht, Fristen zu setzen.Echt? Was habe ich dann? Nur Pflichten?

Dann lies DU mal hier!!
Welche Frist kann der Mieter seinem Vermieter setzen?
Die
älteren Entscheidungen
zu dieser Frage: Das
Amtsgericht Hamburg-Wandsbek
(Beschluss
v. 16.
10.
1984, WM 1986, 314) hatte eine Frist von
18
Tagen
für zu kurz angesehen. Demgegen
-
über hatte das
Landgericht Nürnberg-Fürth
(Urteil v. 16.
6.
1995, WM 1995, 587) an einer Frist von
10
Tagen
nichts auszusetzen.
Folgende
neuere Entscheidungen
sollten Sie kennen:
Das
Landgericht Berlin
(Urteil v. 8.
5.
1998, ZMR
1998, 558) hatte 1
Woche (einschließlich der Post
-
laufzeit) als zu kurz angesehen mit dem Argument: Einer professionellen Hausverwaltung müsse zu
-
gestanden werden, dass sie hinreichend Zeit erhält, das Mieterbegehren zu prüfen, gegebenenfalls
Abstimmungen mit Dritten durchzuführen und zu antworten. Wie lange das sein sollte, dazu hat sich
das Gericht nicht geäußert.
Das
Landgericht Mannheim
(Urteil v. 29.
4.
1998, ZMR
1998, 565) hielt eine Frist von
14
Tagen
für
zu kurz.
Dort ging es um den besonderen Fall, dass der Vermieter gleich nach Erhalt der Anfrage dem
Mieter mitgeteilt hatte, dass er das Schreiben an seine Hausverwaltung weitergeleitet habe, um die
Untervermietung zu klären. Dass sich die Hausverwaltung dann innerhalb der vom Mieter gesetzten
Frist nicht gemeldet hatte, sah das Gericht als unschädlich an. Der Mieter hätte nicht davon ausgehen
können, dass die Hausverwaltung binnen der gesetzten Frist eine Untermieterlaubnis erteilen würde,
zumal der Mieter keine bestimmte Person als Untermieter genannt habe. Aus dem Umstand, dass die
Hausverwaltung nicht fristgemäß antwortete, durfte der Mieter deshalb nicht schließen, die Haus
-
verwaltung würde jeder Art der Untervermietung ablehnend gegenüberstehen. In einem Fall, in dem
eine Untermieterin namentlich genannt wurde, hat das
Landgericht Berlin
(Urteil v. 6.
10.
1998,
NZM 1999, 405) eine Frist von
zehn Tagen
als
angemessen
angesehen."Ohje ist das alles kompliziert!!"
- Tipp: Mach' mal ein Praktikum bei einem Rechtsanwalt.Nein, Danke!! Mit diesem Thema habe ich seit Jahren abgeschlossen!!
-
"Bin gelernte Rechtsanwaltsfachangestellte"
- Dazu sage ich mal nichts...
hättest schon richtig zittieren sollen, kenne mich mit Mietrecht ganz und gar net aus, sonst würd ich hier nicht fragen.
Okay, also doch falsch verstanden. Ich gebe mich geschlagen.
Was ist jetzt mit meiner Untermieterin. Ich habe definitiv eine, bekomme aber vom Vermieter keine Antwort. Außerdem habe ich in meinem Schreiben das Jahr falsch geschrieben, statt 2013 habe ich 2014 geschrieben. Soll ich ein neues Schreiben schicken, mit dem richtigen Jahr oder ist es klar dass das nur ein Tippfehler war?
Ich habe keine Frist zur Äußerung gesetzt, muss ich das machen?
Wenn er gar nicht reagiert, kann die Untermieterin rein?
Ohje ist das alles kompliziert!!
lg
-
Okay, mein Ehrgeiz ist nunmehr wieder geweckt und ich schwebe -wie früher- im Paragraphenland.
Ich behaupte, das Mietverhältnis ENDET am 31.12.2013!
Von dem Verzicht bleibt das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund und außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt.
was sagt ihr dazu?
Ich verstehe jetzt den Mietvertrag so, dass ich drei Monate vor Ablauf der 2 Jahre kündigen kann und damit das Mietverhältnis frühestens zum 31.12.2013 endet. Sonst hätte es im Mietvertrag heißen müssen: Verzicht auf 2 Jahre und 3 Monate.
lg Die-Dora
-
Hallo Berny,
ich zitiere am Besten:
§ 2 Mietzeit
Das Mietverhältnis beginnt am 15.12.2011. Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Die Parteien verzichten wechselseitig für die Dauer von 2 Jahren ab Beginn des Mietverhältnisses aufr ihr Recht zur ordentlichen Kündigung dieses Mietvertrages.
Eine Kündigung ist erstmals nach Ablauf dieses Zeitraumes unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist und der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Von dem Verzicht bleibt das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund und außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt.Wie Du jetzt auf diese Rechnung zum Ende Februar kommst, verstehe ich nicht so ganz, allerdings zitiere ich gerne, was der Vermieter geschrieben hat.
...nach Ablauf dieser Frist kann das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden...
aus vorgenannten Gründen ist Ihre Kündigung mit Schreiben vom 31.05.2013 zum 30.03.2014 wirksam.Eine vorzeitige Wohnungsaufgabe enthält kein Einverständnis mit einer vorzeitigen Vertragsaufhebung.
Hilft Dir das was Berny?
Bin gelernte Rechtsanwaltsfachangestellte, kenne mich allerdings nur ganz gut in Zwangsvollstreckung und Arbeitsrecht aus, leider nicht in Mietrecht....

lieben Dank!!!!
-
Naja, um ganz ehrlich zu sein, habe ich erstens mit so einem Anruf gar nicht gerechnet und war wirklich baff.
Davon mal abgesehen, habe ich ja noch gar keine Ahnung, wann ich hier raus kann? Bezweifle allerdings ganz ganz stark, dass die jemanden gehabt hätten.
Es hat sich herausgestellt, dass dieser Vermieter etliche Prozesse am Laufen hat, weil er "Miese Touren" abzieht.
Ich erwähne gerne nochmal:
Ich will definitiv nicht vor Gericht ziehen oder dergleichen, möchte allerdings schon, dass sich der Vermieter auch an Gesetze halten muss. An mir liegt die jetzige Situation durchaus nicht. Hätten sie sich an die Abmachungen gehalten, wäre schon längst alles erledigt und ich würd nicht schlaflose Nächte haben.
Kannst mir Du evtl. was zu meinen konkreten Fragen beantworten?
Ich steh wie ein "kleines dummes Mädl" in der großen weiten Welt und weiss mir nicht recht zu helfen.
Lieben Dank
-
Sorry:
Herzlichen Dank für Eure Antworten schon mal! Bin schon ganz blöde...
-
Hallo zusammen,
ich bin auf die Worte meines Vermieters reingefallen und nu steh ich da. Ich versuche mich kurz zu halten und bitte um Eure Meinung.Mietvertrag mit 2 jährigem Kündigungsverzicht unterzeichnet, Mitte Dezember 2011 eingezogen
2 Erwachsene, 1 Kind und 2 Katzen
Unerwartet hat sich Nachwuchs angekündigt
Der Neffe des Vermieters hat bislang alles hier gemacht. War und ist für alle hier der Ansprechpartner, er hat uns sogar die Wohnung gezeigt, Toilette entstopft usw.
Dem Neffe wurde bereits in der Schwangerschaft mitgeteilt, dass die Wohnung zu klein ist und wir nachfragen obs ok wäre, einen Nachmieter zu finden und wir vorzeitig raus könnten. Er meinte: alles kein Problem!Bis wir endlich ne andere Wohnung gefunden haben, verging einige Zeit. Der Nachwuchs war sodann auf der Welt.
Telefonisch habe ich dann mit der Ehefrau des Vermieters erneut gefragt, obs ein Problem gäbe. Antwort war: was ich mit dem Neffen ausgemacht habe muss sie nachfragen, wird aber kein Problem sein.
Sodann haben wir ne Wohnung gefunden. Mietvertrag zum 01.09.2013 unterzeichnet.
Sofort habe ich die Kündigung "wie vereinbart" geschrieben.
Nach 3 Wochen habe ich mal angerufen, was ich machen soll? Nachmieter bringen, oder ob sie die Wohnung inserieren wollen.
Ich bin weitere 3 Wochen vertröstet worden, der Neffe geht nicht mehr ans Telefon und per SMS reagiert er auch nicht. Zuletzt meinte er direkt ins Gesicht: ich bin nicht dein Vermieter!.
Sodann bekam ich letzte Woche endlich einen Brief unterzeichnet vom Vermieter.
Er teilt mit, dass ich nicht vorzeitig kündigen kann, ich habe kein Recht! Ich muss die 2 Jahre drinnen bleiben und darf erst DANACH kündigen, also nochmals 3 Monate mehr zahlen.
Ich bin schockiert! Traurig und wütend. Ich weiss man muss alles schriftlich machen, aber der Vermieter geht noch nicht mal ans Telefon.
Ich habe jetzt um Erlaubnis einer Untervermietung gebeten, habe hier allerdings das Datum mit 2014! versehentlich geschrieben.
Ich habe auch tatsächlich eine Untermieterin, die sofort einziehen würde.
Vermieter reagiert allerdings nicht, was soll ich nur tun?
Habt ihr einen Tipp für mich?
Ich möchte nicht im Bösen auseinander oder Ärger haben, aber es muss doch auch für mich Rechte geben, oder nicht? Bin jetzt in Elternzeit mit meinem Baby und kann nicht doppelt die Miete aufbringen.
PS: Überraschenderweise kommt keine schriftliche Reaktion des Vermieters, allerdings hat sich gestern die NICHTE telefonisch gemeldet mit : Immobilien Huber (Name frei erfunden), sie möchte einen Besichtigungstermin ankündigen für dieses Wochenende. Ich habe verneint, weil mir dass zu schnell geht und ich immer noch keine Antwort vom Vermieter habe. War das so in Ordnung?
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!