Schönheitsreperaturen bei Auszug

  • Hallo zusammen,

    wir haben unsere Wohnung gekündigt und werden am Ende des Montats nach knapp 4 Jahren aussziehen. Nun haben wir uns mal unseren Mietvertrag zur Hand genommen und gelesen, was wir eigentlich beim Auszug alles renovieren müssen.

    Dort steht folgendes geschrieben:

    § 14 Schönheitsreparaturen durch den Mieter
    1. Der Mieter führt auf eigene Kosten die Schönheitsreparaturen fachgerecht durch. Die
    Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere: Tapezieren, Streichen und Kalken der Wände und
    Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper sowie sämtlicher Versorgungsleitungen, lnnenanstrich
    der Fenster und Anstrich sämtlicher anderer Holzteile der Mieträume einschließlich der Einbaumöbel.
    Bestehen Zweifel an der Anstrichfähigkeit, ist Rücksprache mit dem Vermieter zu halten.
    2. Während der Dauer des Mietverhältnisses hat der Mieter die erforderlichen Schönheitsreparaturen
    durchzuführen. Dies ist im Allgemeinen nach folgenden Zeitabständen, beginnend mit dem Mietverhältnis,
    der Fall:
    alle 3 Jahre: Küchen, Bäder und Duschen,
    alle 5 Jahre: Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten,
    alle 7 Jahre: alle anderen Nebenräume,
    5 alle 7 Jahre: der Anstrich von Fenstern, Türen, sonstigen Holzteilen, Heizkörpern,
    Versorgungsleitungen und Einbaumöbeln.
    3. Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses einzelne oder sämtliche Schönheitsreparaturen noch nicht
    fällig, so hat der Mieter die zur Beseitigung der von ihm verursachten Abnutzung notwendigen Kosten zu
    tragen. Die Berechnung der vom Mieter zu tragenden Kosten erfolgt auf der Grundlage eines
    Kostenvoranschläge, eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebs. Im Allgemeinen, d. h. bei
    durchschnittlicher Abnutzung erfolgt die Berechnung der anteilig zu zahlenden Kosten wie folgt:
    Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit in Küchen, Bäder und Duschen länger als 1
    Jahr zurück, so zahlt der Mieter 1/3 (33,33 %) der Kosten, länger als 2 Jahre 2/3 (66,66 %). Liegen die
    letzten Schönheitsreparaturen für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten länger als 1 Jahr
    zurück, so zahlt der Mieter 1/5 (20 %) der Kosten, länger als 2 Jahre 2/5 (40 %), länger als 3 Jahre 3/5 (60%),
    länger als 4 Jahre 4/5 (80 %). Liegen die letzten Schönheitsreparaturen für sonstige Nebenräume
    sowie Fenster, Türen und sonstige Holzteile, Heizkörper, Versorgungsleitungen und Einbaumöbeln länger
    als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 1/7 (14,28 %), länger als 2 Jahre 2/7 (28,57 %), länger als 3 Jahre
    3/7 (42,85 %), länger als 4 Jahre 4/7 (57,14 %), länger als 5 Jahre 5/7 (71,43 %) und länger als 6 Jahre 6/7
    (85,71 %) der Kosten.

    Bei unterdurchschnittlicher Abnutzung ist, sofern sich die Parteien nicht auf eine anzurechnende
    Wohndauer (fiktive Wohndauer) einigen, durch einen vom Vermieter zu bestimmenden Fachmann festzulegen,
    welcher Abwohndauer der vorhandene Wohnungszustand entspricht. Diese Abwohndauer (fiktive Wohndauer)
    wird dann für die Berechnung zugrunde gelegt und zu der für den betroffenen Raum üblichen Renovierungsfrist
    ins Verhältnis gesetzt, um den vom Mieter zu tragenden Anteil an den Renovierungskosten zu ermitteln.
    Wenn z. B. die Mietzeit 4 Jahre beträgt, die Abnutzung jedoch nur einen Zeitraum von 2 Jahren entspricht (fiktive Wohndauer)
    ergebe sich bei einem Wohnraum, der im Normalfall nach 5 Jahren zu renovieren wäre, eine Beteiligungsquote von 2/5 (entspricht 40 % der
    Renovierungskosten).
    Bei überdurchschnittlicher Abnutzung erfolgt die Berechnung der Beteiligungsquote wie im Fall der
    unterdurchschnittlicher Abnutzung.
    Der Mieter ist berechtigt, den Kostenvoranschlag bzw. die Bewertung der fiktiven Wohndauer eines
    anderen Malerfachbetriebes vorzulegen, oder statt Zahlung eines Geldbetrages die Schönheitsreparaturen
    fachgerecht in neutraler Ausführung selbst durchzuführen.

    § 15 Schönheitsreparaturen durch den Vermmieter
    Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen auf Durchführung von Schönheitsreparaturen frei.

    Nun habe ich gelesen, dass viele dieser Klauseln mittlerweile ungültig sind. Wie sieht es den mit dieser Klausel aus?
    Beim Einzug wurde die Wohnung damals vom Vermieter renoviert übernommen.
    Die Abnutzung würde ich als normal bezeichnen.
    Die Aussage vom Vermieter war, dass der Standard Raufaser weiss ist. Ich habe aber eigentlich keine Motivation die ganze Wohnung zu tapezieren und zu renovieren, nachdem ich in unserem Haus jetzt schon viel Spass damit hatte.

    Vielen Dank
    Andreas

  • Hallo,
    Wieso wollen Sie jemand Anderem eine unrenovierte Wohnung übergeben, wenn Sie selber in den Genuss einer renovierten gekommen sind ?
    Ich finde Ihren Mietvertrag, vor allem den letzten Absatz, einem Mieter ggü.fair.

    Die starren Fristen in Mietverträgen sind mittlerweile ungültig, aus meiner Sicht kann Ihr Vermieter allerdings die anteiligen Renovierungskosten von Ihnen verlangen.

    Wäre ich Ihr Vermieter, würde ich laut Wohnungsübergabeprotokoll / Mietvertrag die Wohnung im gleichen Zustand wie bei Übergabe zurück fordern.
    Haben Sie so etwas ?

  • Die Aussage vom Vermieter war, dass der Standard Raufaser weiss ist. Ich habe aber eigentlich keine Motivation die ganze Wohnung zu tapezieren


    ... und wie hattet Ihr die Mietsache seinerzeit übernommen?

  • Beluga66 weil zwar der Vermieter mit seinen Leuten renoviert hat, wir das ganze aber bezahlen mussten. Vor uns stand die Wohnung leer und war eine Baustelle. Ausserdem macht es in meinen Augen niemals Sinn beim Auszug zu renovieren, da es meist so ist, dass der Nachmieter seine eigenen Vorstellungen hat und sowieso selbst renoviert.

    Berny: wir haben sie so übernommen wie sie jetzt ist. Wir haben lediglich noch 2 Wände streichen müssen.

  • Beluga66 weil zwar der Vermieter mit seinen Leuten renoviert hat, wir das ganze aber bezahlen mussten. Vor uns stand die Wohnung leer und war eine Baustelle. Ausserdem macht es in meinen Augen niemals Sinn beim Auszug zu renovieren, da es meist so ist, dass der Nachmieter seine eigenen Vorstellungen hat und sowieso selbst renoviert.

    da haben Sie nicht Unrecht, trotzdem haben Sie einen schriftl. Mietvertrag mit den entsprechenden Regelungen unterschrieben.
    Ich finde es etwas kompliziert zu beurteilen, wenn Sie die Renovierung bei Einzug bezahlt haben, es also theoretisch selber durchgeführt haben. Ich glaube aber, das er Sie anteilig an den Kosten für das " abwohnen" beteiligen darf.
    Was meint berny ?

  • Eine ziemlich starre Fristenregelung. Wer den Mietvertrag verfasst hat, scheint einer voon diesen sattsam bekannten Rechtsverdrehern zu sein.
    Ich tendiere daher eher zu besenrein.

  • Die Fristen sind zwar vorhanden, aber durch den Zusatz "Dies ist im Allgemeinen nach folgenden Zeitabständen" nicht starr.

    Was ich aber bemängele (und der BGH) sind die starren Abgeltungsklauseln bei Auszug. Hier dürfte der Vermieter ein Eigentor geschossen haben.

    Nähere Infos z.B. hier: Abgeltungsklausel Endrenovierung

    Beachten sollte man aber, dass die Wohnung weiter vermietbar ist. Knallige Farben (z.B. dunkelviolett, dunkelbraun, o.ä.) braucht kein Mieter zu akzeptieren. Das würde dann unter Sachbeschädigung laufen.

  • dkrake:

    "Vor uns stand die Wohnung leer und war eine Baustelle. Ausserdem macht es in meinen Augen niemals Sinn beim Auszug zu renovieren, da ..."
    Ob etwas Sinn macht, ist dem Gesetzgeber egal. Es könnte sogar so sein, dass eine Mietsache beim Auszug picobello renoviert übergeben werden muss, auch, wenn morgen das Haus abgerissen wird.

    "es meist so ist, dass der Nachmieter seine eigenen Vorstellungen hat und sowieso selbst renoviert."
    Ist hier und überhaupt uninteressant, da es nur den VM und den nächsten M angeht..

    "wir haben sie so übernommen wie sie jetzt ist. Wir haben lediglich noch 2 Wände streichen müssen."
    ... welches alles hfftl. wasserdicht beweisbar ist.

  • Ok, unterschiedliche Meinungen.
    Ich will mich auch gar nicht mit dem Vermieter streiten - ich möchte nur nicht die gesamte Wohnung renovieren.

    2 Zimmer + Küche und Bad sind Raufaser - die kann man streichen. Der Flur und das Wohnzimmer sind halt ganz normale Tapete. Die möchte ich nicht unbedingt neu kleben.

    Gehen wir mal davon aus, dass der Mietvertrag keine Rechtsmängel enthält - dann müsste ich doch im Prinzip nur die Küche und das Bad renovieren (streichen), da diese Renovierung nach ca. 3 Jahren stattfinden sollte korrekt?
    Und weil ich ein ganz lieber bin, streiche ich auch die beiden Zimmer mit den bunten (gelb und rot) Wänden weiss.
    Das wäre doch ein Deal bei dem der Vermieter nicht nein sagen kann, oder?

    Berny: das ist so beweisbar, da es im Mietvertrag festgehalten wurde.

    VG Andreas

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