Wenn auf das Gebäude die im § 7 HeizkostenV (Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme) Eigenschaften zutreffen. Ist nach 70/30 abzurechnen.
Ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft (davon abzuweichenn) wäre dann nichtig, weil er gegen §134 BGB verstößt. Urteile dazu sind mir nicht bekannt. Im Zweifel müsstest Du allerdings beweisen, das die Regelungen Wärmeschutzverordnung von '94 nicht erfüllt sind. Ein Verweis auf das Gebäudealter, reicht da nicht.
Sicher das die Beweispflicht dabei auf Seiten des Mieters liegen? Ich meine müsste es nicht eher so sein, dass ein Eigentümer sich dafür rechtfertigen muss, weshalb er wie abrechnet?