Beiträge von Zocker

    Danke!

    Ja, das sehe ich ja genauso. Alternativ hätte es die Möglichkeit gegeben, überhaupt nichts zu sagen und ihn etwas beweisen zu lassen. Aber das halte ich jetzt nicht mehr für klug und verwerfe es nun hiermit.

    Es ging mir tatsächlich nur um die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung und die Einschätzung diesbezüglich. Das Verhältnis ist, wie gesagt, angespannt. Gefälligkeiten sind nicht zu erwarten.

    Danke für die Antwort.

    Irgendwie bekomme ich das mit dem Zitieren nicht richtig hin.:(

    Daher meine Nachfrage. Von Abmahnung steht da ja nichts.


    Wie ich die Wohnung übernommen habe, hat mir meine Vormieterin erzählt, dass sie den Stellplatz untervermietet hatte. Ich habe daraufhin etwas naiv beim Vermieter angerufen und gefragt, ob wir das weiterhin so halten können. Der hatte nichts dagegen. Und das war`s.

    Problem: Nun ist dieser Vermieter verstorben und der Erbe ist am Zug.

    Also nein, beweisen lässt sich da nichts. Ich hätte auch kein gesteigertes Problem damit, das Untervermieten zu beenden, wenn das denn gewünscht ist. Ich hatte nur bedenken gekommen, da ich mir über die Schwere des Vertragsverstoßes nicht im Klaren war.

    Guten Tag,

    der Mieter einer Wohnung mit Tiefgaragenstellplatz hat den Stellplatz mit mündlicher (telefonischer) Erlaubnis des Vermieters an einen Dritten überlassen. Diesbezüglich wurde schriftlich nichts fixiert.

    Nun ist der Vermieter, der die Erlaubnis gab, verstorben, und der Erbe ist Vermieter. Dieser weiß naturgemäß nichts von der Erlaubnis, und er wurde auch nicht darüber informiert.

    Nun hat der Vermieter nach einiger Zeit offenbar davon erfahren und fordert Auskunft. Ein Nachweis über die Erlaubnis kann nicht erbracht werden.


    Fragen:

    Ist für eine solche Erlaubnis zur Untervermietung zwingend die Schriftform zu wählen (abgesehen von der Sinnhaftigkeit)?

    Handelt es sich bei der unerlaubten Untervermietung eines Stellplatzes wirklich um einen solch scherwiegenden Verstoß, dass eine sofortige fristlose Kündigung gerechtfertigt ist?

    Oder muss vorher eine Abmahnung erfolgen, um dem Mieter Gelegenheit zu geben, das "zu beheben"?


    Hintergrund:

    Das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter ist angespannt. Der verstorbene Vermieter hatte lange Zeit die Miete nicht erhöht, so dass die Wohnung nun vergleichsweise günstig ist. Dies passt dem Erben natürlich überhaupt nicht. Und er hat mehrfach klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Mieter sich eine neue Wohnung suchen soll, was natürlich nicht gemacht wurde.

    Guten Tag,

    nachdem ich seit einiger Zeit mit wachsendem Interesse in diesem Forum lese, bin ich zufällig auf folgendes gestoßen: BGH Urteil vom 22.08.2018 - VIII ZR 277/16 - openjur.de

    Zwar besteht für mich kein konkreter Anlass, mir darüber Gedanken zu machen, jedoch weiß man ja nie wozu man es mal brauchen kann. Jedenfalls könnte der in dem Urteil behandelte Sachverhalt auf meine Situation zutreffen:

    Ich bin seit 2012 Mieter einer Eigentumswohnung. Bei Vertragsabschluss hatte ich überhaupt nicht mit dem Vermieter/Eigentümer kommuniziert, sondern nur mit seiner Sekretärin. Diese hatte er beauftragt, alle Formalitäten zu erledigen. Die Wohnungsübergabe erfolgte lediglich zwischen der Vormieterin und mir. Andere Personen waren nicht anwesend. Die Vormieterin wohnte zu diesem Zeitpunkt bereits seit 4 Jahren in der Wohnung, mithin seit 2008. 2008 sei die Wohnung auch letztmalig renoviert worden (Streichen, neuer Teppich). So wurde es auch im Übergabeprotokoll, welches ich aufgehoben habe, festgehalten. Ich habe also eine Wohnung übernommen, die nachweislich vor 4 Jahren das letzte Mal gestrichen wurde.

    Nun gab es aber nichts großartiges zu beanstanden. Die Wandfarbe war halt nicht mehr ganz frisch, und dort, wo das Sofa der Vormieterin stand, hatte sich ein leicht dunkler Schatten gebildet. Sonst muss ich ehrlicherweise sagen, war das alles noch annehmbar.

    Im Protokoll wurde lediglich der Zeitpunkt der letztmaligen Renovierung, nämlich 2008, vermerkt, und ich war froh, dass ich die Wohnung hatte.

    In meinem Mietvertrag steht natürlich eine Endrenovierungsklausel. Außerdem müssen während der Mietzeit bei Notwendigkeit die üblichen Schönheitskorrekturen vorgenommen werden.

    Frage: Sind diese Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nun für mich hinfällig, weil ich nachweislich eine unrenovierte Wohnung übernommen habe?

    Hallo nochmal,


    jetzt beginnt die Angelegenheit weitere Kreise zu ziehen:

    Ich bekam Post vom Rechtsanwalt meines neuen Vermieters. Darin werde ich unter Verweis auf das Urteil des AG München, AZ 416 C 10784/16 abgemahnt.

    Ich werde unter Fristsetzung aufgefordert, meine ablehnende Haltung aufzugeben und einen Besichtigungstermin zu benennen, andernfalls drohe die fristlose Kündigung.

    Dabei wurde seitens des Vermieters bisher noch nicht einmal versucht, einen Termin zu setzen. Stattdessen bat er mich dreimal, einen Termin vorzuschlagen, worauf ich nicht reagiert habe.

    Bisher habe ich also lediglich kundgetan, dass ich eine Besichtigung ablehne und wiederholte Aufforderungen, einen Besichtigungstermin vorzuschlagen, ignoriert. Ich habe keine Ahnung, warum der Vermieter nicht selbst einen Termin bestimmt, sondern zum Rechtsanwalt rennt.

    Der Fall aus dem verlinkten Urteil unterscheidet sich von meinem Fall lediglich in dem Umstand, dass der dortige Vermieter bereits die Kündigung wegen Eigenbedarfs ausgesprochen hatte. Damit wurde ihm ein Besichtigungsrecht zugesprochen.

    Ich denke, ich werde jetzt vorläufig aufgeben.

    Wie wird diese Angelegenheit hier im Forum bewertet?

    Hallo Fruggel,

    danke für die Antwort. Ich sehe das ja im Prinzip auch so. Allerdings geht mir dieses "ich will mal gucken" etwas zu weit. Aber es geht mir nicht darum, auf Gedeih und Verderb alles abzulehnen, was ich nicht muss. Sondern bevor ich eine Entscheidung treffe, hätte ich gern gewusst, ob es sich überhaupt um einen Gefallen handelt, oder etwa um meine Pflicht.

    Ich hatte irgendwo gelesen, dass es angeblich ein turnusmäßiges Besichtigungsrecht gibt, so vielleicht alle paar Jahre?

    Guten Tag,

    ich bin seit 11 Jahren zufriedener Mieter einer kleinen Eigentumswohnung.

    Leider ist mein Vermieter kürzlich verstorben, so dass die Wohnung von jemanden geerbt wurde. Deshalb gibt es jetzt plötzlich einen neuen Eigentümer bzw. Vermieter. Dieser drängt nun darauf, die Wohnung besichtigen zu wollen, um überhaupt erstmalig einen Eindruck von seinem Eigentum zu gewinnen. Er hat die Wohnung nämlich noch nie von innen gesehen. Andere konkrete Gründe für die Besichtigung werden nicht genannt.

    Ich bin da nicht so begeistert von. Ehrlich gesagt möchte ich solche allgemeinen "Kontrollbesichtigungen" gar nicht erst anfangen und zulassen.

    Hat der Mieter in diesem Fall ein Recht auf Besichtigung?

    Mir ist klar, dass der Vermieter im Zweifelsfall schon einen triftigen Grund finden wird. Ganz so einfach geht es m.E. aber nicht, oder?


    Es wäre schön, wenn mich mal jemand mit der gängigen Rechtslage vertraut machen könnte.


    Viele Grüße

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