Untervermietung bei bereits gekündigtem Hauptmietvertrag

  • Moin,

    ich ziehe in wenigen Wochen in eine andere Stadt und habe meine jetzige Mietwohnung ordentlich zum 31.12. gekündigt. Um bis dahin nicht doppelt Miete zu zahlen, habe ich meinen jetzigen Vermieter gefragt, ob ich einen Nachmieter vorschlagen kann - er möchte die Wohnung aber "Im Januar oder Februar" sanieren und daher keinen neuen Mieter einziehen lassen. Allerdings hat er mir ausdrücklich erlaubt, bis zum Ende dieses Jahres einen Untermieter hier wohnen zu lassen, mit dem Hinweis, dass ich dann verantwortlich dafür sei, dass dieser auch pünktlich zum Ende des Jahres wieder auszieht. Nun habe ich gegooglet und mir Paragraph § 575 BGB durchgelesen.

    Mein durch die Kündigung bereits auf Ende des Jahres befristetes Mietverhältnis ist hier nicht als Befristungsgrund aufgeführt. Instandsetzung ist ein gültiger Befristungsgrund, allerdings kommt es auf die genauen Maßnahmen an, und auf den Zeitpunkt. Beides kenne ich nicht genau, bzw. mein Vermieter auch nicht, da es bspw. davon abhängt, wann Handwerker verfügbar sind, was möglicherweise ja auch erst im Februar oder sogar März der Fall sein könnte. Ich frage mich nun: Sorgt die bereits bestehende Kündigung meines Hauptmietvertrages zum 31.12. automatisch dafür, dass der Untermieter an diesem Datum ausziehen muss, selbst wenn er eine Befristung des Untermietvertrags rechtlich anfechten würde?

  • Sorgt die bereits bestehende Kündigung meines Hauptmietvertrages zum 31.12. automatisch dafür, dass der Untermieter an diesem Datum ausziehen muss

    Nein, der Hauptmietvertrag beeinflusst das Bestehen des Untermietvertrags nicht. Wenn es nur um wenige Wochen oder Monate geht wie hier, spricht man übrigens nicht von einem Zeitmietvertrag nach § 575 BGB, sondern um eine Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch nach § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Ähnlich wie in einem Hotel, wo man das Zimmer ja auch nur für die vereinbarte Zeit mietet, ohne dass ein Grund angegeben wurde.

  • Besten Dank für die schnelle Antwort. Zum vorübergehenden Gebrauch habe ich

    auf Wohnraum mit verringertem Kündigungsschutz gelesen.

    Die Begründung muss also ausdrücklich beim Mieter vorliegen, das ist aber nicht der Fall, denn meine Mietinteressenten studieren oder arbeiten ausnahmslos in dieser Stadt und hätten sicherlich ein Interesse an einem längeren Mietverhältnis.

    Gerade überlege ich, direkt zur Unterzeichnung des Mitvertrags eine "Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt" zu überreichen. Könnte das eine Absicherung sein, falls die Befristung angefochten wird? Jedoch ist eine Kündigung bei gültiger Befristung nicht rechtens..

  • eine "Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt" zu überreichen

    Als Vermieter braucht man für eine Kündigung ein berechtigtes Interesse gemäß § 573 BGB. Ein Vermieter kann nicht grundlos kündigen. Die Beendigung des Hauptvertrags ist aber ein berechtigter Grund, da man dann die Erlaubnis zur Untervermietung verliert. Es ist jedoch die Kündigungsfrist von 3 Monaten zu bedenken.

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