Hallo zusammen,
wir haben unsere Wohnung gekündigt und werden am Ende des Montats nach knapp 4 Jahren aussziehen. Nun haben wir uns mal unseren Mietvertrag zur Hand genommen und gelesen, was wir eigentlich beim Auszug alles renovieren müssen.
Dort steht folgendes geschrieben:
§ 14 Schönheitsreparaturen durch den Mieter
1. Der Mieter führt auf eigene Kosten die Schönheitsreparaturen fachgerecht durch. Die
Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere: Tapezieren, Streichen und Kalken der Wände und
Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper sowie sämtlicher Versorgungsleitungen, lnnenanstrich
der Fenster und Anstrich sämtlicher anderer Holzteile der Mieträume einschließlich der Einbaumöbel.
Bestehen Zweifel an der Anstrichfähigkeit, ist Rücksprache mit dem Vermieter zu halten.
2. Während der Dauer des Mietverhältnisses hat der Mieter die erforderlichen Schönheitsreparaturen
durchzuführen. Dies ist im Allgemeinen nach folgenden Zeitabständen, beginnend mit dem Mietverhältnis,
der Fall:
alle 3 Jahre: Küchen, Bäder und Duschen,
alle 5 Jahre: Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten,
alle 7 Jahre: alle anderen Nebenräume,
5 alle 7 Jahre: der Anstrich von Fenstern, Türen, sonstigen Holzteilen, Heizkörpern,
Versorgungsleitungen und Einbaumöbeln.
3. Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses einzelne oder sämtliche Schönheitsreparaturen noch nicht
fällig, so hat der Mieter die zur Beseitigung der von ihm verursachten Abnutzung notwendigen Kosten zu
tragen. Die Berechnung der vom Mieter zu tragenden Kosten erfolgt auf der Grundlage eines
Kostenvoranschläge, eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebs. Im Allgemeinen, d. h. bei
durchschnittlicher Abnutzung erfolgt die Berechnung der anteilig zu zahlenden Kosten wie folgt:
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit in Küchen, Bäder und Duschen länger als 1
Jahr zurück, so zahlt der Mieter 1/3 (33,33 %) der Kosten, länger als 2 Jahre 2/3 (66,66 %). Liegen die
letzten Schönheitsreparaturen für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten länger als 1 Jahr
zurück, so zahlt der Mieter 1/5 (20 %) der Kosten, länger als 2 Jahre 2/5 (40 %), länger als 3 Jahre 3/5 (60%),
länger als 4 Jahre 4/5 (80 %). Liegen die letzten Schönheitsreparaturen für sonstige Nebenräume
sowie Fenster, Türen und sonstige Holzteile, Heizkörper, Versorgungsleitungen und Einbaumöbeln länger
als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 1/7 (14,28 %), länger als 2 Jahre 2/7 (28,57 %), länger als 3 Jahre
3/7 (42,85 %), länger als 4 Jahre 4/7 (57,14 %), länger als 5 Jahre 5/7 (71,43 %) und länger als 6 Jahre 6/7
(85,71 %) der Kosten.
Bei unterdurchschnittlicher Abnutzung ist, sofern sich die Parteien nicht auf eine anzurechnende
Wohndauer (fiktive Wohndauer) einigen, durch einen vom Vermieter zu bestimmenden Fachmann festzulegen,
welcher Abwohndauer der vorhandene Wohnungszustand entspricht. Diese Abwohndauer (fiktive Wohndauer)
wird dann für die Berechnung zugrunde gelegt und zu der für den betroffenen Raum üblichen Renovierungsfrist
ins Verhältnis gesetzt, um den vom Mieter zu tragenden Anteil an den Renovierungskosten zu ermitteln.
Wenn z. B. die Mietzeit 4 Jahre beträgt, die Abnutzung jedoch nur einen Zeitraum von 2 Jahren entspricht (fiktive Wohndauer)
ergebe sich bei einem Wohnraum, der im Normalfall nach 5 Jahren zu renovieren wäre, eine Beteiligungsquote von 2/5 (entspricht 40 % der
Renovierungskosten).
Bei überdurchschnittlicher Abnutzung erfolgt die Berechnung der Beteiligungsquote wie im Fall der
unterdurchschnittlicher Abnutzung.
Der Mieter ist berechtigt, den Kostenvoranschlag bzw. die Bewertung der fiktiven Wohndauer eines
anderen Malerfachbetriebes vorzulegen, oder statt Zahlung eines Geldbetrages die Schönheitsreparaturen
fachgerecht in neutraler Ausführung selbst durchzuführen.
§ 15 Schönheitsreparaturen durch den Vermmieter
Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen auf Durchführung von Schönheitsreparaturen frei.
Nun habe ich gelesen, dass viele dieser Klauseln mittlerweile ungültig sind. Wie sieht es den mit dieser Klausel aus?
Beim Einzug wurde die Wohnung damals vom Vermieter renoviert übernommen.
Die Abnutzung würde ich als normal bezeichnen.
Die Aussage vom Vermieter war, dass der Standard Raufaser weiss ist. Ich habe aber eigentlich keine Motivation die ganze Wohnung zu tapezieren und zu renovieren, nachdem ich in unserem Haus jetzt schon viel Spass damit hatte.
Vielen Dank
Andreas