Wärmecontracting - ab wann ist die Grenze der Sittenwidrigkeit erreicht?

  • Hallo zusammen,

    zur Gesamtsituation: Wir sind im Jahr 2020 in ein Neubaugebiet gezogen, Erstbezug. 82 Quadratmeter. Fußbodenheizung, natürlich super isoliert. Uns wurde damals gesagt, dass die Anlage über ein eigenes hochmodernes Blockheizkraftwerk verfügt, das mit Gas betrieben wird (jetzt stellt sich heraus, dass es über einen Contractor betrieben wird). So weit so gut. Die Nebenkostenabrechnungen für 2020 und 2021 waren schon nicht günstig, die in der Nebenkostenabrechnung aufgeführten Brennstoffkosten waren auch 2021 schon bei 14,8 Cent/kWh.

    Die Abrechnung für 2022 kam diesen Monat und hat das noch einmal deutlich übertroffen. Hier reden wir über Brennstoffkosten in Höhe von 28 Cent/kWh. In der Rechnung dafür findet sich eine Prognose für 2023, in der für das erste Quartal 2023 mit einem Arbeitspreis (zu dem noch zwei Grundpreise hinzukommen) in Höhe von 40 Cent/kWh gerechnet wird. Es wird also noch teurer. Und bei einem Blick auf die Gaspreise frage ich mich dann schon, an welcher Stelle die Grenze zur Sittenwidrigkeit erreicht wird? Gibt es Chancen das anzufechten? Es kann ja eigentlich nicht sein, dass man beim Wärmecontracting der völligen Willkür von Vermieter + Contractor ausgeliefert ist. Gut, es ist keine Willkür, sondern wurde 2018 in einem langfristigen Vertrag mit einer Preisformel festgelegt (siehe Anhänge), aus der hervorgeht, dass wir eben immer deutlich ungünstiger wegkommen, als der durchschnittliche Gaskunde.

    Was bedeutet das in der Praxis? Wir haben für das Jahr 2022 Kosten für Heizung + Warmwasser in Höhe von 2892 Euro und Gesamtbetriebskosten in Höhe von 4971 Euro (auch dieser Wert erscheint mir etwas hoch...). Als wir vorher in einer ähnlich großen 100 Jahre alten, schlecht isolierten Altbauwohnung gewohnt haben, die über Strom beheizt wurde, waren unsere Kosten deutlich geringer. Lässt sich da was machen?

    Ich hab mal die Bestandteile der Abrechnung, die mir wichtig erschienen, angehängt.

    Beste Grüße

    Stefan

    PS. Ah, hab noch die Formel für den Arbeitspreis vergessen, hier ist sie.

  • Wenn man bei Vertragsschluss nicht wissen konnte, dass ein Contracting besteht, dann ist es die gleiche Situation als wenn der Vermieter die Versorgung während des Mietverhältnisses umstellt. Denn man ist als Mieter von einer Situation überrascht, die man vorher nicht wissen konnte und davor will der Gesetzgeber einen Mieter schützen.

    Aus diesem Grund findet §556c BGB Anwendung, wonach der Vermieter nur die gleichen Kosten umlegen darf als wenn er die Anlge selber betreiben würde. Der Vermieter bleibt also auf einem Teil der Kosten sitzen. Hätte man hingegen bei Vertragschluss von dem Contracting gewusst, hätte man sich über die Konditionen vorab informieren können.

    Dazu kommt noch, dass ein Blockheizkraftwerk auch Strom produziert. Dieser Anteil muss aus den Heizkosten heraus gerechnet werden, was offenbar nicht passiert ist.

  • Ob bei Vertragsschluss das Contracting bekannt war, lässt sich z.B. anhand des Mietvertrages/der Vertragsunterlagen wahrscheinlich leicht klären. Mit deutlichen Energie- und Wärmepreissteigerungen war infolge des Ukrainekrieges bzw. Einschränkung/Wegfall russischer Gaslieferungen insbesondere für 2022 zu rechnen. Ob die Vorausberechnungen für 2023 so eingetroffen sind, erscheint durchaus fraglich. Andererseits gab es für 2023 dann die Deckelung durch die Wärmepreisbremse.

    Zur Beantwortung der Frage, ob das Ausmaß der Preissteigerungen im Jahr 2022 gerechtfertigt ist, müsste man die Preisgleitklausel näher betrachten. Es könnten durchaus Zweifel angebracht sein, ob die hier vereinbarte Formel den rechtlichen Anforderungen der AVBFernwärmeV genügt, die verlangt, daß sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Wärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen abgebildet sein müssen. Hierzu empfielt es sich, kundigen Rat einzuholen etwa bei Energierechtsberatungen der Verbraucherzentrale. Wenn sich Anhaltspunkte für eine nicht rechtmäßige Preisänderungsklausel erhärten, müsste der Abrechnung widersprochen und dem Vermieter nahegelegt werden, auf eine Korrektur der Preisberechnung seitens des Contracting-Anbieters hinzuwirken.

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