Vielen Dank für Ihre Anmerkungen zu unserem Produkt. Unsere Formulare werden regelmäßig daraufhin überprüft, ob sie der aktuellen Rechtsprechung und Gesetzeslage entsprechen und bei Bedarf angepasst. Da sich die Rechtsprechung zum Mietrecht jedoch kontinuierlich entwickelt, ist leider nicht auszuschließen, dass insbesondere ältere Formulare zwar der Rechts- und Gesetzeslage zum Kaufzeitpunkt entsprechen, sich diese aber zwischenzeitlich geändert hat.
Es ist grundsätzlich richtig, dass die Miete dann gemindert sein kann, wenn die tatsächliche Fläche um mehr als 10% unter der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche liegt. Das ist aber nicht immer so. Entscheidend ist immer, ob überhaupt eine bestimmte Fläche vereinbart ist und wenn ja, welche.
Es gibt keine einheitliche, allgemein verbindliche Bestimmung für die Berechnung der tatsächlichen Fläche und ein völlig eindeutiger Sprachgebrauch für den Begriff „Wohnfläche” existiert nicht. Die Parteien können daher vertraglich vereinbaren, was sie unter der Wohnfläche verstehen und wie sie sie berechnen
Um die Miete mindern zu können, müsste eine Flächenangabe im Mietvertrag außerdem eine sogenannte Beschaffenheitsvereinbarung (verbindlich vereinbarte objektive Eigenschaften wie z.B. Größe der Wohnfläche) sein.
Der BGH hat mit Urteil vom 10.11.2010 (VIII ZR 306/09) entschieden, dass von einer Beschaffenheitsvereinbarung gerade nicht auszugehen ist, wenn ein Wohnraummietvertrag zwar eine Wohnflächenangabe enthält, diese Angabe jedoch mit der Einschränkung versehen ist, dass sie nicht zur Festlegung des Mietgegenstands diene. Die Größe einer Wohnung sollte nicht als Beschaffenheit vereinbart werden. Der räumliche Umfang der gemieteten Sache ergibt sich vielmehr aus der Anzahl der gemieteten Räume. Der Zusatz „wegen möglicher Messfehler“ ändere daran nichts.
Euer Avery Zweckform Team