Massive Kostensteigerung Messdienstleister

  • Hallo,

    ich hoffe, das mir jemand irgendwas dazu sagen kann, oder dem das in seiner Energieabrechnung auch aufgefallen ist.

    In meiner Energieabrechnung von 2022, die ich vor wenigen Tagen erhielt, fiel mir auf, das die Position"Nutzerbezogene Kosten" im Vergleich zum Vorjahr um über 600% gestiegen ist, d.h. im Klartext von 542,64€ auf 3463,14€.

    Weiterhin ist der Abrechnungsservice (Heizung) von 4418,34€ in 2021 auf 5970,88€ in 2022 gestiegen. Das entspricht einer Steigerung um ca. 35%.

    Die genannten Zahlen beziehen sich auf die gesamte Liegenschaft.

    Der Messienstleister teilte mir dazu mit, das die Kosten massiv gestiegen seien, durch die vom Gesetzgeber geforderte Bereitstellung der monatlichen unterjährigen Verbrauchsinformation. Dies bezieht sich auf die Position Abrechnungsservice. Zu den nutzerbezogen Kosten habe ich noch kein Statement erhalten, da mich der Messdienstleister an den Vermieter verweist.

    Die zusätzlichen massiven Kostenerhöhungen für die UVI sind insofern für mich nicht nachvollziehbar, da hier alle Heizkostenverteiler fernauslesbar sind, und dadurch niemand hier vor Ort kommen muss. Die weitere Verarbeitung und Bereitstellung der Daten im Webportal erfolgt garantiert skriptgesteuert und bedarf mMn keiner weiteren Kosten.

    Meine Frage ist jetzt, kann hier irgendjemand die Kostenerhöhungen bei sich bestätigen, als geht es Euch/Ihnen auch so?

    Oder möchte sich doch hier eher der Messdienstleister an der Dezember-Soforthilfe, die vom Bund gezahlt wurde, ein Stück vom Kuchen abschneiden.

    Hat irgendjemand eine Idee oder kann was dazu sagen?

    Ich bin für jede Hilfe oder Information dankbar.

  • Die Kosten sind definitiv höher für die uVI, auch wenn der Dienstleister im laufenen Betrieb nicht viel Arbeit damit haben mag. Denn es ist hierfür eine entsprechende technische Ausstattung und Software nötig, um das leisten zu können. Diese Investitionen müssen sich auch amortisieren. Nicht grundlos hat der Gesetzgeber festgelegt, dass diese Kosten umlagefähig sind.

    Im konkreten Fall muss man sich zunächst die Belege vom Vermieter zeigen lassen um zu prüfen, was genau an Leistungen drauf steht. Vielleicht sind dort zusätzliche Positionen enthalten, die nicht umlagefähig sind.

    Passt das alles soweit, kann man dem Vermieter vielleicht einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot unterstellen. Doch das kann man nicht einfach so tun, sondern es muss sachlich begründet werden.

  • Danke schön für die Antwort.

    Ich wäre trotzdem noch daran interessiert, ob evtl. weitere Forenmitglieder ähnliches auf ihrer Energieabrechnung ersehen konnten.

  • Ich habe eine Frage zur Heizkosten- und WW-Abrechnung und hoffe, das mir hier jemand weiterhelfen kann.

    In der o.a. Abrechnung gibt es eine Position 'Nutzerbezogene Kosten'.

    Die Kosten haben sich deutlich erhöht, von 542,64€ in 2021 auf 3463,14€ in 2022. Das entspricht einer Steigerung > 600%.

    Ich habe danach gegoogelt, und gelesen, das die nutzerbezogenen Kosten nicht auf die Mieter umlagefähig sind, es sei denn, es ist mietvertraglich vereinbart.

    Stimmt das so? Und was muss dann im Mietvertrag stehen, damit der Vermieter, diese Kosten auf den Mieter umlegen darf?

    Vielen Dank für jegliche Hilfe und Aufklärung!

  • Es ist im Gesetz definiert worden, dass die Kosten der unterjährigen Verbrauchsinformationen umlagefähig sind. Daher wird es für alle Mieter teurer.

    (2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung, Aufteilung und Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen gemäß § 6a

  • Ok, aber gehören die nutzerbezogenen Kosten auch dazu?

    Im Netz habe ich gelesen, das hinter den Kosten z.B. Zwischenablesungen durch Wohnungsein- und auszüge stehen, und die seien angeblich nicht umlagefähig. Ist das so?

  • Im Netz habe ich gelesen, das hinter den Kosten z.B. Zwischenablesungen durch Wohnungsein- und auszüge stehen, und die seien angeblich nicht umlagefähig. Ist das so?

    Ja, das ist richtig. Nutzerwechselgebühren sind laut Rechtsprechung nicht umlagefähig, auch wenn das im Vertrag vereinbart sein sollte.

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