Was tun wenn keine Mietquittung ausgestellt wird?

  • Moin zusammen,

    da ich umziehe wollte ich vom Vermieter bezw. Hausverwaltung eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung,dies wurde aber abgelehnt mit der Begründung die Miete wäre nicht immer pünktlich in voller Höhe eingegangen,was einfach nicht stimmt,abegesehen von einem geweissen zeitraum in dem die Miete wegen verscheidener Sachen gemindert wurde,lief aber alles über Anwälte.

    Ich weiß das ein Vermietr nicht dazu vepflichet ist eine solche Bescheinigung auszustellen,aber was ich gelsen habe,das er für alle Mietszahlungen eine Mietquittung ausstellen muss,so das ich Ihnen dann geschrieben habe,das ich solche Mietquittungen will und auch mal die zeiträume wissen möchte in welchen Zeitraum die Miete nicht pünktlich und in voller Höhe eingegangen ist,aber die erste Mail ist nun 7 Wochen her und die erinnerungsmail 2 Wochen,aber keinerlei Reaktion,obwohl sich die sonst immer schnell auf Mails gemeldet haben.

    Nun meine Frage,was macht in in so einem fall,wie gesagt habe ich gelsenn,das diese Mietquittungen laut BGH ausgestellt werden müssen.

    Aber bitte nicht so Antworten wie geht auch per Kontoauszügen nachzuweisen bei einem neuen Vermieter das die Miete immer pünktlich überwiesen wurde,das weiss ich selber,mir geht es aber jetzt um die Mietquittungen die der Vermietrer ausstellen muss.

    Was einer wie man in so einem Fall verfahren sollte,wenn absolut keine reaktion von der Gegenpartei kommt?

    Gruss Axel

  • Ein Vermieter ist bei Zahlung per Überweisung nicht verpflichtet, eine Quittung auszustellen. Nur wenn man in bar zahlt, wäre es etwas anderes. Deshalb kann man nichts tun, um das zu erzwingen.

    Wenn der Vermieter meint, es sind noch Zahlungen offen, dann kann man ihn fragen, für welche Monate genau, sodass man das klären kann.

  • Ein Vermieter ist bei Zahlung per Überweisung nicht verpflichtet, eine Quittung auszustellen.

    Woraus schliest du das?

    Aus dem Urteil BGH v. 30.9.2009 – VIII ZR 238/08

    Zitat

    Hieran fehlt es, weil der Mieter – wie hier die Kläger – unter Zuhilfenahme eigener Zahlungsbelege sowie der von dem Vermieter gemäß § 368 BGB geschuldeten und erteilten Quittungen über die von dem Mieter geleisteten Zahlungen ohne Weiteres feststellen kann, ob alle mietvertraglich geschuldeten Zahlungen geleistet sind, und auch in der Lage ist, die Erfüllung seiner aus dem Mietvertrag folgenden Zahlungsverpflichtungen zu belegen.

    Es geht aus dem Urteil nicht hervor, wie die Miete gezahlt wurde. In § 368 BGB stehen keine Einschränkungen bzgl. der Zahlungsweise, nur allgemein, dass ein Gläubiger Quittungen über die erfolgte Zahlung auf Verlangen erteilen muss. Für mich liest sich das so, dass der Mieter durchaus eigene Zahlungsbelege (wie Kontoauszüge) haben kann und der Vermieter die Quittungen nach §368 BGB trotzdem schuldet.

    Wenn es dazu aktuellere Informationen, Urteile, Kommentare usw.gibt, bin ich über eine Aufklärung dankbar.

  • Ist generell schon richtig, dass ein Anspruch auf eine Quittung besteht. Aber mal ehrlich, wird man in der Praxis als Mieter dafür tatsächlich den Aufwand einer Leistungsklage betreiben, deren Kosten man ja erstmal vorstrecken muss. Wohl eher nicht.

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