Quotenabgeltungsklausel - Gibt es ein neues Urteil

  • Eine unwirksame Quotenabgeltungsklausel macht nicht in der Summe die Renovierungspflicht unwirksam, wie im BGH Beschluss vom 18.11.2008 - VIII ZR 73/08 zu lesen ist.

    Ich möchte fragen, ob es eine aktualisierte Entscheidung gibt, die besagt, dass

    Quotenklauseln den Mieter vollständig von der Durchführung von Schönheitsreparaturen

    befreien?

    Ist eine solche Renovierungsfrist außerdem noch nicht abgelaufen, sehen manche Klauseln vor, dass der Mieter einen Teil der Renovierungskosten zahlt. Ein Mieter soll danach bei einer im Allgemeinen alle zehn Jahre zu renovierenden Wohnung beim Auszug nach einem Jahr 1/10 der Kosten zahlen. Im Gegenzug muss er nicht renovieren. Solche Quotenabgeltungsklauseln sind jedoch ebenfalls unwirksam. Stattdessen muss er weder zahlen noch renovieren. Denn aufgrund der für Mieter unklaren Berechnung sind diese Klauseln hat der Bundesgerichtshof sie ebenfalls gekippt (Az.: VIII ZR 242/13).

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  • Nein, da gibt es keine neuere Rechtsprechung, jedenfalls nicht nach meinem Kenntnisstand. Man sollte aber den Vertrag von einem Anwalt prüfen lassen. Denn möglicherweise ist die Vereinbarung zu den Schönheitsreparaturen aus einem ganz anderen Grund unwirksam. Außerdem könnte es bei einer Eigenbedarfskündigung vom Vermieter unangemessen sein, auf die Durchführung der Pflicht zu bestehen, wenn bekannt ist, dass er die Wohnung für seine Eigennutzung aufwändig sanieren möchte.

  • Für mich stellt sich diese Frage gerade auch und ich habe dazu Stellungsnahmen von vier Anwälte.

    2 schreiben wenn die Quotenregelung nicht gilt dann erlischt auch die komplette Renovierungspflicht.

    2 schreiben die Ungültigkeit der Quotenregelung führt nicht zur Ungültigkeit der Renovierungspflicht.

    4 Anwälte, alle nach eigenen Worten erfahrene Mietrechtler.

    Was stimmt nun ? Die ersten beiden bleiben auch nach Rückfrage bei der Meinung das beides erloschen ist und keine Renovierungspflicht besteht.

  • Die Antwort ergibt sich oben aus der Frage. Dort ist auch das BGH Urteil genannt, aus dem es sich klar ergibt. Warum trotzdem jemand anderer Meinung ist, kann ich nicht beantworten, das kann nur derjenige selbst.

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