Mieterwechsel in WG

  • Folgender Fall: In einer WG (2-X Leute) ist die Mietsituation so organisiert, dass die Bewohner Hauptmieter sind und gesamtschuldnerisch haften. Mieterwechsel wird dann durch einen Nachtrag im Mietvertrag geregelt.

    Angenommen, der Vermieter entschließt sich, ab sofort nur noch Personen in den Mietvertrag neu aufzunehmen, die Einkommen in Höhe der dreifachen Monatskaltmiete (der gesamten Wohnung) vorweisen können oder Einkommen in Höhe der anderhalbfachen Monatskaltmiete plus einen Bürgen.

    Nun zieht ein Bewohner der WG aus, und ein neuer Mitbewohner will einziehen (sagen wir, der alte Mitbewohner ist schon mit dem Einverständnis aller aus dem Mietvertrag entlassen). Der neue potenzielle Mitbewohner erfüllt aber die Voraussetzungen nicht (beispielsweise kann er nur eine Bürgschaft vorweisen oder er hat zu geringes Einkommen, das zwar zur Zahlung seines Mietanteils ausreichen würde, aber unter den geforderten drei Monatskaltmieten liegt). Daher wird er nicht als Hauptmieter akzeptiert, und die verbleibenden Mieter möchten ihm nun ein WG-Zimmer untervermieten.

    1.) Kann der Vermieter die Untervermietung untersagen?
    2.) Kann der Vermieter die restlichen WG-Mitbewohner zum Verlassen der Wohnung auffordern, falls sie keinen Mitbewohner finden, der seinen Anforderungen genügt?
    3.) Ändert sich die Sachlage, wenn der neue Mitbewohner schon eingezogen ist (der Vermieter wurde informiert), in der Annahme, dass "schon alles glatt gehen wird" mit dem Vertrag als Mit-Hauptmieter, so wie es vielleicht bei früheren Mieterwechseln gängige Praxis gewesen ist?

  • Zu einem solchen Szenario werde ich mich nicht äussern. Ihr solltet mal den Mietvertrag gründlich studieren und Euch beim Mieterbund oder einem Fachanwalt beraten lassen. Der VM kann sich nicht "einfach so entschliessen", irgendwelche Änderungen zu machen. Bei einem Vertrag gehören immer beide Seiten dazu.

  • Es geht ja nicht um irgendwelche vertraglichen Änderungen sondern nur um die Änderung seiner "Vergabepolitik", spricht seinen Richtlinien, wem er überhaupt eine Wohnung vermietet! Das ist ja normalerweise nicht im Mietvertrag geregelt.

    Einmal editiert, zuletzt von Kofi (4. April 2013 um 17:38)

  • Sie sind ein Hauptmieter und die neue Person soll ebenfalls ein Hauptmieter werden. Dann müsste der Mietvertrag auch namentlich geändert werden. Der Vermieter kann allerdings frei entscheiden, wem er als Hauptmieter das Objekt vermietet.

    Wenn der "Neue" als Untermieter einziehen soll, dann geht das nur, wenn Sie als Einziger Hauptmieter sind und damit alle Verantwortung übernehmen müssten.
    Hier sollte man zuerst mal klar Schiff machen.
    Daran ändert auch nichts ein illegaler Einzug .

  • Und wenn wir aber zwei in der Wohnung Verbleibende Hauptmieter sind, dann können wir nicht untervermieten? Wieso? Und was ist mit klar Schiff machen gemeint?

  • Hallo Kofi,


    dann können wir nicht untervermieten? Wieso?

    Die Antwort auf die Frage ob ihr untervermieten dürft,
    findest du in eurem MV.
    Meistens steht dort,
    dass der VM der Untervermietung zustimmen muss.
    Wenn der VM die Genehmigung erteilt,
    solltet ihr das auch schriftlich vom VM verlangen


    VG Syker

  • Aber so wie ich die Gesetzeslage verstanden habe, darf der Vermieter seine Erlaubnis gar nicht verweigern, falls seitens des Mieters ein berechtigtes Interesse zur Untervermietung besteht (zum Beispiel finanzielle Notwendigkeit, die durch eine Änderung der Wohn- oder Einkommenssituation entstanden ist). Das heißt, ein Verbot des Vermieters zur Untermiete wäre nicht rechtmäßig!

    Oder ist dies nicht zutreffend?

  • Hallo kofi,


    berechtigtes Interesse zur Untervermietung besteht (zum Beispiel finanzielle Notwendigkeit,

    finanzelle Notwendigkeit ist m.E.
    kein berechtigtes Interesse des M.


    VG Syker

  • Unter den ersten Links bei Google zum Thema Untervermietung steht aber überall das Gegenteil:

    "Zum „berechtigten Interesse“ des Mieters müssen Sie Folgendes wissen: Ein „berechtigtes Interesse“ besteht, wenn einleuchtende wirtschaftliche und persönliche Gründe nachgewiesen werden können. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich die Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen verringert hat." (Untervermietungvertrag: Was der Vermieter unbedingt wissen muss ? GeVestor)

    "Ein berechtigtes Interesse wird etwa angenommen, wenn der Hauptmieter aus finanziellen Gründen auf die Einnahmen aus der Untervermietung angewiesen ist (Beispiel: Kostenreduzierung bei Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung oder Verpflichtung zu erheblichen Unterhaltszahlungen)." (Ratgeber zu Untervermietung (Rechte und Pflichten))

  • [QUOTE=Kofi:

    'so wie ich die Gesetzeslage verstanden habe, darf der Vermieter seine Erlaubnis gar nicht verweigern,'
    - Wo steht das geschrieben? Richtig ist es andersrum: [U]Untervermietungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.[/U] So ist es in jedem vorgedruckten Mietvertrag nachzulesen. (Haustierhaltung ebenso, btw.)

    "falls seitens des Mieters ein berechtigtes Interesse zur Untervermietung besteht (zum Beispiel finanzielle Notwendigkeit, die durch eine Änderung der Wohn- oder Einkommenssituation entstanden ist)."
    - Mit Befindlichkeiten des Mieters hat der VM nichts zu tun.

    "Das heißt, ein Verbot des Vermieters zur Untermiete wäre nicht rechtmäßig!"
    - Da nützt auch das ! nichts, es gilt das o.a.

  • Wie ich schrieb, scheint die allgemein übliche Beurteilung des Passus "berechtigtes Interesse" eine andere zu sein als deine, zumindest den Internetsuchmaschinentreffern nach zu urteilen. Es scheint hierzu verschiedene Gerichtsurteile zu geben. Im Gesetz steht:

    " Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann."

    Man kann also "die Erlaubnis verlangen". Das klingt ganz anders als deine Interpretation, für die ich keinerlei Beleg finden kann!

  • "Verlangen" kann man vieles...:eek:

    Anscheinend ist es aber wohl sogar so, dass man eine Zwangsräumung der Wohnung, die sich auf eine illegale Untervermietung stützt, mit dem Argument aufhalten kann, dass der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung hätte erteilen müssen.

    Das heißt ja schon, dass man irgendwo am längeren Hebel sitzt, oder nicht?


  • Das heißt ja schon, dass man irgendwo am längeren Hebel sitzt, oder nicht?

    Beenden Sie Ihr Wunschdenken und machen Sie was Sie wollen. Dann wird es wohl richtig sein.

  • [QUOTE=Kofi:

    "Anscheinend ist es aber wohl sogar so, dass man eine Zwangsräumung der Wohnung, die sich auf eine illegale Untervermietung stützt, mit dem Argument aufhalten kann, dass der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung hätte erteilen müssen."
    - 1. Wie [user='1945']Kolinum[/user] bereuts schrieb...
    - 2. Vor der Zwangsräumung kommen erst rechtswirksame Kündigung des MV und Erwirkung eines rechtswirksamen Räumungstitels mit der Durchführung durch den GV.

    "Das heißt ja schon, dass man irgendwo am längeren Hebel sitzt, oder nicht?"
    - Völlig richtig... fragt sich nur, WER.

  • Ich hatte gehofft, das von den Forenexperten erfahren zu können, die Expertise scheint sich aber in Grenzen zu halten. In Polemik dagegen scheint man hier recht gut zu sein.

  • Ich hatte gehofft, das von den Forenexperten erfahren zu können, die Expertise scheint sich aber in Grenzen zu halten. In Polemik dagegen scheint man hier recht gut zu sein.


    Eine fantastisch zutreffende Feststellung...
    Die anderen Stammuser hier sind meist selbst Mieter wie Du und ich, manche von denen aber auch Vermieter.

  • Zitat

    Die anderen Stammuser hier sind meist selbst Mieter wie Du und ich


    Aber einer davon gibt sich immer auch noch als VM aus, owohl er wissen könnte :
    Wer VM nachmacht oder verfälscht oder sich unberechtigterweise als VM bezeichnet und in Foren damit proletet wird mit nicht unter drei Mietnomaden bestraft.

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