Hallo
Unser Vermieter hat seit 10 Jahren keine Nebenkostenabrechung und auch keine Nebenkostenvorrauszahlung Anpassung gemacht.
Trotz jährlicher Erinnerung hat der Vermieter nicht uns vorgelegt! Nun hat er uns zum 15 Nov. 2011 erstmals eine Nebenkostenrechung ( sehr hohe Nachforderung vorgelegt) für den Anrechungszeitraum 1.1.2010 bis 31.12.2010
Laut Mietvertrag zahlen wir für die 65qm kleine Wohung mit Fernheizung 65 € Nebenkosten als Vorrauszahlung.
In seiner Nachforderung von über 2500€ hat er weder alle Kosten oder Verteilungschlüssel angeben, sondern auch unsere Vorrauszahlung falsch berechnet anstatt die 65 € hat er 55 € nur berechnet. Die Nachzahlung hat er zum 1.12.2011 verlangt und uns bereits am 5. Jan 2012 ein Mahbescheid über die gesamte Summe zustellen lassen. Den wir nach Rücksprache mit dem Mietverein abgeleht haben... Bereits am 17.12 habe wir den Vermieter und sein Anwalt auf die Fehlerhafte Abrechung aufmerksam gemacht und eine gültige vollständige Abrechung verlangt, incl. aller Abrechungen aus den letzten 10 Jahre... da wir annehmen, das er duch unsere Verrauszahlung auch Gewinne gemacht hatte....
Was meint Ihr ??
10 Jahre keine Abrechung nun sehr hohe Nachzahlung
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Andeu -
4. Februar 2012 um 15:44 -
Erledigt
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Hätte ich auch so gemacht.
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Zitat
Was meint Ihr ??
1. Wenn schon der Mieterverein involviert ist, meine ich, dass die auch ihren Job weiter alleine machen sollen. Da mische ich mich nicht ein.
2. Auch vor 10 Jahren waren 65,- Euro für Betriebskostenvorauszahlungen (kalte und warme Nebenkosten) im Monat viel zu wenig. Da hat der Vermieter mit Sicherheit keinen Gewinn gemacht.
3. Die Aufforderung für die letzten 10 Jahre die Abrechnung nachzuholen ist ein Witz, denn die regelmäßige Verjährung beträgt 3 und nicht 10 Jahre.
4. Wenn euch der Mieterverein den Floh ins Ohr gesetzt hat, für 10 Jahre rückwärts zu fordern, dann solltet ihr ganz schnell von dort verschwinden. Sucht euch jemanden, der Ahnung von der Materie hat. Dieser Verein gehört scheinbar nicht dazu.
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Ich glaube du hast nicht richtig gelesen oder die Sache nicht ganz verstanden....Es geht ja nicht darum das der Vermieter uns etwas zurück erstattet.... sondern nur darum das wir einen Überblick bekommen, wie sich die Nebenkosten zusammen setzen... und wo die angelichen höheren Kosten nun plötzlich herkommen...
Ich weiß ja nicht wo und wie Du wohnst und wie gut die Isolierung bei eurem Haus ist... Wir wohnen in einem Neubau Bauj. 1998 mit einer sehr guten Isolierung... Weiter habe ich in einem anderen Haus eine zweite Wohnung die fast so groß ist wie diese Wohnung... dort liegen die Nebenkosten auch seit 12 Jahren fest... bei 45 Eoro im Monat... erst einmal hat dort der Vermieter 80 Euro für das Jahr 2009 nach verlangt... und nicht wie in diesem Fall 200 Euro im Monat ??? Weiter sind wir fast nie in unseren Wohnungen und verbrauchen auch recht wehnig.. Wir sind die ganze Woche im Außendienst und Übernachten immer im Hotel... Heizung benötigen wir im Winter nur am Sonntag
Die Frage wie lange zurück wir eine Berechnung verlangen können und ob es da eine Verjährung gibt habe ich mit dem Mietverein nocht nicht besprechen können... mein Rechtschutz greift erst wenn der Vermieter klagt... Den Mahnbescheid haben wir auf jeden Fall abgelehnt...
Aber es gibt noch eine Beanstandung, weil in unserem Haus ca.26 Eigentumswohnungen, und 4 Gewerbebetriebe (Geschäfte, Bäckerei, Kebab) die Gewerbebetriebe in der Heizversorgung nicht getrennt von den Mietwohungen ist und auch mit dem gleichen Umlageschlüssel berechnet wurde.. dies haben wir bei der letzten Abrechung vor 10 Jahren bereits beanstandet.. danoch kam halt 10 Jahre keine Abrechung- Auch diese Frage muß ich mit dem Mietverein mal prüfen lassen... Aber wie sieht Ihr das...Ist das so OK ?? -
[quote='1']...
3. Die Aufforderung für die letzten 10 Jahre die Abrechnung nachzuholen ist ein Witz, denn die regelmäßige Verjährung beträgt 3 und nicht 10 Jahre.
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QUOTE]Mainschwimmer: ich denke, die Frist greift nur für eventuelle Nach-Forderungen des Vermieters. Der Mieter sollte doch den Anspruch haben auf Erteilung der Abrechnung, Guthaben müsste der Vermieter auszahlen, Forderungen darf er keine stellen. Die Verjährungsfrist für den Anspruch der Mieter auf die Erstattung der Guthabenbeträge kann doch beginnen, wenn eine Abrechnung vorliegt. Somit würde ich davon ausgehen, dass man der Abrechnung für 2010 -wenn die weiteren Voraussetzungen auch alle erfüllt sind- entgegenhalten kann, die eventuellen Guthaben aus den Vorjahren nicht verrechnen zu können, da die Perioden nicht abgerechnet wurden und nicht auszuschließen ist, dass Guthaben für den Mieter entstanden sein könnten.
Grundsätzlich stellt sich aber schon die Frage, wieso man 10 Jahre abwartet...
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Zitat von Andeu
Die Frage wie lange zurück wir eine Berechnung verlangen können und ob es da eine Verjährung gibt
Aber wie sieht Ihr das...??Aus" Internetratgeber.recht.de"
Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen verjähren grundsätzlich - sowohl für den Vermieter, als auch für den Mieter - in drei Jahren (OLG Hamburg RE WuM 88, 83). Beruft sich eine Partei auf die Verjährung, muss sie nicht mehr zahlen.Für den Verjährungsbeginn ist der Zeitpunkt entscheidend, in dem dem Mieter die Abrechnung zugeht, nicht dagegen der Zeitpunkt, in dem die Abrechnung hätte erteilt werden müssen (BGH RE WuM 91, 150). Die Frist beginnt ab dem Ende des Jahres zu laufen, in dem die Abrechnung dem Mieter zugegangen ist.
Dies gilt sowohl für Ansprüche des Vermieters, als auch für solche des Mieters (BGH, WuM 91, 150).
Rechnet der Vermieter nicht ab, so kann der Mieter auf Abrechnung klagen, oder er kann bis zur endgültigen Abrechnung die Vorauszahlungen zurückbehalten.
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Zitat
sondern nur darum das wir einen Überblick bekommen, wie sich die Nebenkosten zusammen setzen...
Wie sich eure Nebenkosten zusammensetzen solltet ihr im Mietvertrag nachlesen können. Die dazu gehörenden Summen der einzelnen Kostengruppen geht aus der Abrechnung, die ihr bekommen habt, hervor. Also wo ist das Problem?
Wenn ihr 10 Jahre lang mit dieser Minivorauszahlung von 65,- Euro gewohnt habt, dann hättet ihr in dieser Zeit ein nettes Sümmchen ansparen können. Zur Erklärung, mit diesem Betrag kann kein Vermieter die Betriebskosten einer 65 m² großen Wohnung bestreiten. Das könnte gerade für die Heizkosten reichen. Aber Grundsteuer, Hausversicherungen, Müllabfuhr, Wasser/Abwasser, Hausstrom, Gartenpflege, etc. wollen doch auch bezahlt werden.
ZitatDie Frage wie lange zurück wir eine Berechnung verlangen können und ob es da eine Verjährung gibt habe ich mit dem Mietverein nocht nicht besprechen können...
Ihr könnt für die zurück liegenden 3 Jahre (danach setzt die Verjährung ein) eine Abrechnung verlangen, weil der Vermieter eventuelle Guthaben auszahlen müsste. Weiter zurück liegende Aufstellungen/Abrechnungen muss er nicht machen, da sind die Messen gelesen.
Zitatund 4 Gewerbebetriebe (Geschäfte, Bäckerei, Kebab) die Gewerbebetriebe in der Heizversorgung nicht getrennt von den Mietwohungen ist
Muss auch nicht! Die Heizkostenverordnung schließt auch Gewerbebetriebe ein. Eine getrennte Erfassung müsste möglicherweise vorgenommen werden bei Positionen wie Grundsteuer, Hausversicherung, u.ä. Bitte hier lesen:
Mietrecht, die Betriebskostenabrechnung bei gemischter NutzungZitatAber wie sieht Ihr das...Ist das so OK ??
Lass dich vom Mieterverein beraten. Aber anschließend zieh dich warm an, denn wer 10 Jahre nicht intensiv für die vorgeschriebene Abrechnung der Betriebskosten sorgt, der wird dann im elften Jahr voll erwischt. Klar, er muss nicht für 10 Jahre nachzahlen, aber für die Jahre 2010 und 2011 sind hohe Nachzahlungen mit Sicherheit fällig.
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Ihr könnt für die zurück liegenden 3 Jahre (danach setzt die Verjährung ein) eine Abrechnung verlangen, weil der Vermieter eventuelle Guthaben auszahlen müsste. Weiter zurück liegende Aufstellungen/Abrechnungen muss er nicht machen, da sind die Messen gelesen.
das ist schlichtweg falsch, bitte die gegenteilige Behauptung belegen.
Man kann die Abrechnungen verlangen, muss aber die Nachforderungen nicht leisten, wenn das Ende der Abrechnungsperiode mehr als 12 Monate vorbei ist. Ein Guthaben muss aber noch jedenfalls ausgezahlt werden, da hier -wie oben schon geschrieben- eine Frist erst anfängt zu laufen, wenn die Abrechnung zugeht.
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Zitat
das ist schlichtweg falsch, bitte die gegenteilige Behauptung belegen.
Welchen Sinn sollte es machen, die kompletten Abrechnungen zu fordern. Welches Gericht sollte dies zur Auflage machen, wenn die Verjährung schon lange eingesetzt hat.Und von welchem möglichen Guthaben reden wir eigentlich, wenn der TE bisher pro Monat nur 65,- Euro Vorauszahlung geleistet hat? Dieser Betrag reicht bestenfalls für die Heizung, aber nie und nimmer für die kompletten Betriebskosten.
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Welchen Sinn sollte es machen, die kompletten Abrechnungen zu fordern. Welches Gericht sollte dies zur Auflage machen, wenn die Verjährung schon lange eingesetzt hat.
Und von welchem möglichen Guthaben reden wir eigentlich, wenn der TE bisher pro Monat nur 65,- Euro Vorauszahlung geleistet hat? Dieser Betrag reicht bestenfalls für die Heizung, aber nie und nimmer für die kompletten Betriebskosten.
Es geht doch nicht um die Frage, welchen sinn die Forderung nach den alten Abrechnungen macht, sondern darum, ob man es darf/kann, wenn man will. Mir ist kein Gesetz und keine Frist bekannt. Die Frist die du hier irrig nennst, beginnt erst, wenn die Abrechnung vorliegt...
daher noch einmal die Bitte: kannst du einen Beleg für deine Aussage angeben? wenn nicht, mach bitte deutlich, dass es nur eine Ansicht ist.
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Zitat
daher noch einmal die Bitte: kannst du einen Beleg für deine Aussage angeben? wenn nicht, mach bitte deutlich, dass es nur eine Ansicht ist.
Das ist doch nicht meine Ansicht. Es gibt doch Verjährungsfristen und die betreffen in diesem Fall 3 Jahre. Da muss ich doch keinen Beleg für meine Aussage suchen.
Und wenn der TE Belege für die letzten 10 Jahre haben möchte, dann hätte er eher danach fragen müssen.
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Es gibt doch Verjährungsfristen und die betreffen in diesem Fall 3 Jahre.
NEIN! Die Frist von drei Jahren gilt für die Durchsetzung der Ansprüche aus den Abrechnungen, nicht für die Erstellung der Abrechnung ansich.
http://www.frag-einen-anwalt.de/Nebenkosten-vo…n-__f10145.html
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Also.....
wenn nichts anderes im Mietvertrag geregelt ist, muss die Abrechnung innerhalb eines Kalenderjahres beim Mieter vorliegen.
(Abrechnung von 2010 muss bis zum 31.12.11 vorliegen). Bekommt der Mieter die Abrechnung erst danach, hat er das Recht die Gutschrift einzufordern(falls es eine Gutschrift gibt) Handelt es sich um eine Nachzahlung muss der Mieter diese nicht mehr bezahlen. Pech für den Vermieter. Die Verjährungsfrist von 3 Jahren bedeutet, dass der Mieter das Recht hat, ohne Probleme 3 Jahre die Abrechnung einzufordern, weil er zb denkt es gibt eine Gutschrift. Eine Nachzahlung muss er mit ablauf der Frist (also 31.12.11) nicht mehr bezahlen, außer der Vermieter kann beweisen dass es nicht sein Verschulden war, dass die Abrechnung zu spät kam. Abrechnungen und evtl. Gutschriften die länger als 3 Jahre zurück liegen, müssen vom Vermieter nicht mehr erstellt und ausgezahlt werden (Falls Gutschrift). Hier hätte man vom Zurückbehaltungsrecht gebrauch machen müssen (keine weitere Vorrauszahlung bis die Abrechnung vorliegt). Als Mieter kann man also von den letzten 3 Jahren die Abrechnungen + evtl- Gutschriften einfordern. Nachzahlen müsst ihr aber nichts. Wenn der Vermieter euch eine "korrekte" Abrechnung von 2010 bis 31.12.2011 vorgelegt hat und es sich um eine Nachzahlung handelt, müsst ihr diese bezahlen. Ist die Abrechnung jedoch falsch und die neue Abrechnung bekommt ihr erst zb. im Februar 2012 müsst ihr KEINE Nachzahlung leisten. Der Vermieter hätte bis zum 31.12.2011 eine "korrekte" Abrechnung vorlegen müssen. Was natürlich ärgerlich ist, dass ihr keine korrekten Abrechnungen vorliegen habt und somit nicht nachprüfen könnt ob der VM euch abgezogen habt. Lediglich die letzten 3 Jahr könnt ihr Einfordern -
Zitat
nicht für die Erstellung der Abrechnung ansich.
Und welchen nützlichen Nährwert sollte das für den TE haben? Keinen!
Und wer sollte ihn bei der Durchsetzung dieser Geschichte unterstützen, ein teurer Anwalt, der ein Gericht überzeugen müsste?
Wir sollten doch auf dem Teppich bleiben und nur solche Forderungen stellen, die sinnvoll sind.Und wenn diu wieder einmal auf einen Beitrag von 123 verlinkst, solltest du bedenken, dass nur registrierte Nutzer ihn lesen können. Und ich habe keine Lust, mich in diesem Krawallforum registrieren zu lassen
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Und wenn diu wieder einmal auf einen Beitrag von 123 verlinkst, solltest du bedenken, dass nur registrierte Nutzer ihn lesen können. Und ich habe keine Lust, mich in diesem Krawallforum registrieren zu lassen
der Link ist auch nicht für dich gedacht, sondern um dem Fragesteller zu belegen, das manche Antworten mit Vorsicht zu genießen sind...
Krawall-Forum hin oder her: in dem verlinkten Beitrag wird eine Rechtsauffassung mit einem Beleg aus der Rechtssprechung versehen (was ich persönlich hilfreicher finde, als irgendwelche an den Haaren herbeigezogenen Ansichten)
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Ich teile die Meinungen von Mainschwimmer und Mieter88: Die Abrechnungen bis einschl. 2007 sind irrelevant.
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Ich teile die Meinungen von Mainschwimmer und Mieter88: Die Abrechnungen bis einschl. 2007 sind irrelevant.
Eben, wie lang sich doch eine Diskussion um des Kaiser's Bart hinziehen kann.
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Zitat
der Link ist auch nicht für dich gedacht, sondern um dem Fragesteller zu belegen
Was nützt dem Fragesteller ein Link, den er nicht öffnen kann. Bitte erst nachdenken, bevor man postet.
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Was nützt dem Fragesteller ein Link, den er nicht öffnen kann. Bitte erst nachdenken, bevor man postet.
der Fragesteller kann den Link öffnen, wenn er will...er muss nicht deine Meinung vertreten hinsichtlich der Bereitschaft, sich auch noch woanders registrieren zu lassen. Bitte erst nachdenken usw. usf.
Ansonsten noch ein Hinweis (ich will ja niemanden unwissend sterben lassen): der Link führt nicht in ein wie auch immer zu beurteilendes Forum, sondern zu einem Gutachten, welches von einem Fachanwalt gegen Honorar erstellt und dann veröffentlich wurde...ich würde das ja direkt hier einstellen, aber sowas is wohl nicht zulässig
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Zitat
der Fragesteller kann den Link öffnen, wenn er will...er muss nicht deine Meinung vertreten hinsichtlich der Bereitschaft, sich auch noch woanders registrieren zu lassen.
Ohne Registrierung auf der Website von 123 ist der Link nicht zu öffnen. Das ist Fakt!
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