Beiträge von Kofi

    "Verlangen" kann man vieles...:eek:

    Anscheinend ist es aber wohl sogar so, dass man eine Zwangsräumung der Wohnung, die sich auf eine illegale Untervermietung stützt, mit dem Argument aufhalten kann, dass der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung hätte erteilen müssen.

    Das heißt ja schon, dass man irgendwo am längeren Hebel sitzt, oder nicht?

    Wie ich schrieb, scheint die allgemein übliche Beurteilung des Passus "berechtigtes Interesse" eine andere zu sein als deine, zumindest den Internetsuchmaschinentreffern nach zu urteilen. Es scheint hierzu verschiedene Gerichtsurteile zu geben. Im Gesetz steht:

    " Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann."

    Man kann also "die Erlaubnis verlangen". Das klingt ganz anders als deine Interpretation, für die ich keinerlei Beleg finden kann!

    Unter den ersten Links bei Google zum Thema Untervermietung steht aber überall das Gegenteil:

    "Zum „berechtigten Interesse“ des Mieters müssen Sie Folgendes wissen: Ein „berechtigtes Interesse“ besteht, wenn einleuchtende wirtschaftliche und persönliche Gründe nachgewiesen werden können. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich die Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen verringert hat." (Untervermietungvertrag: Was der Vermieter unbedingt wissen muss ? GeVestor)

    "Ein berechtigtes Interesse wird etwa angenommen, wenn der Hauptmieter aus finanziellen Gründen auf die Einnahmen aus der Untervermietung angewiesen ist (Beispiel: Kostenreduzierung bei Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung oder Verpflichtung zu erheblichen Unterhaltszahlungen)." (Ratgeber zu Untervermietung (Rechte und Pflichten))

    Aber so wie ich die Gesetzeslage verstanden habe, darf der Vermieter seine Erlaubnis gar nicht verweigern, falls seitens des Mieters ein berechtigtes Interesse zur Untervermietung besteht (zum Beispiel finanzielle Notwendigkeit, die durch eine Änderung der Wohn- oder Einkommenssituation entstanden ist). Das heißt, ein Verbot des Vermieters zur Untermiete wäre nicht rechtmäßig!

    Oder ist dies nicht zutreffend?

    Es geht ja nicht um irgendwelche vertraglichen Änderungen sondern nur um die Änderung seiner "Vergabepolitik", spricht seinen Richtlinien, wem er überhaupt eine Wohnung vermietet! Das ist ja normalerweise nicht im Mietvertrag geregelt.

    Folgender Fall: In einer WG (2-X Leute) ist die Mietsituation so organisiert, dass die Bewohner Hauptmieter sind und gesamtschuldnerisch haften. Mieterwechsel wird dann durch einen Nachtrag im Mietvertrag geregelt.

    Angenommen, der Vermieter entschließt sich, ab sofort nur noch Personen in den Mietvertrag neu aufzunehmen, die Einkommen in Höhe der dreifachen Monatskaltmiete (der gesamten Wohnung) vorweisen können oder Einkommen in Höhe der anderhalbfachen Monatskaltmiete plus einen Bürgen.

    Nun zieht ein Bewohner der WG aus, und ein neuer Mitbewohner will einziehen (sagen wir, der alte Mitbewohner ist schon mit dem Einverständnis aller aus dem Mietvertrag entlassen). Der neue potenzielle Mitbewohner erfüllt aber die Voraussetzungen nicht (beispielsweise kann er nur eine Bürgschaft vorweisen oder er hat zu geringes Einkommen, das zwar zur Zahlung seines Mietanteils ausreichen würde, aber unter den geforderten drei Monatskaltmieten liegt). Daher wird er nicht als Hauptmieter akzeptiert, und die verbleibenden Mieter möchten ihm nun ein WG-Zimmer untervermieten.

    1.) Kann der Vermieter die Untervermietung untersagen?
    2.) Kann der Vermieter die restlichen WG-Mitbewohner zum Verlassen der Wohnung auffordern, falls sie keinen Mitbewohner finden, der seinen Anforderungen genügt?
    3.) Ändert sich die Sachlage, wenn der neue Mitbewohner schon eingezogen ist (der Vermieter wurde informiert), in der Annahme, dass "schon alles glatt gehen wird" mit dem Vertrag als Mit-Hauptmieter, so wie es vielleicht bei früheren Mieterwechseln gängige Praxis gewesen ist?

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