Nachzahlung nach Auszug sogar noch höher als in Vorjahren?

  • Wenn auf das Gebäude die im § 7 HeizkostenV (Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme) Eigenschaften zutreffen. Ist nach 70/30 abzurechnen.

    Ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft (davon abzuweichenn) wäre dann nichtig, weil er gegen §134 BGB verstößt. Urteile dazu sind mir nicht bekannt. Im Zweifel müsstest Du allerdings beweisen, das die Regelungen Wärmeschutzverordnung von '94 nicht erfüllt sind. Ein Verweis auf das Gebäudealter, reicht da nicht.

    Sicher das die Beweispflicht dabei auf Seiten des Mieters liegen? Ich meine müsste es nicht eher so sein, dass ein Eigentümer sich dafür rechtfertigen muss, weshalb er wie abrechnet?

  • Sicher das die Beweispflicht dabei auf Seiten des Mieters liegen? Ich meine müsste es nicht eher so sein, dass ein Eigentümer sich dafür rechtfertigen muss, weshalb er wie abrechnet?

    wenn du sagst, dass muss anders gemacht werden weil.... bist du automatisch in der beweispflicht.

    er hat sich ja bereits erklärt, die erklärung "gefällt" dir nur nicht ;)

    Ein Forum ist keine kostenlose Rechtsberatung und ersetzt auch nicht den Weg zum Anwalt :eek:

  • wenn du sagst, dass muss anders gemacht werden weil.... bist du automatisch in der beweispflicht.

    er hat sich ja bereits erklärt, die erklärung "gefällt" dir nur nicht ;)

    Natürlich gefällt die mir nicht :)
    Denn
    1. Wenn offensichtlich gegen geltendes Recht verstoßen wird, wieso sollte ich den daraus resultierenden Nachteil auf meinen Schultern tragen und
    2. Es geht hier ja leider nicht nur um ein paar Euro. Ich habe die letzten 3 Jahre nachgerechnet, da käme ich auf ca. 600€!


    Ich such mal weiter, muss doch irgendwas dazu geben.
    Aber dankeschön! :cool:

  • Zitat

    Sie sind auch auf die Heizkostenverteilung eingegangen und haben erklärt, dass "mein Vorschlag" mit 70/30 leider nicht umgesetzt werden könne, da 50/50 auf "der Grundlage eine Beschlusses der Eigentümerversammlung" beruht und "seit Jahren so gehandhabt wird". Die Hausverwaltung hätte als Verwalter Beschlüsse der Eigentümerversammlung umzusetzen...

    Und das ist gelinde gesagt ganz großer Unsinn. Laut Heizkostenverordnung muss seit dem 01.01.2009 die Abrechnung zu 70/30 erfolgen. Eine WEG kann sich nicht über diese Verordnung, die quasi ein Gesetz ist, hinwegsetzen. Hier sollte man der unfähigen Hausverwaltung die §§ 2 + 3 zu lesen geben:


    § 2 Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen

    Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.


    - § 3 Anwendung auf das Wohnungseigentum

    Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Wohnungseigentum anzuwenden unabhängig davon, ob durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer abweichende Bestimmungen über die Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser getroffen worden sind. Auf die Anbringung und Auswahl der Ausstattung nach den §§ 4 und 5 sowie auf die Verteilung der Kosten und die sonstigen Entscheidungen des Gebäudeeigentümers nach den §§ 6 bis 9 b und 11 sind die Regelungen entsprechend anzuwenden, die für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im Wohnungseigentumsgesetz enthalten oder durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer getroffen worden sind. Die Kosten für die Anbringung der Ausstattung sind entsprechend den dort vorgesehenen Regelungen über die Tragung der Verwaltungskosten zu verteilen.

  • 1. Wenn offensichtlich gegen geltendes Recht verstoßen wird, wieso sollte ich den daraus resultierenden Nachteil auf meinen Schultern tragen und
    2. Es geht hier ja leider nicht nur um ein paar Euro. Ich habe die letzten 3 Jahre nachgerechnet, da käme ich auf ca. 600€!


    1. das ist richtig
    2. der betrag ist irrelevant

    ein richter wird im verfahren aber die frage stellen "wie kommen sie darauf, dass das gebäude die wärmeschutzverordnung von '94 nicht erfüllt?" und da musst du mehr bieten als eine eigene aussage ggf. muss ein gutachten erstellt werden, dass dies nachweist. es sei denn die gegenseite bestätigt deine aussage, aber meist ist es nicht so einfach... :(

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  • Dass das Gebäude nicht den Anforderungen der WSV entspricht, dürfte nun klar sein.

    und das ist klar weil...?

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  • nur sogenannte Niedrigenergiehäuser diese Vorgaben erfüllen!

    das ist falsch, die vorgaben der wärmeschutzverordnung v. 1994 liegen ein vielfaches über dem niedrigenergiehausstaandart

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  • das ist falsch, die vorgaben der wärmeschutzverordnung v. 1994 liegen ein vielfaches über dem niedrigenergiehausstaandart


    Ist ja jetzt eigentlich nicht mehr der Diskussionspunkt, sondern der, ob die 50/50 noch angewandt werden dürfen oder nicht.
    Vielleicht hilfst Du uns mal weiter, wie oder wo man mehr über den niedrigenergiehausstaandart erfahren kann.
    Fest steht für mich jedenfalls, dass diese Immobilie nach 30/70 abzurechnen IST.

  • Vielen Dank für den Link und die Zustimmung :D
    Danke für die vielen Tipps! Ich will hier selbstverständlich keine Grundsatzdebatte verursachen, aber ich finde es schon bemerkenswert, wie unterschiedlich dieses leider sehr offen gehaltene Gesetz interpretiert werden kann.
    Ich für meinen Teil kann einfach nicht glauben, dass ein Gebäude mit einer antik-anmutigen Heizungsanlage die Auflagen für die ESV erfüllt.

    Habe hier auch selbst noch was gefunden, vllt. hilft das ja auch mal wem Anderen:
    Heizkostenverordnung


    Was ich bisher nur leider nicht verstanden habe ist das mit dem "Dieses gilt für alle Wohnungen in Häusern, die mit Gas oder Öl beheizt werden (nicht bei Fernwärme oder Wärmecontracting!), bei denen die Heizleitungen gedämmt sind und die vor 1995 errichtet und danach nicht umfassend modernisiert wurden. Das heißt: Für die allermeisten Wohnungen."

    Quelle: Neue Heizkostenverordnung: 70 % nach Verbrauch | Mieterverein Witten

    -> Heizleitungen gedämmt?
    Das die Anlage VOR 1995 errichtet wurde und danach nicht mehr modernisiert, dass steht fest...

  • Hallo DrHibbert,

    ich versuche es mal:

    "Ich für meinen Teil kann einfach nicht glauben, dass ein Gebäude mit einer antik-anmutigen Heizungsanlage die Auflagen für die ESV erfüllt."
    Richtig, und es kommt noch schlimmer: Frage doch mal den Schorni, ob die Heizanlage überhaupt noch bleiben darf. Irgendwo gibt es nämlich eine Regelung, wonach sie ab einem bestimmten Alter bzw. ab dem Überschreiten von bestimmten Emissionswerten auszuwechseln IST.

    "Was ich bisher nur leider nicht verstanden habe ist das mit dem "Dieses gilt für alle Wohnungen in Häusern, die mit Gas oder Öl beheizt werden, bei denen die Heizleitungen gedämmt sind..."
    Es dreht sich wohl darum. Wenn das ein Niedrigenergiehaus bzw. eines, worauf die WSV zutrifft, wäre, bräuchten die Heizleitungen nicht gedämmt zu werden, da der hier entstehende Wärmeverlust wohl innerhalb des Hause verbleiben würde.
    Halte ich persönlich für pillepalle, denn m.E. gehören sie gedämmt, und zwar die üblichen Schaumstoffisolierungsschläuche mit Wandstärken gleich Rohrdurchmessern.
    (bin selbst VM+M)

    Einmal editiert, zuletzt von Berny (18. August 2012 um 23:16)

  • Hallo DrHibbert,

    wir haben bei uns einen ähnlichen Fall - bezüglich der Heizkosten. Wie erkären Sie sich die Steigerungen bei den Heizkosten? Interessant wären noch die absoluten Ölverbräuche.

    Einmal editiert, zuletzt von Familie (19. August 2012 um 22:14)

  • Berny: Das wäre auch mal eine Idee. Ich hab da nämlich auch so was im Kopf... Ich mein da wurde mal was gemauschelt. Hab noch eine Bekannte, die selbst Eigentümerin in dem Haus ist, ich werde mal versuch was rauszukriegen.

    Familie: Die Hausverwaltung ging auch darauf in der Stellungnahme zu meinem Widerspruch ein. Laut denen wurde eine Heizöllieferung für das Abrechungsjahr 2010 nicht mehr in dieser verrechnet und "musste" daher in der NK-Abrechnung 2011 abgerechnet werden!


    Leute, ich steck jetzt in einem riesigen Dilemma. Wenn die Abrechnung formal falsch ist, so sei man laut Mieterbund-Köln nicht dazu verpflichtet sie so zu zahlen. Wenn ich jetzt auf mein Recht bestehe werde ich viel Ärger mit dem alten Vermieter haben, der wirklich nicht sehr nett ist (sehr zwielichtige Gestalt).
    Wenn ich jetzt alles zahle, aber dann meine Überzahlung zurückfordere, werde ich mit Sicherheit auf dem Trockenen sitzen bleiben, es sei denn ich bring die Sache vor Gericht...
    Oder habe ich hier eine Konstellation vergessen!?


    Ich danke an dieser Stelle allen, die mir soviel geholfen haben!

  • Hallo DrHibbert,

    "Die Hausverwaltung ging auch darauf in der Stellungnahme zu meinem Widerspruch ein. Laut denen wurde eine Heizöllieferung für das Abrechungsjahr 2010 nicht mehr in dieser verrechnet und "musste" daher in der NK-Abrechnung 2011 abgerechnet werden!"
    Bei dieser Thematik gibt es immer wieder "Probleme" - in """ deshalb, da sie nicht immer ungewollt sind... Grundsätzlich sind Heizöllieferungen so zu verrechnen: Endbestand minus Anfangsbestand plus zwischenzeitliche Lieferungen. Bestände nicht in Litern, sondern Euronen.

    "Wenn ich jetzt auf mein Recht bestehe werde ich viel Ärger mit dem alten Vermieter haben, der wirklich nicht sehr nett ist (sehr zwielichtige Gestalt)."
    Macht nix. Persönlich musst Du Dich auch nicht auseinandersetzen, da machen die Anwälte für (kleines;)) Geld...

    "Wenn ich jetzt alles zahle, ..."
    Ich würde nur das zahlen, was unstreitig ist.

  • Ich habe gestern mal an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung geschrieben und gefragt, wie man rauskriegen kann, ob die Wärmeschutzverordnung eingehalten wird. Bin auf die Antwort gespannt...

    Bin noch immer am überlegen wie ich es mache. Was meinst Du mit "kleines Geld"? Meine Erfahrung mot Anwälten bezieht sich eher auf Erbrecht und da wurd es teuer :( Und die Kosten sollten nicht über dem Streitwert liegen... RA Honorare sind doch ges. festgelegt, jemand Erfahrungen?

  • Jetzt war es wieder soweit. Ich habe der Hausverwaltung schriftlich erklärt, dass ich auch trotz ihrer Auslegung der HeizkV nicht mit der Nebenkosten- bzw. genauer der Heizkostenabrechnung mit dem Verteilerschlüssel 50% / 50% einverstanden bin. Zitat aus meinem Schreiben:
    *
    „Die von mir verlangte Abrechnung der Heizkosten nach dem Verteiler 30% Grundkosten / 70% Verbrauchskosten
    war keineswegs ein Vorschlag, sondern eine Aufforderung dem geltenden Recht nach
    Heizkostenverordnung § 7 (1) Folge zu leisten.
    Gemäß § 3 HeizkV Satz 1 - Anwendung auf das Wohnungseigentum sind die Vorschriften der HeizkV auf
    Wohnungseigentum anzuwenden unabhängig davon, ob durch - wie von Ihnen bereits angegeben -
    Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer abweichende Bestimmungen über die Verteilung
    der Kosten der Versorgung mit Wärme getroffen worden sind.
    Demzufolge ist der von Ihnen genannte Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft unwirksam“
    *
    Weiter habe ich geschrieben:
    *
    „Um die Sache außergerichtlich zu klären, bitte ich Sie erneut um eine Korrektur der Heizkosten-abrechnung.
    Sollten Sie dem nicht Folge leisten, so sehe ich mich gezwungen rechtliche Schritte einzuleiten.
    Als Zeichen der guten Absicht werde ich die bisher geforderte Summe unter Vorbehalt überweisen, erwarte
    aber eine Korrektur der Abrechnung bis spät. 30.09.2012. Sollten Sie eine Fristverlängerung zwecks in
    Kenntnissetzung der Wohnungseigentümergemeinschaft benötigen, so teilen Sie mir dies bitte mit. Eine
    Rückforderung der zu hoch berechneten Heizkosten werde ich in jedem Fall stellen.“
    *
    *
    Nun die Antwort der Hausverwaltung: Ein 3-Zeiler mit Hinweis auf einen Flyer irgendeines Energieunternehmens, in dem es heißt, dass 3 Dinge erfüllt sein müssten, damit mein „Vorschlag“ angewandt werden müsse. Der 3. Punkt, die Dämmung der Heizungsrohre von weniger als 50%, sei nicht erfüllt und somit sei eine Abrechnung nicht Zwangsweise auf 50% / 50% zu verteilen…
    *
    Meine Freunde, ich bin mit zu 100% sicher, dass die Heizungsrohre in diesem Haus nicht gedämmt sind oder es je waren. Weder im Keller noch in den Wänden habe ich je Dämmmaterial um die Rohre gesehen und die Wände in denen die Rohre verlegt waren, wurden stets sehr warm. Da wage ich es doch zu bezweifeln, dass hier wirklich mehr als die Hälfte der freiliegenden Rohre gedämmt war.
    *
    Und so bin ich wieder am Zug und nun in der Beweispflicht… Das ist so ätzend…

  • Hallo DrHibbert,

    als meine LG aus ihrer gleichgearteten Wohnung auszog, hat ihr VM (von Beruf Richter) nach Kenntnisnahme der zitierten HKVO die letzte HK_Abrechnung selbst von 50/50 auf 30/70 umgerechnet und dann die Erstattung vorgenommen.

    "Nun die Antwort der Hausverwaltung: Ein 3-Zeiler mit Hinweis auf einen Flyer irgendeines Energieunternehmens, in dem es heißt, dass 3 Dinge erfüllt sein müssten, damit mein „Vorschlag“ angewandt werden müsse. Der 3. Punkt, die Dämmung der Heizungsrohre von weniger als 50%, sei nicht erfüllt und somit sei eine Abrechnung nicht Zwangsweise auf 50% / 50% zu verteilen…"
    Halte ich für lächerlich und rechtlich nicht für durchsetzbar. Flyer haben keine Gesetzeskraft. *gaga*
    Da die Immobilie nicht den Anforderungen der EnEV entspricht, ist m.E. nach 30/70 abzurechnen.
    Ich würde die Abrechnung entsprechend umrechnen und dann einen evtl. Restforderungsbetrag erstatten. Auch sollte dem VM/der HV dies rechnerisch mitgeteilt werden.
    PS: Ich würde noch hinzufügen, dass es tausende von anderen HVs bereits begriffen haben.

    Einmal editiert, zuletzt von Berny (3. September 2012 um 15:37)

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