Beiträge von SpatzB

    Ob bei Vertragsschluss das Contracting bekannt war, lässt sich z.B. anhand des Mietvertrages/der Vertragsunterlagen wahrscheinlich leicht klären. Mit deutlichen Energie- und Wärmepreissteigerungen war infolge des Ukrainekrieges bzw. Einschränkung/Wegfall russischer Gaslieferungen insbesondere für 2022 zu rechnen. Ob die Vorausberechnungen für 2023 so eingetroffen sind, erscheint durchaus fraglich. Andererseits gab es für 2023 dann die Deckelung durch die Wärmepreisbremse.

    Zur Beantwortung der Frage, ob das Ausmaß der Preissteigerungen im Jahr 2022 gerechtfertigt ist, müsste man die Preisgleitklausel näher betrachten. Es könnten durchaus Zweifel angebracht sein, ob die hier vereinbarte Formel den rechtlichen Anforderungen der AVBFernwärmeV genügt, die verlangt, daß sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Wärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen abgebildet sein müssen. Hierzu empfielt es sich, kundigen Rat einzuholen etwa bei Energierechtsberatungen der Verbraucherzentrale. Wenn sich Anhaltspunkte für eine nicht rechtmäßige Preisänderungsklausel erhärten, müsste der Abrechnung widersprochen und dem Vermieter nahegelegt werden, auf eine Korrektur der Preisberechnung seitens des Contracting-Anbieters hinzuwirken.

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