Erste Nebenkostenabrechnung nach 13 jahren

  • hallo,

    ich wohne seit 1997 in einer innerstädtischen Mietwohnung 67 m² und zahlte bisher immer 1040 Euro NK pro Jahr Vorauszahlung. Eine Abrechnung oder entsprechende Forderungen wurden nie erstellt oder gestellt.

    Jetzt wurde auf einmal im November 2011 an vor 10 Jahren eingebauten Heizkörpermessern abgelesen und ich bekam eine detaillierte NK abrechnung für 2010 mit einer Nachzahlung von 1300,00 Euro Betriebskosten.

    Muss ich das zahlen obwohl zuvor nie abgrechnet wurde? Es ist ja nicht mein Problem, dass die Vermieter die NK nicht korrekt berechnet haben mit der Vorauszahlung.:eek:

  • Dir können nur die Verbräuche von 2010 angerechnet werden. Was davor war ist vergessen. Also nachschauen, was auf der Abrechnung als Abrechnungszeitraum steht.

    wie ich oben schrieb geht es um das Jahr 2010 und dafür soll ich schlappe 1300 Euros nachzhalen obwohl vorher nie eine Abrechnung gemacht wurde

  • Die vorher nicht gemachten Abrechnungen spielen bei der Abrechnung keine Rolle mehr.

    Prüfen Sie oder lassen Sie prüfen, ob die Rechnung korrekt ist.
    Nur das zählt.

  • Die vorher nicht gemachten Abrechnungen spielen bei der Abrechnung keine Rolle mehr.

    Prüfen Sie oder lassen Sie prüfen, ob die Rechnung korrekt ist.
    Nur das zählt.

    Der vermieter hat doch die Pflicht, die tatsächlichen Kosten den Vorauszahlungen anzupassen. In diesem fall muss durch das verschulden des Vermieters mehr als 100% nachgezahlt werden. Für das Jahr 2011 kommen auf mich im nächsten Jahr mindestens noch mal der betrag auf mich zu. Ist das statthaft?

  • Zitat

    Der vermieter hat doch die Pflicht, die tatsächlichen Kosten den Vorauszahlungen anzupassen.

    Das wird er doch auch machen, warte mal ab. Da dies die erste Abrechnung ist, wird er sicherlich für die Zukunft die Vorauszahlungen erhöhen. Wenn nicht, solltest du selbst dafür sorgen, dass du nicht zuviel nachzahlen musst.

    Aber mal ehrlich, wie hast du geheizt? Ich habe kosten von rund 600,. Euro bei einer Wohnung von 75 m².

  • Das wird er doch auch machen, warte mal ab. Da dies die erste Abrechnung ist, wird er sicherlich für die Zukunft die Vorauszahlungen erhöhen. Wenn nicht, solltest du selbst dafür sorgen, dass du nicht zuviel nachzahlen musst.

    Aber mal ehrlich, wie hast du geheizt? Ich habe kosten von rund 600,. Euro bei einer Wohnung von 75 m².

    Darum geht es nicht, es geht darum, dass er es in der Vergangenheit nicht gemacht hat, daraus resultieren jetzt immense nachzahlungen für 2010 und wohl auch 2011. nach BGB hat der Vermieter dafür zu sorgen, dass die gesamten Betriebkosten den Vorauszahlungen entsprechen.

    Ich kann doch als vermieter nicht die kosten aus den sechziger Jahren zugrunde legen und dann irgendwann nach Jahrzehnten den Leuten dann für 1-2 jahre immense nachzahlungen aufs Auge drücken, weil ich als vermieter unfähig oder ignorant bin die gestiegegen Preise für alles, nicht nur Heizkosten einzuschätzen. Dazu hätte ich gerne fachkundige Auskunft.

  • Zitat

    ... nach BGB hat der Vermieter dafür zu sorgen, dass die gesamten Betriebkosten den Vorauszahlungen entsprechen.

    Auf den § im BGB bin ich aber jetzt gespannt.

  • Nachtrag:

    Du hast 12 Jahre lang zu wenig Betriebskosten bezahlt. Das macht 108,- € pro Jahr, die du nicht bezahlen musstest. Und du willst uns erzählen, dass du laut BGB im Recht bist?


    wenn ich alleine für das Jahr 2010 1300 Euro nachzahlen soll, macht das 108 Euro für 10 jahre.....

    echt schlau....

    gibt es hier vielleicht jemanden, der die Frage versteht und auch Ahnung hat?

  • Auf den § im BGB bin ich aber jetzt gespannt.

    Sowohl Pauschalen als auch Vorauszahlungen dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden. Beide sind anzupassen, wenn sich die Kosten ändern (§ 560 BGB).

  • Zitat

    gibt es hier vielleicht jemanden, der die Frage versteht und auch Ahnung hat?

    Du verstehst nicht und hast von den Grundrechenarten Null Ahnung. Du hast in 12 Jahren nichts nachzahlen müssen. Jetzt sind es 1.300,-€. Teile diesen Betrag durch die 12 Jahre, in denen du verschont geblieben bist. Na?

    Und von den Paragraphen im BGB hast du noch weniger Ahnung, da bist du dümmer als die Polizei erlaubt.

  • Du verstehst nicht und hast von den Grundrechenarten Null Ahnung. Du hast in 12 Jahren nichts nachzahlen müssen. Jetzt sind es 1.300,-€. Teile diesen Betrag durch die 12 Jahre, in denen du verschont geblieben bist. Na?

    Und von den Paragraphen im BGB hast du noch weniger Ahnung, da bist du dümmer als die Polizei erlaubt.

    Könnten Sie bitte Ihre unqualifizierten Kommentare aus meinem Thread heraushalten.

    Einmal editiert, zuletzt von Bruchbude (29. Dezember 2011 um 21:26)

  • Zitat

    Sowohl Pauschalen als auch Vorauszahlungen dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden. Beide sind anzupassen, wenn sich die Kosten ändern (§ 560 BGB).

    Und genau das haben Sie falsch interpretiert. Sie haben beides (Pauschale und Vorauszahlung) unzulässigerweise vermischt.

    BGB § 560 Veränderungen von Betriebskosten

    (1) Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.

    (2) Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil der Umlage mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats. Soweit die Erklärung darauf beruht, dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.

    (3) Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist eine Betriebskostenpauschale vom Zeitpunkt der Ermäßigung an entsprechend herabzusetzen. Die Ermäßigung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.

    (4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.

    ..............

    Das Fettgedruckte ist für Sie maßgebend. Eine Vorauszahlung muß nicht zwingend festgelegt sein. Sie dient lediglich dazu, bei der Endabrechnung die Kosten nicht allzu hoch werden zu lassen.

    Wenn keine Vorauszahlung in Anspruch genommen wurde, heißt das auch, das der Vermieter über das Abrechnungsjahr hinweg dem Mieter einen zinslosen Kredit gewährt

  • Und genau das haben Sie falsch interpretiert. Sie haben beides (Pauschale und Vorauszahlung) unzulässigerweise vermischt.

    Das ist eine Originalzitat aus Wikipedia und um die Unterschiede zwischen Pauschale und Vorauszahlung geht es im Kern auch gar nicht. Es geht darum, dass, wenn dem Vermieter klar ist, dass die Vorauszahlungen die tatsächlichen Betriebs-Kosten bei weitem nicht decken und er TROTZDEM eine zu geringe Vorauszahlung einzieht und diese nicht erhöht er keinen Anspruch auf eine Nachzahlung hat.

    Wie ich jetzt weiss, sahen die Gerichte in D das so wie ich bis 2004.
    Dann gab es eine Revision des BGH und jetzt ist es ein wenig anders, aber hier ist wohl kein Ort dass zu klären.

    Aber eines noch: der Vermieter muss doch für die Abrechnung 2010 doch bis zum 31.12.2011 nachweisbar zustellen, oder? Danach ist 2010 verfallen, ist das richtig.

  • Wenn Sie nun doch noch der Meinung sind, nicht nachzahlen zu brauchen, dann tun Sie es einfach nicht.
    Wir verbiegen uns hier nicht. Wenn Sie es dennoch besser wissen zu glauben, nur zu !


    Aber eines noch: der Vermieter muss doch für die Abrechnung 2010 doch bis zum 31.12.2011 nachweisbar zustellen, oder? Danach ist 2010 verfallen, ist das richtig.

    Das ist richtig.

  • Es geht darum, dass, wenn dem Vermieter klar ist, dass die Vorauszahlungen die tatsächlichen Betriebs-Kosten bei weitem nicht decken und er TROTZDEM eine zu geringe Vorauszahlung einzieht und diese nicht erhöht er keinen Anspruch auf eine Nachzahlung hat.


    Das war und ist auch weiterhin falsch.
    Du solltest, anstatt hier herumzuhampeln, Deine BK-Abrechnung überprüfen.
    Die (nicht gemachten) Abrechnungen bis incl. 2009 sind überhaupt kein Thema.

  • Wird hier nicht auch ein Problem darin liegen, dass im November 2011 abgelesen wurde. Nun aber eine Abrechnung für 2010 kommt.

    Der Vermieter wird doch sicherlich die alten Zählerstände von Heizung und Wasser irgendwo haben und dann den Verbrauch auf die letzten 13 Jahre zu gleichen Anteilen für jedes Jahr berechnet haben, quasi einen Durchschnittswert für jedes Jahr.

    Damit kann er doch die Abrechnung für 2010 erstellen, oder irre ich mich? Ich erinnere mich, dass Stromanbieter, Wasser und sonstige Energieversorger es ähnlich handhaben bei ihren Kosten, sollte kein genauer Wert für das Jahr zugrunde liegen. Es wird halt geschätzt und damit gerechnet. War die Schätzung falsch wird das dann im nächsten Jahr mit dem abgelesenen Wert ausgeglichen. (Ist mir einmal mit meinem Stromanbieter passiert).

    Von daher bin ich zumindest der Meinung, dass der Vermieter doch für 2010 solch eine Abrechnung dann stellen darf?!

    Bruchbude, am besten ist auch du fragst deinen Vermieter wie er zu solch einer Abrechnung kommt und lässt dir Akteneinsicht gewähren um das zu klären! :)

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