Überlegungsfrist zu kurz

  • Hallo,

    mein Vermieter möchte gern die Miete anheben.

    Das Mieterhöhungsverlangen ist dem Grunde nach OK.

    Die gesetzliche Überlegungsfrist von mindestens 2 Monaten wird nicht eingehalten.

    Brief wurde Anfang August zugestellt, die Erhöhung soll allerdings zum bereits zum 01.10.2023 gezahlt werden.

    Bis hier hin sind mir die Dinge selbst soweit klar.

    Ich werde der Mieterhöhung nicht zustimmen.

    Auch beabsichtige ich nicht die Erhöhung zu zahlen.

    Meine Frage dazu ist nun:

    Die Überlegungsfrist wird nicht eingehalten, eine Zustimmung erfolgt deshalb nicht.

    Muss ich die Mieterhöhung dann "freiwillig" zum 01.11.2023 zahlen oder ist das Erhöhungsschreiben gegenstandslos?

    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

  • Da werden jetzt zwei Dinge in einen Topf geworfen. Das eine ist die Feststellung, ob die neue Miete von der Höhe her angemessen und berechtigt ist. Wenn nein, dann kann man sich auch dagegen wehren, indem man die Zustimmung nicht gibt oder nur eine Teilzustimmung.

    Wenn hingegen die Frist falsch angegeben ist, macht es das Mieterhöhungsverlangen nicht ungültig. Sondern es ist so, dass man dem Vermieter dann einfach die neue Miete erst zum späteren Zeitpunkt schuldet wie im Gesetz vorgesehen. Deswegen die Zustimmung zu verweigern ist nicht klug, denn der Vermieter könnte auf Zustimmung klagen.

  • Zu1) Hier kann ich es kurz machen. Ich halte die Mieterhöhung der Höhe nach für angemessen.

    Zu2) Genau hier liegt meine Frage.

    Sofern die Miete der Höhe nach angemessen ist müsste ich diese, Fristgerecht zum 01.11.23 und eben nicht zum 01.10.23 zahlen.

    Da mein Vermieter uns über Jahre im Schimmel sitzen ließ, er erst nach verlorener Klage gegen mich, den Schimmel beseitigen ließ sehe ich nicht ein Ihm nur einen einzigen Euro zu schenken.

    Wenn also die Mieterhöhung grundsätzlich richtig ist, er aber versucht hat die Überlegungsfrist zu übergehen, ab wann schuldet man dann die neue Miete?

    Sollte er die Zustimmungsklage, vor Ablauf der tatsächlichen Überlegungsfrist einreichen (31.10.23) so bin ich der Meinung das die Klage abgewiesen werden müsste da die Überlegungsfrist nicht abgewartet wurde.

    Für mich geht es um folgenden Punkt.

    Die gesetzliche Überlegungsfrist beträgt 2 volle Monate. Wenn es für Vermieter keine Konsequenzen hat diese Frist in den Schreiben garnicht oder falsch auszuweisen dann verstehe ich nicht wofür es diese Frist gibt.

    Für Vermieter bedeutet das im Umkehrschluss:

    Ich erhöhe meinem Mieter die Miete per sofort, wenn er bezahlt habe ich Glück gehabt, bezahlt er erst nach der Überlegungsfrist, weil er diese kennt oder sich mit dem Thema beschäftigt, habe ich als Vermieter halt Pech gehabt.

    Aber welche Motivation sollte ein Vermieter dann haben sich mit der Frist zu beschäftigen oder diese einzuhalten bzw. in den Schreiben auszuweisen wenn das schlimmste was dem Vermieter passieren kann, die Tatsache ist das der Mieter sich zufällig selbst auskennt und oder die Frist aussitzt aber danach die neue Miete dann trotzdem fällig wird?

    Korrektur! Bitte den eigenen Beitrag nicht in Zitat schreiben

    Kein Vollzitat bitte

  • dann verstehe ich nicht wofür es diese Frist gibt

    Zu dem Zweck, dass geregelt ist, wann der Mieter die erhöhte Miete schuldet, auch wenn der Vermieter etwas anderes angibt. Ohne der gesetzlichen Regelung könnte ja sonst der Vermieter wirklich alles mögliche fordern.

    Aber welche Motivation sollte ein Vermieter dann haben sich mit der Frist zu beschäftigen

    Es kann natürlich möglich sein, dass der Vermieter absichtlich eine zu kurze Frist angibt im Bewußtsein, dass das nicht richtig ist. Es kommt aber eher häufiger vor, dass sich ein Vermieter gar nicht richtig auskennt und so etwas falsches schreibt. Was bei deinem Vermieter zutrifft, können wir hier natürlich nicht wissen.

    die Tatsache ist das der Mieter sich zufällig selbst auskennt

    Ein Mieter muss sich nicht "zufällig" auskennen. Es steht jedem frei, sich zu informieren. Das Internet bietet ja zu allen Themen etwas an. Und wenn es schwieriger wird, kann man zu einem Anwalt gehen.

    das die Klage abgewiesen werden müsste da die Überlegungsfrist nicht abgewartet wurde.

    So ist es auch. Die Klage ist erst nach der Überlegungsfrist zulässig.

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