Moin,
ich ziehe in wenigen Wochen in eine andere Stadt und habe meine jetzige Mietwohnung ordentlich zum 31.12. gekündigt. Um bis dahin nicht doppelt Miete zu zahlen, habe ich meinen jetzigen Vermieter gefragt, ob ich einen Nachmieter vorschlagen kann - er möchte die Wohnung aber "Im Januar oder Februar" sanieren und daher keinen neuen Mieter einziehen lassen. Allerdings hat er mir ausdrücklich erlaubt, bis zum Ende dieses Jahres einen Untermieter hier wohnen zu lassen, mit dem Hinweis, dass ich dann verantwortlich dafür sei, dass dieser auch pünktlich zum Ende des Jahres wieder auszieht. Nun habe ich gegooglet und mir Paragraph § 575 BGB durchgelesen.
Mein durch die Kündigung bereits auf Ende des Jahres befristetes Mietverhältnis ist hier nicht als Befristungsgrund aufgeführt. Instandsetzung ist ein gültiger Befristungsgrund, allerdings kommt es auf die genauen Maßnahmen an, und auf den Zeitpunkt. Beides kenne ich nicht genau, bzw. mein Vermieter auch nicht, da es bspw. davon abhängt, wann Handwerker verfügbar sind, was möglicherweise ja auch erst im Februar oder sogar März der Fall sein könnte. Ich frage mich nun: Sorgt die bereits bestehende Kündigung meines Hauptmietvertrages zum 31.12. automatisch dafür, dass der Untermieter an diesem Datum ausziehen muss, selbst wenn er eine Befristung des Untermietvertrags rechtlich anfechten würde?