Eigenbedarfskündigung nach Verkauf Sperrfrist § 577a BGB

  • Hallo zusammen,

    ich wohne seit 7 Jahren in einer Wohnanlage mit 20 Wohnungen. Die gesamte Wohnanlage gehört einer Firma. Diese Firma verkauft nun 15 Wohnungen an einen Investor. Die restlichen 5 Wohnungen gehen an eine andere Firma, die sie im selben Zuge an Privatpersonen veräußert. Nun ist hiervon meine Wohnung betroffen. Der Käufer will wohl Eigenbedarf anmelden.

    Hat jemand Erfahrungen mit einer solchen Konstellation und weiß, ob die Sperrfrist (3 Jahre lt. § 577a BGB) in die Kündigungsfrist mit eingezählt wird?

    Vielen Dank bereits vorab!

  • Wichtig ist, ob es hier überhaupt eine Sperrfrist gibt. Entscheidend ist hier, ob deine Wohnung bereits bei deinem Einzug eine Eigentumswohnung war oder nicht. Wenn das Haus bereits nach WEG geteilt war, tritt keine Sperrfrist ein.

    Hast du Informationen darüber? Es kann sein, dass ein Eigentümer diese Teilung bereits in der Vergangenheit vorgenommen hat, ohne Wohnung unmittelbar zu verkaufen. Hier könnte evtl. ein Blick in deine Betriebskostenabrechnung helfen, denn Eigentumswohnungen bekommen in der Regel einen eigenen Steuerbescheid, der 1:1 an den Mieter weitergereicht wird.

  • Vielen Dank für die Antwort. Ich war bzw. bin Erstbezieher der Wohnung. In der Abrechnung wird der Gesamtbetrag durch die Gesamtfläche auf die Wohnungsfläche heruntergerechnet, demnach gehe ich davon aus, dass es nur einen Grundsteuerbescheid gibt.

    Aus dem vorliegenden Kaufvertrag geht allerdings hervor, dass die Grundfläche und alle Wohnungen bzw. Stellplätze extra im Grundbuch eingetragen sind. Ich bin verwirrt...

  • Aus dem vorliegenden Kaufvertrag geht allerdings hervor, dass die Grundfläche und alle Wohnungen bzw. Stellplätze extra im Grundbuch eingetragen sind. Ich bin verwirrt

    Jetzt muss es so sein, sonst könnte man die Wohnung nicht einzeln verkaufen. Für die Sperrfrist ist entscheidend, was der Zustand bei deiner Anmietung war.

    Wenn dir ein Vorkaufsrecht eingeräumt wird, dann wurde vermutlich erst nach deinem Einzug Wohnungseigentum geschaffen, sonst hättest du auch kein Vorkaufsrecht.

  • Zu welchem Zweck wurde der Kaufvertrag vorgelegt? Das ist normalerweise nur üblich, um Gelegenheit zu geben, das Vorkaufsrecht wahrzunehmen. Falls dem so sein sollte, dann muss zwangsläufig auch die Kündigungssperrfrist greifen. Das eine ohne das andere würde keinen Sinn ergeben.

  • Wie Ihr schon richtig vermutet habt, liegt der Kaufvertrag wg. Vorkaufsrecht nach § 577 BGB vor.

    Verstehe ich Euch nun richtig, dass ich deswegen davon ausgehen kann, dass der § 577a BGB somit greift?

  • Ja richtig. Die Teilung des Eigentums und das Anlegen einzelner Grundbuchblätter für das Sondereigentum (Wohnungen) löst §577 und 577a gleichermaßen aus. Wenn sich ein Mieter also nicht dafür entscheidet, in den Kauf gemäß der Konditionen des vorliegenden Kaufvertrags einzutreten, dann bleibt die Kündigungssperrfrist beginnend ab der Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch. In Gebieten mit angespannter Wohnsituation können das manchmal auch mehr als 3 Jahre sein.

  • Perfekt, vielen Dank für die schnelle Antwort. Wir werden wahrscheinlich ohne Anwalt nicht durchkommen, aber bei der klaren Rechtslage, sollte ja die Gegenseite nicht auf eine Klage bestehen...

  • nochmal eine kleien Nachfrage: der Verkauf, bei dem ich nach 577 BGB beteiligt wurde, ist nicht der Verkauf, der eine Eigenbedarfskündigung auslösen soll. Vielmehr kauft erst eine GmbH die Wohnung und will diese dann an eine Privatperson weiterverkaufen. Wird der 577 bzw. 577a dann nochmal ausgelöst?

  • Wird der 577 bzw. 577a dann nochmal ausgelöst?

    Nein, die Sperrfrist wird mit dem Eintrag des Erstkäufers ins Grundbuch ausgelöst, muss dann aber auch vom Zweitkäufer eingehalten werden. Gleiches gilt für das Vorkaufsrecht, dies gilt nur beim ersten Verkauf, alle weiteren danach sind davon ausgenommen.

  • Vielmehr kauft erst eine GmbH die Wohnung und will diese dann an eine Privatperson weiterverkaufen

    Der §577a BGB wird zwar mit dem Verkauf an die GmbH ausgelöst. Jedoch beginnt die Sperrfrist für die Kündigung wegen Eigenbedarf erst dann, wenn die Wohnung von einer Privatperson gekauft wird. Grund dafür ist, dass eine GmbH keinen Eigenbedarf haben kann, der Gesetzgeber den Mieter aber geschützt wissen will vor Umgehung der Sperrfrist durch Investoren. Sollte die GmbH die Wohnung also erst nach 10 Jahren verkaufen, dann beginnt die Sperrfrist auch erst dann. Für weitergehende Erläuterung siehe das BGH Urteil v. 06.08.2025 - VIII ZR 161/24.

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