Beiträge von hille

    Ihr Vorgehen klingt schon sehr sorgfältig, und die Einschätzung von Fruggel zum Zurückbehaltungsrecht und Wirtschaftlichkeitsgebot teile ich. Ein Punkt, der bisher noch nicht klar benannt wurde und Ihnen konkret helfen kann: Nach § 1 Abs. 2 BetrKV sind reine Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Reparaturtätigkeiten grundsätzlich nicht umlagefähig - und genau solche Bau- und Renovierungsarbeiten tauchen ja in dem Dienstleistungsvertrag auf, den Sie erhalten haben. Sind Hauswart-Aufgaben in einem Pauschalbetrag mit nicht umlagefähigen Tätigkeiten vermischt und lässt sich der umlagefähige Anteil nicht abgrenzen, spricht viel dafür, dass die Position insgesamt nicht nachvollziehbar und damit angreifbar ist. Ich würde das als Einwendung schriftlich formulieren, den strittigen Hausmeisteranteil konkret kürzen (der Betriebskostenspiegel-Vergleich ist dafür ein gutes Indiz) und den Rest wie gehabt vom Zurückbehaltungsrecht abhängig machen, solange keine belastbare Aufschlüsselung kommt. Auf die Einschüchterungsversuche des Vermieters müssen Sie sich dabei nicht einlassen - Belegeinsicht nach § 259 BGB ist ein normales Mieterrecht.

    Ihr Verständnis ist im Kern richtig, und Fruggel hat den entscheidenden Punkt schon genannt: Bei einer echten Nebenkosten-Pauschale (nicht Vorauszahlung) sind die Nebenkosten mit der Zahlung abgegolten - eine rückwirkende Nachforderung aus einer Abrechnung gibt es dabei grundsätzlich nicht, unabhängig davon, was im Hauptmietverhältnis herauskommt. Der Hauptmieter kann die Pauschale nach Ihrer Ziff. 3.3 allenfalls für die Zukunft anpassen, und auch das nur, wenn er die tatsächlich zu erwartende Kostensteigerung schriftlich nachweist - eine bloß erhöhte Vorauszahlung im Hauptvertrag genügt dafür nicht, da die Vorauszahlung ja über den echten Kosten liegen kann. Eine anteilige Nachzahlung 'zur Hälfte' für einen bereits abgelaufenen Zeitraum müssen Sie bei einer Pauschale also in der Regel nicht leisten. Ich würde ihn schriftlich um genau diesen Nachweis der realen Kostensteigerung bitten, bevor Sie irgendetwas zahlen.

    So wie die Frage steht, ist der Sachverhalt noch etwas schwer greifbar - Fruggels Bitte, die Abrechnung anonymisiert hochzuladen, ist daher der richtige erste Schritt. Allgemein gilt: Für die Nachweispflicht kommt es darauf an, wer was verlangt - will der Vermieter eine Nachzahlung, muss er die Abrechnung nachvollziehbar darlegen, nicht der Mieter die Untervermietung widerlegen. Ein rein pauschal ausgewiesener Jahresverbrauch ohne Aufschlüsselung ist dabei ein Problem: Der Verteilerschlüssel muss dem Mietvertrag entsprechen und für jede Position nachvollziehbar sein, sonst kann der betreffende Teil der Abrechnung formell unwirksam sein. Nach § 259 BGB können Sie Einsicht in die Original-Ablesewerte und Belege verlangen, unabhängig von einem konkreten Verdacht - das würde ich als Grundlage nehmen, bevor über einzelne Verbräuche gestritten wird.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!