Kosten der Gartenpflege - Betriebskosten Abrechnung

  • Prinzipielle Fragen zu den Kosten der Gartenpflege, bzw. deren Aufteilung.

    Die Liegenschaft, in der ich wohne, hat mehrere Mehrfamilienhäuser und mehrere Innen- und Hinterhöfe. Die Betriebskostenabrechnung erfolgt immer für die komplette Liegenschaft. Ich wohne im Vorderhaus und habe nur Zugang nach dem zur Straße offenen Innenhof. Dieser beinhaltet eine kleine Grünanlage mit wenigen Büschen und Sträuchern und drei Bäumen. Die Hausverwaltung führt die Gartenarbeiten eigenständig durch und stellt demnach auch die Jahresrechnung. Meiner Meinung nach erfolgten keine Arbeiten (Rückschnitt, Unkraut usw.) an der Grünanlage des Innenhofes in 2023.

    Von daher stellen sich mir zwei Fragen:

    • Muss ich als Mieter auch die Kosten der Gartenpflege tragen, zu dessen Grünflächen ich gar keinen Zugang habe?

    und

    • Sind diese angeblich durchgeführten Gartenarbeiten mit der Ausstellung einer Jahresrechnung ausreichend begründet? Also wäre das gerichtsfest? Es gibt viele Mieter, die die Arbeiten in Frage stellen. Muss die Hausverwaltung auf Verlangen des Mieters ein „Arbeitsprotokoll“ vorlegen, aus dem hervorgeht, wann was gemacht wurde?

    Ich bin für jede Hilfe und jeden Hinweis, die zur Aufklärung des Sachverhalts dienen, sehr dankbar!

  • Hallo!

    10.die Kosten der Gartenpflege,
    hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen;

    Wenn die Betriebskosten im Mietvertrag vereinbart sind, gehört

    auch die Grünpflege laut Betriebskostenverordnung dazu.

    Gruß



  • zu dessen Grünflächen ich gar keinen Zugang habe?

    Kommt ganz darauf an, ob man diese Grünflächen nicht nutzen möchte, oder ob man sie nicht nutzen darf, weil andere Bewohner ein Nutzungsrecht an den Flächen haben. Und es kommt darauf an, ob man diese Flächen von seiner Wohnung aus sehen kann. Denn ein guter optischer Eindruck wertet das Objekt auf. Man kann die Frage daher nicht so allgemein beantworten.

    Muss die Hausverwaltung auf Verlangen des Mieters ein „Arbeitsprotokoll“ vorlegen

    Im Rahmen der Belegeinsicht kann man das verlangen, ja. In der Abrechnung selbst muss es aber nicht mitgeliefert werden.

  • Danke für Eure Antworten.

    Die Gartenpflege gehört zu den Betriebskosten und ist auch so im Mietvertrag vereinbart/verankert. Nur, muss ich für alle Grünflächen, die zu dieser Liegenschaft gehören, einen Anteil zahlen?

    Und es kommt darauf an, ob man diese Flächen von seiner Wohnung aus sehen kann. Denn ein guter optischer Eindruck wertet das Objekt auf.

    Genau das ist es ja. Ich sehe nur einen kleinen Ausschnitt. In meinem Fall nur den Innenhof, aber nicht die anderen 2-3 begrünten Hinterhöfe, da komme ich auch gar nicht hin, weil ich keinen Schlüssel dafür habe. Ist das dann legitim, das ich auch dafür anteilig die Kosten für die Gartenpflege zahlen soll?


    Im Rahmen der Belegeinsicht kann man das verlangen, ja. In der Abrechnung selbst muss es aber nicht mitgeliefert werden.

    D.h. dann auch, das die HV ein Arbeitsnachweis haben und auf Anfrage vorlegen muss? Eine reine Rechnung reicht nicht aus, um die Forderungen der Gartenpflegekosten gerichtlich geltend zu machen?

  • Ich weiß, dass Vermieter häufig den Grundsatz der verhältnismäßigen Verteilung der Kosten für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums anwenden, es ist jedoch wichtig, nachzuweisen, dass Ihre Zugriffsrechte eingeschränkt sind.

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