Wohnflächenneuberechnung vs. Mietvertragsklausel

  • Hallo,
    ich bin noch ganz neu hier, beginne aber gleich mit einer spannenden Frage:

    wir wohnen seit fast 6 Jahren in einer Maisonette-Wohnung unterm Dach, also mit vielen Dachschrägen und Treppenflächen. Da ich kürzlich von dem Gerichtsentscheid gelesen habe, dass man bei größeren Abweichungen der tatsächlichen Wohnfläche von der im Mietvertrag angegebenen eine Rückforderung stellen kann (rückwirkend für die letzten 3 Jahre), habe ich mal in unserer Wohnung erst mal grob nachgemessen. Es scheint so, dass unsere Wohnung tatsächlich über 10 % kleiner ist als im Vertrag angegeben.

    Nun eine Frage: im Mietvertrag steht folgender Satz:
    "Ausweislich der Pläne beträgt die Wohnfläche ca. 79 qm. Eine Zusicherung der Wohnfläche findet nicht statt. Sollte sich bei einer Neuvermessung eine geringere Wohnfläche ergeben, hat dies keinen Einfluss auf die vertraglich vereinbarte Miete. Minderung aus diesem Grund ist ausgeschlossen." (Zweckform Einheitsmietvertrags-Formular)

    Ist dieser Satz denn noch rechtens nach dem Gerichtsentscheid? Oder habe ich Pech und kann nicht mindern? Der Vertrag ist von 2007, damals war ja diese neue Regelung noch nicht vorhanden.

    Muss der Vermieter im Fall, dass ich mit der Minderung durchkäme, auch nochmal nachmessen, als Gegenbeweis sozusagen?

    Ich bin gespannt auf Eure Antworten! Danke schön dafür :)


  • "Ausweislich der Pläne beträgt die Wohnfläche ca. 79 qm. Eine Zusicherung der Wohnfläche findet nicht statt. Sollte sich bei einer Neuvermessung eine geringere Wohnfläche ergeben, hat dies keinen Einfluss auf die vertraglich vereinbarte Miete. Minderung aus diesem Grund ist ausgeschlossen."

    Bemerkenswert ist der Satz:
    Ausweislich der Pläne beträgt die Wohnfläche ca. 79 qm. Eine Zusicherung der Wohnfläche findet nicht statt.

    Hierbei wurde auf die Grundfläche gemäß Bauzeichnung Bezug genommen. Zur Ermittlung der Wohnfläche ist eine andere Berechnung vorzunehmen. Die Größe der Wohnfläche wurde damit nicht angegeben und auch nicht zugesichert. Somit können Sie auf einer falschen Angabe der Wohnfläche nicht bestehen.

  • @kolonium: oh, das hört sich schlecht an. Die Neuregelung läßt da auch keine Lücke offen? In etwa, dass dieser Satz ungültig ist? Dann könnte sich ja jeder VM mit so einer Klausel aus der Affäre ziehen ... Ich staune, dass eine so nachteilige Formulierung auf einem Zweckform-Formular aufgedruckt wurde. Oder war/ist das gang und gäbe?
    Ich kann zwar auf einer falschen Angabe nicht bestehen, aber ichkann feststellen, dass die Wohnfläche nicht stimmt und das für die Zukunft geltend machen, oder? Also nicht rückwirkend Geld zurückfordernd, dafür aber für die zukünftigen Zahlungen weniger Miete zahlen?

    Achso, noch eine nachfrage: im vorliegenden Mietvertrag steht noch der alte VM drin, der hat das Haus vor 5 Jahren an eine Investment-Group verkauft. Wir haben aber noch den alten und keinen neuen bekommen. Ist das auch usus?

    2 Mal editiert, zuletzt von mietina (2. September 2012 um 22:47)

  • Hallo mietina,

    "das hört sich schlecht an. Die Neuregelung läßt da auch keine Lücke offen?"
    Zu Euren Gunsten nicht. Bin selbst Mieter und auch Vermieter. Streng genommen brauchen Wohnflächen in Mietverträgen garnicht angegeben zu werden, jedoch als Berechnungsgrundlage für nach Mietflächen zu berechnenden Betriebskosten wäre eine Wohnflächenangabe schon sinnvoll.

    "ichkann feststellen, dass die Wohnfläche nicht stimmt und das für die Zukunft geltend machen, oder? Also nicht rückwirkend Geld zurückfordernd, dafür aber für die zukünftigen Zahlungen weniger Miete zahlen?"
    Vergiss' es.

    "im vorliegenden Mietvertrag steht noch der alte VM drin, der hat das Haus vor 5 Jahren an eine Investment-Group verkauft. Wir haben aber noch den alten und keinen neuen bekommen."
    Falls Du den Mietvertrag meinst, ist das i.O. so. Den VM-Wechsel habt Ihr ja sicherlich schriftlich.

  • Hallo mietina,
    die Klausel von Ihren Vermieter ist meines Wissen nach ein sog. verbindliche Beschaffenheitsklausel. Das kann bedeuten, das Sie hätten vor der Vertragsunterzeichnung die Wohnung selbst nachmessen müßen - können, um dann zu entscheiden. Und Vermieter geht damit (gerade in einer solcher Art von Wohnung - Dach - Maisonette) sicher, um spätere Reklamtionen auszuschließen. Rechtsanwalt kann Klausel besser auf Ihre Gültigkeit erklären.

    Hinweis: Dieser Beitrag beruft sich auf eine unverbindliche Privatmeinung, daher ist der Beitrag keine Rechtsberatung.
    Gruß Bokiwi

  • Meiner unmassgeblichen Meinung nach hat es sich der Vermieter bei dieser verbauten Wohnung (vornehmdeutsch: Maisonettenwohnung) einfach gemacht und sich rechtssicher auf die Angaben der Bauzeichnung bezogen.:D

  • Vielen Dank für Ihre Anmerkungen zu unserem Produkt. Unsere Formulare werden regelmäßig daraufhin überprüft, ob sie der aktuellen Rechtsprechung und Gesetzeslage entsprechen und bei Bedarf angepasst. Da sich die Rechtsprechung zum Mietrecht jedoch kontinuierlich entwickelt, ist leider nicht auszuschließen, dass insbesondere ältere Formulare zwar der Rechts- und Gesetzeslage zum Kaufzeitpunkt entsprechen, sich diese aber zwischenzeitlich geändert hat.

    Es ist grundsätzlich richtig, dass die Miete dann gemindert sein kann, wenn die tatsächliche Fläche um mehr als 10% unter der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche liegt. Das ist aber nicht immer so. Entscheidend ist immer, ob überhaupt eine bestimmte Fläche vereinbart ist und wenn ja, welche.

    Es gibt keine einheitliche, allgemein verbindliche Bestimmung für die Berechnung der tatsächlichen Fläche und ein völlig eindeutiger Sprachgebrauch für den Begriff „Wohnfläche” existiert nicht. Die Parteien können daher vertraglich vereinbaren, was sie unter der Wohnfläche verstehen und wie sie sie berechnen

    Um die Miete mindern zu können, müsste eine Flächenangabe im Mietvertrag außerdem eine sogenannte Beschaffenheitsvereinbarung (verbindlich vereinbarte objektive Eigenschaften wie z.B. Größe der Wohnfläche) sein.
    Der BGH hat mit Urteil vom 10.11.2010 (VIII ZR 306/09) entschieden, dass von einer Beschaffenheitsvereinbarung gerade nicht auszugehen ist, wenn ein Wohnraummietvertrag zwar eine Wohnflächenangabe enthält, diese Angabe jedoch mit der Einschränkung versehen ist, dass sie nicht zur Festlegung des Mietgegenstands diene. Die Größe einer Wohnung sollte nicht als Beschaffenheit vereinbart werden. Der räumliche Umfang der gemieteten Sache ergibt sich vielmehr aus der Anzahl der gemieteten Räume. Der Zusatz „wegen möglicher Messfehler“ ändere daran nichts.

    Euer Avery Zweckform Team

  • Der BGH hat mit Urteil vom 10.11.2010 (VIII ZR 306/09) entschieden, dass von einer Beschaffenheitsvereinbarung gerade nicht auszugehen ist, wenn ein Wohnraummietvertrag zwar eine Wohnflächenangabe enthält, diese Angabe jedoch mit der Einschränkung versehen ist, dass sie nicht zur Festlegung des Mietgegenstands diene. Die Größe einer Wohnung sollte nicht als Beschaffenheit vereinbart werden. Der räumliche Umfang der gemieteten Sache ergibt sich vielmehr aus der Anzahl der gemieteten Räume.


    Danke Euch!:)
    Als Vermieter bestätigt das meine Auffassung, dass in meinen Mietverträgen bzw. BK_Abrechnungen die Rede von Miet- bzw. Nutzflächen ist.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!