Nebenkostenabrechnung - Untervermietung & Jahresverbrauch

  • Muss Mieter A einem anderen Mieter B nachweisen, dass im Jahresverlauf eine Untervermietung bei Mieter B stattgefunden hatte.

    Sie Jahresverbrauchsrechnung vom Vermieter weist jeweils einen pauschalen Betrag auf ohne die jew. Untermietung.

    Danke!

  • Bitte beschreiben Sie etwas genauer, was gemeint ist. So ist das unklar. Oder laden Sie auch die Abrechnung anonymisiert hoch. Denn normalerweise will der Vermieter eine Nachzahlung, also muss auch er etwas nachweisen und nicht ein anderer Mieter.

  • Es geht eigentlich um die Frage, ob in der Nebenkostenabrechnung für ein Jahr pauschal eine Person abgerechnet werden darf, wenn doch zustzlich mehrere Neu eingezogene Persohnen in Wohnungen untermietetetn.

  • Es geht eigentlich um die Frage, ob in der Nebenkostenabrechnung für ein Jahr pauschal eine Person abgerechnet werden darf

    Das müsste in deinem Vertrag stehen oder in der Nebenkostenabrechnung wie der Verteilerschlüssel ist.

    Je nachdem z.B. nach Personen oder Fläche.

    Um Unklarheiten bzw. Missverständnisse vorzubeugen der Hinweis, meine Antworten und Aussagen stellen keinen Anspruch auf Korrektheit und Vollständigkeit dar und kann auch keine Rechtsberatung ersetzen. Eine Rechtsberatung kann nur von einem Anwalt durchgeführt werden.

  • wenn doch zusätzlich mehrere Neu eingezogene Personen in Wohnungen untermieten

    Der Vermieter muss die korrekte Anzahl einsetzen, die im Haus tatsächlich wohnen. Ist die Gesamtsumme der Bewohner zu niedrig angesetzt, erhöht das die Kosten der Mieter im Haus. Diese Mieter können dann die Abrechnung gegenüber dem Vermieter beanstanden, da dies ein materieller (=inhaltlicher) Fehler ist. Das ist eine Sache, die nur Vermieter und Mieter betrifft. Als Mieter muss man anderen Mietern (wie im Eingangsbeitrag angedeutet) keine Rechenschaft geben.

    Zur Belegeinsicht, zu der man als Mieter das Recht hat, kann auch ein Nachweis gehören, wie viele Personen in den Wohnungen wohnen. Das ist etwas schwierig für einen Vermieter, diesen zu erbringen, weil er dafür genau genommen jedes Jahr bei den Mietern anfragen muss, ob sich etwas geändert hat.

  • DANKE euch für eure Antworten!

    Ist vermutlich deutlich geworden, worauf ich hinaus möchte. Der Vermieter verweigert die Herausgabe der einzelnen Nachweise. So kommt die Mieter mit Untervermietung am Ende u.U. günstiger Weg, weil diese "nur" einen Pauschalbetrag ausgewiesen wurde.

    Habe dies erst mal "Zahlung unter Vorbehalt" gezahlt und lasse es bei der VZ prüfen.

  • Der Mieter, dessen Abrechnung mit weniger Personen belastet ist als tatsächlich in der Wohnung gewohnt haben, wird in der Regel eher keine Einwände gegen die Abrechnung haben. Vielmehr geht es um die anderen, benachteiligten Mieter.

    Dieser Mieter, der zu viel zahlen muss, geht folgendermaßen vor:

    • Er geht gedanklich mal durch das Haus und schreibt sich auf, wie viele Leute seines Wissens vermutlich in den einzelnen Wohnungen leben. Dann addiert er die Zahl auf.
    • Im nächsten Schritt nimmt er eine Position, die nach Personen gerechnet wurde, und berechnet den korrekten Anteil. Beispiel: Wasser ist angenommen 1500€, dann 1500 : Gesamtbewohner x Personen in der eigenen Wohnung = Eigener Anteil für diese Position.
    • Das wiederholt man für die anderen Positionen und rechnet dann die tatsächlichen Gesamtkosten zusammen. Die Differenz zu der Summe des Vermieters zieht man dann ab, schreibt dem Vermieter die Einwände, und bezahlt den geringeren Betrag.

    Ist das in dieser Darstellung klar geworden, wie man vorgehen kann und sollte? Wenn nicht laden Sie gerne mal die Abrechnung hier anonymisiert hoch.

    Verweigert der Vermieter aktiv, die Belege einsehen zu dürfen? Dann steht einem sogar ein Zurückbehaltungsrecht zu.

  • So wie die Frage steht, ist der Sachverhalt noch etwas schwer greifbar - Fruggels Bitte, die Abrechnung anonymisiert hochzuladen, ist daher der richtige erste Schritt. Allgemein gilt: Für die Nachweispflicht kommt es darauf an, wer was verlangt - will der Vermieter eine Nachzahlung, muss er die Abrechnung nachvollziehbar darlegen, nicht der Mieter die Untervermietung widerlegen. Ein rein pauschal ausgewiesener Jahresverbrauch ohne Aufschlüsselung ist dabei ein Problem: Der Verteilerschlüssel muss dem Mietvertrag entsprechen und für jede Position nachvollziehbar sein, sonst kann der betreffende Teil der Abrechnung formell unwirksam sein. Nach § 259 BGB können Sie Einsicht in die Original-Ablesewerte und Belege verlangen, unabhängig von einem konkreten Verdacht - das würde ich als Grundlage nehmen, bevor über einzelne Verbräuche gestritten wird.

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