Hallo,
ich bin noch ganz neu hier, beginne aber gleich mit einer spannenden Frage:
wir wohnen seit fast 6 Jahren in einer Maisonette-Wohnung unterm Dach, also mit vielen Dachschrägen und Treppenflächen. Da ich kürzlich von dem Gerichtsentscheid gelesen habe, dass man bei größeren Abweichungen der tatsächlichen Wohnfläche von der im Mietvertrag angegebenen eine Rückforderung stellen kann (rückwirkend für die letzten 3 Jahre), habe ich mal in unserer Wohnung erst mal grob nachgemessen. Es scheint so, dass unsere Wohnung tatsächlich über 10 % kleiner ist als im Vertrag angegeben.
Nun eine Frage: im Mietvertrag steht folgender Satz:
"Ausweislich der Pläne beträgt die Wohnfläche ca. 79 qm. Eine Zusicherung der Wohnfläche findet nicht statt. Sollte sich bei einer Neuvermessung eine geringere Wohnfläche ergeben, hat dies keinen Einfluss auf die vertraglich vereinbarte Miete. Minderung aus diesem Grund ist ausgeschlossen." (Zweckform Einheitsmietvertrags-Formular)
Ist dieser Satz denn noch rechtens nach dem Gerichtsentscheid? Oder habe ich Pech und kann nicht mindern? Der Vertrag ist von 2007, damals war ja diese neue Regelung noch nicht vorhanden.
Muss der Vermieter im Fall, dass ich mit der Minderung durchkäme, auch nochmal nachmessen, als Gegenbeweis sozusagen?
Ich bin gespannt auf Eure Antworten! Danke schön dafür ![]()