Grenzbereich Ferienwohnung - Mietswohnung

  • Hallo

    Bis kurz vor ihrem Tod hatte meine Mutter eine Wohnung des Hauses das ich nun zusammen mit meiner Schwester geerbt habe als Ferienwohnung vermietet.

    Da sie betagt war hatte Sie dann schließlich nur noch solche (Stam-)gäste aufgenommen die gleich mehrere Woche oder so in der Wohnung geblieben sind.... Am Ende war es dann wohl nur noch ein älteres Ehepaar das die Wohnung dann quasie als Zweitwohung genutzt hat ... bis die dann auch weggeblieben sind.

    Nun habe ich das Problem dass ich etwas weiter entfernt von der Wohnung lebe und die dann eben nicht so einfach betreiben kann. Da wären mir eben solche Feriengäste auch recht da ich dann nicht so viel organisieren und hin- und her fahren muß.

    Regulär vermieten kommt aus verschiedenen Gründen derzeit nicht in Frage - auch deshalb weil ich und meine Schwester in den nächsten 2 bis 3 Jahre wohl noch nicht entscheiden können ob wir das Haus in dem die Wohnug liegt verkaufen (müssen).

    Wo liegt also nun der juristische mietrechtiche Unterschied zwischen einer Mietswohnung und Ferienwohnung? Kann man eine Ferienwohnung zb. für drei Monate oder länger vermieten? Oder kann man die auch als Ferienwohung an jemanden dauervermieten der die dann als Zweitwohnung nutzt?

    Ab wann hat man es dann mit einem normalen Mitverhältnis zu tun welches dann dem gewöhnlichen Mieterschutz unterliegt und wann ist es noch eine Ferienwohnung die nicht unter den Mieterschutz fällt?

    Vielen Dank schon mal für die Antwort

  • Relevant ist hier der §549 BGB, wenn du dir den mal durchlesen magst. In dem sind bei "vorübergehendem Gebrauch" bestimmte Mieterschutz Vorschriften ausgeschlossen. Vorübergehender Gebrauch geht laut Rechtsprechung in der Regel von maximal 6 Monaten aus. Wenn du an jemanden dauerhaft vermietest, bist du also bereits bei einem regulären Mietverhältnis, für das der §549 BGB nicht gilt, auch wenn die Wohnung nur als Ferienwohnung oder Zweitwohnsitz genutzt wird.

  • Hallo

    Jemand hat ein Haus geerbt das allerdings recht weit von dessen Wohnort liegt.

    Eine der drei Wohungen ist bereits seit mehreren Jahren an ein älteres Paar vermietet.

    Ein weiterer soll als Ferienwohngung vermietet werden (Die Genehmingung usw dürfte da nach erster Rücksprache mit dem Bauamt und Gemeinde kein Problem machen)

    Eine weitere Wohnung ist teilweise ausgebaut aber auch schon bewohnbar muss aber noch an einigen Stellen verbessert werden (zb. größeres Bad, Böden mittelfristig ersetzen)

    Nun gibt es Überlegungen hier eine Dienstwohung (ca 80 m2) für einen Hausmeister und Verwalter der anderen (Ferien- Wohununge) und evtl zusätlich dazu eine Pflegerin für ein benachbartes Ehepaar einzurichten. Wie sind da die rechtlichen Gegebenheiten? Ist ein Minijob schon Rechtfertigung genug dafür eine Dienstwohung einzurichten oder muss es sich hier um eine richtige Versicherungspflichtige Tätigkeit handeln ....

    Wie müßte der Vertrag mit dem benachbarten Ehepaar beschaffen sein um hier eine Dienstwohnung zu schaffen?

    Vielen Dank schon mal für die Hilfe

  • Zum Einen dass man dann einen Verwalter und Haumeister finden könnte und gleich vor Ort hat. (Da der Besitzer ja eine Tagesreise entfernt lebt).

    Zum Zweiten, dass man dem Mieter so gleich durch die Arbeit als Hausmeister und beim Teilausbau der Wohnung die Kosten für die Miete sichern kann (da denke man zb an Früchtlinge aus der Ukraine die bereits schon "angeklopft" haben.)

    Zum Dritten dass man sich dann hoffentlich besser auf den Hausmeister verlassen kann (da die bisherigen Mieter hier bereits einige Zusagen gemach haben die aber später voll in die Hose gegangen sind) da der sonst gekündigt werden kann (Arbeitsvertrag und Mietvertrag).

    Zu letzt, weil man den dann evtl leichter kündigen kann wenn das Haus in einigen Jahren verkauft wird das sich der Vermieter in einer finaziellen Zwangslage befindet...

  • Ich habe diese Rückfrage gestellt, weil es bei einem möglichen Rechtsstreit nicht so unbedingt darauf ankommt, was auf dem Papier als Überschrift steht. Es gibt jede Menge Verträge, die irgend einen Namen bekommen, man aber bei genauerer Betrachtung feststellt, dass sich juristisch etwas anderes dahinter verbirgt bzw. man es anders bewerten muss als es den Anschein hat. Ein Richter würde das schon genauer hinterfragen.

    Ich will damit etwas anschaulicher erklären, dass es nicht besonders glaubwürdig ist, wenn man für 3 Wohnungen einen Hausmeister einstellt und ihm eine Dienstwohnung zur Verfügung stellt. Das passt nicht zum Verhältnis zu einer vermutlich nur geringfügigen Bezahlung auf Minijob Tarif. Die rechtlichen Vorzüge, die man als Vermieter durch eine Dienstohnung hat, würden also wahrscheinlich hier eher nicht anerkannt werden. Ich finde es daher nicht sinnvoll, diesen Gedanken weiter zu verfolgen.

  • Danke für die Antwort! Klingt plausiebel. Allerdings: Der Vermieter hat sich schon einige Zeit ohne Erfolg auf normalem Weg um einen Verwalter und Hausmeister bemüht und auch die Verwaltung und das Reinigen der im gleichen Haus gelegenen Ferienwohnung könnte ja unter die Aufgaben des Hausmeisters und Verwalters bzw dessen Eheparnter fallen ... Wäre das nicht plausiebel?

    Die Frage mit der Pflege des benachbarten Paar ist übrigens inzwischen erledigt.

    Wie sieht es grundsäntlich aus wenn ein Mieter nach Rücksprache mit dem Vermieter Ausbau- Umbauarbeiten am Haus verrichtet? (Renovierung eines Badezimmers und das Abschleifen von einem Balkongeländers) Kann man das Einfachheit wegen mit der Miete verrechen oder als Gegtenleistung ein paar Monate freies Wohnen anbieten ? Kann es da später Probleme mit dem Eingentumsrecht geben?

    Was ist da steuerlich und versicherungsrechtlich zu beachten....?

    (Und noch ein Kaffee ... für den guten Rat den ich hier immer bekomme - ich hoffe der erste hat geschmeckt! ) :)

  • Wäre das nicht plausiebel?

    Es spricht ja nichts dagegen, die Wohnung zur besseren Vermarktung so anzubieten und mit dem Mieter auch diese Aufgaben zu vereinbaren. Doch die Möglichkeiten der vereinfachten Kündigungsmöglichkeiten für diese "Dienstwohnung" anzuwenden sehe ich aus genannten Gründen etwas problematisch.

    wenn ein Mieter nach Rücksprache mit dem Vermieter Ausbau- Umbauarbeiten am Haus verrichtet?

    Kann man alles vereinbaren wie man mag, und man sollte es möglichst genau vereinbaren bis hin zu einem möglichen Rückbau (oder Nicht-Rückbau) beim späteren Auszug. Doch das hat jetzt nichts mit der Dienstwohnung zu tun, das gilt für jedes Mietverhältnis.

  • Ok - vielen Dank! ... evtl versucht man es trotzdem auf dem Weg. Ich denke das gibt doch eine gewisse gegenseitige Verpflichtung die dann auch im Konfliktfall eine gütliche Einigung nahelegt wenn es zum Konflikt kommt.


    Noch eine Frage dazu: Wenn der Mieter da Arbeiten beim Ausbau in der eigenen angemieteten Wohnung oder im Garten oder in anderen Wohnungen im Haus verrichtet - in welchen Fälle ist der da bei Unfällen versichert und wo und wie ist es geboten dass der Vermieter hier eine Versicherung o.Ä abschließt?


    Ein Mieter möchte (evtl sogar schon vor Einzug und der ersten Mietzahlung aber bereits nach Abschluß eines Mietvertrages) nach Absprache mit dem Vermieter und auch mit dessen finanzieller Unterstützung zusätzlich zu einem bestehenden WC und einer Duschabine und ein weiteres besseres Badezimme in einen Raum in der Wohnung einbauen der bisher als Keller genutzt wurde. Auch möchte er auf einen einfachen Estrichboden in einem weiteren Nebenraum und im Wohnzimmer einen Teppich verlegen und einen großen Wohnraum teilen so dass ein Kinderzimmer und eine Küchenniesche entstehen. Bedarf es hier einer besonderen Unfallvesicherung für den Mieter oder ist das durch das (bald bestehende) Mietverhältnis gedeckt?

    Was ist, wenn der Mieter für diese Arbeiten noch Freunde und Familienangehörige zu diesen Arbeiten einspannt? Müssen die versichert werden? Wer haftet für den Fall dass denen was passier? Der Mieter oder der Vermieter?

    Vielen Dank schonmal!

    Frage wurde her schon gestellt und Thema bitte weiterführen

  • Für Arbeiten, die der Mieter in seiner eigenen Wohnung durchführt, ist er selbst verantwortlich. Das ist sein Privatvergnügen unabhängig davon wer die Kosten des Materials trägt.

    Für Tätigkeiten in der Eigenschaft als Hausmeister muss er bei der zuständigen Berufsgnossenschaft (VBG) angemedet werden, auch wenn er nur auf geringfügiger Basis beschäftigt ist.

  • Ok - danke! Werde ich so machen ... wobei ja eine ausreichenen Versicherung auch im Interesse des Mieters selber ist und ich dachte hier wird unter "mietrecht.de" nicht nur die Seite des Mieters sondern auch des Vermieters angesprochen ...

  • dachte hier wird unter "mietrecht.de" nicht nur die Seite des Mieters sondern auch des Vermieters angesprochen

    Ja, das ist auch richtig. Doch auch für Vermieter gilt, dass die Beratung, die ein Forum leisten kann seine Grenzen hat und es nicht in die Rechtsberatung gehen darf. Es können hier nur allgemeingültige Informationen gegeben werden.

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