Unerlaubte Untervermietung

  • Guten Tag,

    der Mieter einer Wohnung mit Tiefgaragenstellplatz hat den Stellplatz mit mündlicher (telefonischer) Erlaubnis des Vermieters an einen Dritten überlassen. Diesbezüglich wurde schriftlich nichts fixiert.

    Nun ist der Vermieter, der die Erlaubnis gab, verstorben, und der Erbe ist Vermieter. Dieser weiß naturgemäß nichts von der Erlaubnis, und er wurde auch nicht darüber informiert.

    Nun hat der Vermieter nach einiger Zeit offenbar davon erfahren und fordert Auskunft. Ein Nachweis über die Erlaubnis kann nicht erbracht werden.


    Fragen:

    Ist für eine solche Erlaubnis zur Untervermietung zwingend die Schriftform zu wählen (abgesehen von der Sinnhaftigkeit)?

    Handelt es sich bei der unerlaubten Untervermietung eines Stellplatzes wirklich um einen solch scherwiegenden Verstoß, dass eine sofortige fristlose Kündigung gerechtfertigt ist?

    Oder muss vorher eine Abmahnung erfolgen, um dem Mieter Gelegenheit zu geben, das "zu beheben"?


    Hintergrund:

    Das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter ist angespannt. Der verstorbene Vermieter hatte lange Zeit die Miete nicht erhöht, so dass die Wohnung nun vergleichsweise günstig ist. Dies passt dem Erben natürlich überhaupt nicht. Und er hat mehrfach klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Mieter sich eine neue Wohnung suchen soll, was natürlich nicht gemacht wurde.

  • Ist für eine solche Erlaubnis zur Untervermietung zwingend die Schriftform zu wählen (abgesehen von der Sinnhaftigkeit)?

    Nein, hier gibt es keinerlei Formvorschriften, wobei es bei den mündlichen Vereinbarungen halt das Problem gibt, dass diese nur schwer nachweisbar sind. Gibt es denn irgendwelche Zeugen?

    Eine unerlaubte Untervermietung wäre zwar ein Vertragsverstoß, zieht aber sicher keine fristlose Kündigung nach sich. Hier müsste der Vermieter zunächst eine Abmahnung aussprechen, d.h. Dir die Möglichkeit geben, den Verstoß zu beheben.

    Im Gegensatz zur Untervermietung eines Teils der Wohnung dürfte bei einem Stellplatz auch kein Anspruch gegenüber dem Vermieter bestehen, diesen Stellplatz unterzuvermieten.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Danke für die Antwort.

    Irgendwie bekomme ich das mit dem Zitieren nicht richtig hin.:(

    Daher meine Nachfrage. Von Abmahnung steht da ja nichts.


    Wie ich die Wohnung übernommen habe, hat mir meine Vormieterin erzählt, dass sie den Stellplatz untervermietet hatte. Ich habe daraufhin etwas naiv beim Vermieter angerufen und gefragt, ob wir das weiterhin so halten können. Der hatte nichts dagegen. Und das war`s.

    Problem: Nun ist dieser Vermieter verstorben und der Erbe ist am Zug.

    Also nein, beweisen lässt sich da nichts. Ich hätte auch kein gesteigertes Problem damit, das Untervermieten zu beenden, wenn das denn gewünscht ist. Ich hatte nur bedenken gekommen, da ich mir über die Schwere des Vertragsverstoßes nicht im Klaren war.

  • Daher meine Nachfrage. Von Abmahnung steht da ja nichts.

    Es ist richtig, dass laut §543 Abs. 2 Nr. 2 BGB die Überlassung an einen Dritten einen wichtigen Grund darstellt, der zu einer fristlosen Kündigung berechtigt. Da es sich um einen Stellplatz handelt, wäre das aber sichrlich eher überzogen.

    Nun hat der Vermieter nach einiger Zeit offenbar davon erfahren und fordert Auskunft

    Er untersagt es ja offenbar bis jetzt noch nicht, will Auskunft. Also kann man doch ganz freundlich und selbstbewusst sagen, dass man es vom verstorbenen Vermieter erlaubt bekommen hat und diese Erlaubnis somit weiter gelten müsse.

  • Danke!

    Ja, das sehe ich ja genauso. Alternativ hätte es die Möglichkeit gegeben, überhaupt nichts zu sagen und ihn etwas beweisen zu lassen. Aber das halte ich jetzt nicht mehr für klug und verwerfe es nun hiermit.

    Es ging mir tatsächlich nur um die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung und die Einschätzung diesbezüglich. Das Verhältnis ist, wie gesagt, angespannt. Gefälligkeiten sind nicht zu erwarten.

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