Beiträge von bizzatch

    Moin, ich habe einen Mietvertrag folgender Struktur unterschrieben (Namen geändert):

    Vermieter ist GbR Schmidt / Müller / Franz,

    vertreten durch Bäcker und Schneider GmbH,

    eine Vertragsausfertigungsgebühr ist zu zahlen an Susanne Schmidt GmbH.

    Ich finde diese Gebühr exorbitant hoch (>300 Euro) und unter bestimmten Umständen scheint die Erhebung nicht rechtens zu sein. Auf der Seite Mietrecht - Mietvertragsausfertigungsgebühr habe ich gelesen.

    Bezogen auf den letzten Satz: Wie kann ich prüfen, welche Art der Wohnungsverwaltung vorliegt? Jedenfalls wurde die Wohnungsbesichtigung durch Susanne Schmidt durchgeführt. Im Namen der vermietenden GbR taucht der Name Schmidt ebenfalls auf, es könnte sich allerdings auch um ihren Mann handeln.

    Zitat entfernt. Die Nutzungsregeln, insbesondere bezogen auf die Zitate, sind bitte zu lesen und zu beachten!

    Besten Dank für die schnelle Antwort. Zum vorübergehenden Gebrauch habe ich

    auf Wohnraum mit verringertem Kündigungsschutz gelesen.

    Die Begründung muss also ausdrücklich beim Mieter vorliegen, das ist aber nicht der Fall, denn meine Mietinteressenten studieren oder arbeiten ausnahmslos in dieser Stadt und hätten sicherlich ein Interesse an einem längeren Mietverhältnis.

    Gerade überlege ich, direkt zur Unterzeichnung des Mitvertrags eine "Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt" zu überreichen. Könnte das eine Absicherung sein, falls die Befristung angefochten wird? Jedoch ist eine Kündigung bei gültiger Befristung nicht rechtens..

    Moin,

    ich ziehe in wenigen Wochen in eine andere Stadt und habe meine jetzige Mietwohnung ordentlich zum 31.12. gekündigt. Um bis dahin nicht doppelt Miete zu zahlen, habe ich meinen jetzigen Vermieter gefragt, ob ich einen Nachmieter vorschlagen kann - er möchte die Wohnung aber "Im Januar oder Februar" sanieren und daher keinen neuen Mieter einziehen lassen. Allerdings hat er mir ausdrücklich erlaubt, bis zum Ende dieses Jahres einen Untermieter hier wohnen zu lassen, mit dem Hinweis, dass ich dann verantwortlich dafür sei, dass dieser auch pünktlich zum Ende des Jahres wieder auszieht. Nun habe ich gegooglet und mir Paragraph § 575 BGB durchgelesen.

    Mein durch die Kündigung bereits auf Ende des Jahres befristetes Mietverhältnis ist hier nicht als Befristungsgrund aufgeführt. Instandsetzung ist ein gültiger Befristungsgrund, allerdings kommt es auf die genauen Maßnahmen an, und auf den Zeitpunkt. Beides kenne ich nicht genau, bzw. mein Vermieter auch nicht, da es bspw. davon abhängt, wann Handwerker verfügbar sind, was möglicherweise ja auch erst im Februar oder sogar März der Fall sein könnte. Ich frage mich nun: Sorgt die bereits bestehende Kündigung meines Hauptmietvertrages zum 31.12. automatisch dafür, dass der Untermieter an diesem Datum ausziehen muss, selbst wenn er eine Befristung des Untermietvertrags rechtlich anfechten würde?

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