Beiträge von Otto2

    Für mich stellt sich diese Frage gerade auch und ich habe dazu Stellungsnahmen von vier Anwälte.

    2 schreiben wenn die Quotenregelung nicht gilt dann erlischt auch die komplette Renovierungspflicht.

    2 schreiben die Ungültigkeit der Quotenregelung führt nicht zur Ungültigkeit der Renovierungspflicht.

    4 Anwälte, alle nach eigenen Worten erfahrene Mietrechtler.

    Was stimmt nun ? Die ersten beiden bleiben auch nach Rückfrage bei der Meinung das beides erloschen ist und keine Renovierungspflicht besteht.

    Eine unwirksame Quotenabgeltungsklausel macht nicht in der Summe die Renovierungspflicht unwirksam, wie im BGH Beschluss vom 18.11.2008 - VIII ZR 73/08 zu lesen ist.

    Ich habe zu dieser Antwort nochmal den Anwalt kontaktiert. Fachanwalt für Mietrecht. Der bleibt bei seiner Meinung dass ich keine Schönheitsreparaturen/Renovierung beim Auszug machen muss. Die ganze Klause sei unwirksam.

    Jetzt bin ich verwirrt.

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    Ich muss ja leider wegen Eigenbedarf die Wohnung demnächst zurück geben, Wie ich hier gelernt habe muss ich Schönheitereparaturen je nach Zustand der Wohnung durchführen.

    Die Wohnung ist an und für sich noch im guten Zustand, so dass sie eigentlich nicht überall streichen müsste. Aber es gibt an ein einigen Stellen Setzrisse im Putz.

    Was ist mit den Wänden, die gestrichen werden müssen und Risse haben ? Die Risse zu beseitigen ist ja eigentlich Angelegenheit des Vermieters. Das Streichen meine.

    Und umgekehrt. Wände die nicht gestrichen werden müssen aber Setzrisse haben. Was muss ich da machen ?

    Herzlichen Dank im Voraus für eine Antwort.

    Darf ich noch eine Frage stellen:

    Zu meinem Mietvertrag gibt er noch eine Zusatzvereinbarung, was ich nicht mehr wusste, Darin steht, die Bestimmungen der Zusatzvereinbarung haben Vorrang gegenüber den Bestimmungen des Formularmietvertrages.

    Darin heisst es u.a. wörtlich:

    Die Neubauwohnung wird in sauberen und ordentlichen Zustand, weiß gestrichen übergeben.Die Wohnung ist pfleglich zu behandeln und sauber zurückzugeben.

    Heißt das für mich, dass ich sie nicht renovieren muss sondern nur sauber machen muss,, da das ja Vorrang gegenüber den Renovierungsklauseln im Formularmietvertrag hat ?

    Herzlichen Dank im Voraus für eine Antwort.

    Zunächst danke für die Antwort. Dass mit der Kündigung habe ich schon geklärt. Der Besitzer hat das so plausibel erklärt, das da wohl kein Weg daran vorbei führt. Auch wenn ich der Meinung bin dass der Eigenbedarf vorgeschoben ist, um sie dann teuerer nach einem kurzen Pseudoeinzug vermieten zu können.

    Das habe ich dann wohl falsch verstanden. ich hatte gelesen wenn diese Klausel drin ist gilt die ganze Renovierungpflicht nicht.

    Auf jeden Fall danke.


    Jetzt habe ich parallel eine Auskunft über einen Rechtsanwalt eingeholt. Ich hänge das mal an. Der ist der Meinung ich müsse nicht renovieren. Was stimmt nun ?

    Wie ein Blitz hat mich eine unerwartete Kündigung der Wohnung wegen Eigenbedarf getroffen. Auf der Suche nach Infos bin ich hier auf das Forum gestoßen und hoffe mir kann jemand helfen.

    Ich wohne in der Wohnung seit 12 Jahren. Die Wohnung ist noch in einem super Zustand. Irgendetwas zu renovieren oder streichen war noch nicht nötig.

    Im Mietvertrag finde ich zum Renovierung eine Klausel, die ich hier einfüge. Ein Kollege sagte mir die Klausel könne ungültig sein und ich müsse nichts machen.

    Mein Frage ist, ob ich die Wohnung renovieren muss oder nicht und was ich ggfs. machen muss.

    Herzlichen Dank für eine Hilfe. Ich bin noch immer geschockt von der Kündigung.

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