Enorme Kosten für vorsorgliche Schädlingsbekämpfung

  • Hallo,

    in unserem Mehrparteien Mietshaus gab es wohl vor 2 Jahren mal auf dem Dachboden Mäuse.

    Unser Vermieter hat dann eine Firma beauftragt und es wurden dort Schälchen mit einer blauen Paste aufgestellt. Zusätzlich wurden auf dem Außengelände schwarze Kästen mit Giftködern aufgestellt.

    In unserer Nebenkostenabrechnung schlug dies mit 2800 Euro für laufende Kosten zu Buche, also 400 Euro pro Mietpartei. Zusätzlich hat unser Vermieter (nach eigenen Angaben) Kosten für eine Akutmaßnahme am Anfang getragen. Die Maßnahmen waren wohl auch wirkungsvoll.

    Eine wirkliche "Mäuseplage" gab es hier nie. Wir wohnen auf dem Dorf und hier gibt es auch reichlich Katzen, die draußen für Ordnung sorgen.

    Trotzdem möchte unser Vermieter den Vertrag weiterlaufen lassen. Zum einen, damit er zukünftig keine Kosten für eine erneute Akutmaßnahme fürchten muss und zum Anderen, weil er fürchtet, dass Mäuse Elektroleitungen anknabbern könnten und es dann zu einem Brand kommt. Und er sagte, es wäre seine Pflicht, so vorzusorgen.

    Ich halte das für nicht wirtschaftlich. Mietshäuser in der Umgebung haben so etwas auch nicht dauerhaft.

    Darf er solch hohe Kosten einfach umlegen, oder gibt es da eine Grenze?

    Gibt es wirklich eine Pflicht zu solchen Vorsorgemaßnahmen?

    Viele Grüße,

    Björn

    Bitte keine Firmennamen nennen zur Anonymität

  • Kosten für die Schädlingsbekämpfung sind nur dann umlagefähig, denn die Maßnahmen regelmäßig stattfinden zur Vorbeugung, und zweitens, wenn die Kosten mietvertraglich vereinbart sind. Die einmalige Aktion gehört also nicht dazu, da dies unter Instandsetzung zählt. Für die fortlaufenden regelmäßig anfallenden Kosten könnte der Vermieter um eine Vertragsänderung bitten, sofern dies nicht eh schon im Vertrag vereinbart ist.

  • Hallo,

    erst einmal danke für Ihre Antwort. Ja, grundsätzlich müssen wir wohl die Kosten für solche regelmäßigen Maßnahmen übernehmen.

    Allerdings (soweit mein Verständnis) nur für Bereiche, die wir gemietet haben. Also für Gemeinschaftsbereiche wie z.B. die Auffahrt, den Gemeinschaftsgarten, Parkplatz, Treppenhaus, ect..

    Wenn unser Vermieter Maßnahmen auf dem Dachboden durchführt (der nicht vermietet ist), dann frage ich mich, ob er das auf uns umlegen darf?

    Viele Grüße!

  • Ja darf er, denn man muss das Objekt im Ganzen betrachten. Es soll ja generell kein ungebetener Besuch ins Haus, der dann ins Treppenhaus und evtl auch in die Wohnungen gelangen kann.

  • Ja, das ist dann wohl eindeutig, er darf es so abrechnen.

    Allerdings stellt sich mir immer noch die Frage der Wirtschaftlichkeit. Der Vermieter hat einfach eine Firma beauftragt, weil er dort jemanden persönlich kennt. Nun sind im letzten Jahr knapp 2800 Euro berechnet worden, für 9 Monate. Das bedeutet, wenn der Vertrag dort weiter läuft, können wir für dieses Jahr mit über 3700 Euro rechnen.

    Und das Ganze nur als Vorsorgemaßnahme gegen Mäuse. Das sind ca. 6 schwarze Kästen auf dem Grundstück rund um das Haus verteilt und auf dem Dachboden auch in etwa so viele Schälchen mit einer blauen Paste. Der Schädlingsbekämpfer kommt alle paar Wochen mal, kontrolliert die Kästen und wechselt ggf. das Gift. Nach 20 Minuten in aller Ruhe ist er fertig und fährt wieder weg. Für diesen Aufwand finde ich den Preis wirklich ziemlich hoch. Zumal auf dem Dachboden überhaupt keine Mäuse mehr sind und auf dem Hof wohl auch äußerst wenige.

    Kann man den Vermieter irgendwie dazu bewegen, Angebote von anderen Firmen einzuholen?

    Viele Grüße!

  • Kann man den Vermieter irgendwie dazu bewegen, Angebote von anderen Firmen einzuholen?

    Nein. Es ist das Vergnügen des Vermieters, welche Verträge er abschließen will. Ob er die Beträge dann ganz oder nur teilweise auf Mieter umlegen kann, ist ein ganz anderes Thema.

    Jedoch kann man als Mieter ein Angebot bei einem anderen Schädlingsbekämpfer einholen für den Tätigkeitsumfang, um dann ggf. Einwände wegen der Missachtung des Wirtschaftlichkeitsgebot untermauern zu können.

    Ebenso sollte man sich den Vertrag zeigen lassen. Das Recht zur Belegeinsicht hat man nach Erhalt einer Jahresabrechnung.

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