Hallo,
eine Freundin von mir ist vor einigen Monaten in eine Wohnung eingezogen. Im Mietvertrag steht unter §2 Mietzeit Folgendes:
Das Mietverhältnis beginnt mit dem 01.April 2025 . Es läuft auf unbestimmte Zeit.
Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.
Beide Parteien wünschen Rechtssicherheit für einen längeren Zeitraum und verzichten
hiermit wechselseitig auf das ordentliche Kündigungsrecht für die Dauer von 2 Jahren ab
Mietvertragsbeginn.
Jetzt stellt sich die Frage:
Wenn ein neuer Käufer Eigenbedarf anmeldet – müsste er dann die zwei Jahre abwarten, oder könnte er aus bestimmten Gründen früher kündigen?
Fällt eine Eigenbedarfskündigung unter das „ordentliche Kündigungsrecht“?
Und wie ist es mit der Sperrfrist von mindestens drei Jahren, von der man oft liest? Sie wird ja meist so beschrieben:
Im Falle einer Umwandlung von einer Miet- in eine Eigentumswohnung gilt für den Käufer eine Kündigungssperre von drei Jahren, beginnend ab Eintragung in das Grundbuch. Der Mieter hat das Vorkaufsrecht, das er innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnisnahme vom Kaufvertrag geltend machen kann.
Nun ist die Wohnung ja bereits eine Eigentumswohnung, die nur vermietet ist.
Müsste der neue Eigentümer sie überhaupt „umwandeln“, oder bleibt sie einfach eine Eigentumswohnung – und diese Sperrfrist greift daher gar nicht?
Und als letzter Punkt:
Was wären die nächsten sinnvollen Schritte für meine Freundin?
Vermutlich Beratung beim Mieterverein, oder?
Oder wäre es sinnvoll, jetzt noch eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen?
Viele Grüße
Kaykay