Gültigkeit Kündigungsausschlussklausel

  • Hallo zusammen,

    wir haben vor einiger Zeit einen Mietvertrag mit Kündigungsausschluss von 1 Jahr unterschrieben. Leider hat sich nach Einzug der Vermieter als unmöglich erwiesen und wir wollen nur noch weg. Eine Sonderkündigung ist, soweit ich ersehen kann, eher keine Option, da keine Unzumutbarkeit etc. besteht.

    Allerdings wurde der Mietvertrag recht schlampig vom Vermieter ausgefüllt, es fehlen verschiedene Hinweise und Eintragungen wie die der mitvermieteten Objekte, auch die Betriebskostenabrechnung ist mit anderem Umlageschlüssel erfolgt (diesbezüglich haben wir bereits um Korrektur der Abrechnung gebeten).

    Auch im Abschnitt zum Kündigungsausschluss hat er vergessen, das Datum einzutragen, die Klausel liest sich also wie folgt:

    "Die Parteien vereinbaren wechselseitig für die Dauer von 1 Jahr ab Vertragsunterzeichnung, also bis zum _________ (Datum) auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung dieses Mietvertrages zu verzichten. Erstmals zum Ablauf des o.g. Zeitraums ist eine ordentliche Kündigung zulässig. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung und außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist bleibt von diesem Verzicht unberührt."

    Reicht das für eine Unwirksamkeit der Klausel aufgrund eines Formfehlers?

  • für die Dauer von 1 Jahr ab Vertragsunterzeichnung

    Aus meiner Sicht muss bei einer so klaren Formulierung kein Datum genannt werden. In den Klauseln wird häufig kein explizites Datum genannt, sondern nur der Zeitraum. Ich denke, diese Vereinbarung ist wirksam.

  • Okay, vielen Dank für die Einschätzung, das hatte ich auch so befürchtet.

    Vielleicht noch eine doofe Frage hinterher, aber ich hatte dazu Gegensätzliches gelesen: Die Vertragsunterzeichnung war ca. Mitte November. Bedeutet ordentliche Kündigung "zum Ablauf des o.g. Zeitraums" nun, dass ich erst Ende November kündigen kann und somit dann der Vertrag zu Ende Februar endet oder kann ich bereits Ende August kündigen und dann Ende November ausziehen?

  • . Bedeutet ordentliche Kündigung "zum Ablauf des o.g. Zeitraums" nun, ...kann ich bereits Ende August kündigen und dann Ende November ausziehen?

    Zum Ablauf bedeutet, dass du zu Ende November kündigen kannst (kannst du auch jetzt schon, nur spätestens bis zum 3. Werktag im September).Die andere Formulierung wäre "nach Ablauf des Zeitraums", dann könntest du erst im November zu Ende Februar kündigen.

  • Oh das ist wunderbar und hilft mir sehr weiter! Vielen lieben Dank!

    Macht Sinn mit den beiden unterschiedlichen Formulierungen, aber ich habe so viel gelesen, dass ich mich selber verwirrt habe, glaube ich. 8o

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