Hallo
Bis kurz vor ihrem Tod hatte meine Mutter eine Wohnung des Hauses das ich nun zusammen mit meiner Schwester geerbt habe als Ferienwohnung vermietet.
Da sie betagt war hatte Sie dann schließlich nur noch solche (Stam-)gäste aufgenommen die gleich mehrere Woche oder so in der Wohnung geblieben sind.... Am Ende war es dann wohl nur noch ein älteres Ehepaar das die Wohnung dann quasie als Zweitwohung genutzt hat ... bis die dann auch weggeblieben sind.
Nun habe ich das Problem dass ich etwas weiter entfernt von der Wohnung lebe und die dann eben nicht so einfach betreiben kann. Da wären mir eben solche Feriengäste auch recht da ich dann nicht so viel organisieren und hin- und her fahren muß.
Regulär vermieten kommt aus verschiedenen Gründen derzeit nicht in Frage - auch deshalb weil ich und meine Schwester in den nächsten 2 bis 3 Jahre wohl noch nicht entscheiden können ob wir das Haus in dem die Wohnug liegt verkaufen (müssen).
Wo liegt also nun der juristische mietrechtiche Unterschied zwischen einer Mietswohnung und Ferienwohnung? Kann man eine Ferienwohnung zb. für drei Monate oder länger vermieten? Oder kann man die auch als Ferienwohung an jemanden dauervermieten der die dann als Zweitwohnung nutzt?
Ab wann hat man es dann mit einem normalen Mitverhältnis zu tun welches dann dem gewöhnlichen Mieterschutz unterliegt und wann ist es noch eine Ferienwohnung die nicht unter den Mieterschutz fällt?
Vielen Dank schon mal für die Antwort