Nebenkostenabrechnung - formelle Fehler?

  • Hallo,

    Ich versuche herauszufinden, ob die Nebenkostenabrechnung von 2021 des Mietverhältnisses, welches zum 30.11.22 endete, womöglich formell oder inhaltlich falsch ist. Wir haben mit den Vermietern (Privatleute) ein angespanntes Verhältnis, da sie (Schönheits-)reperaturen in einem Umfang gefordert haben, welche wir als nicht vertragsgemäß abgelehnt haben. Seit dem Auszug behalten sie die Kaution in voller Höhe ein.

    Wir sind am 22.06.21 eingezogen. Da keine Zwischenablesung gemacht wurde, haben die Vermieter nach den in der Wohnung verbrachten Tagen kalkuliert. Die Nebenkostenabrechnung wurde per E-Mail mit einem PDF versandt. Im PDF fehlen meines Erachtens einige Angaben. Ich möchte wissen, ob eure Erfahrung nach ein formeller Fehler vorliegen könnte bzw. ich eine rechtliche Prüfung vornehmen sollte.

    E-Mail-Text der Vermieter (30.12.22):

    anbei im Anhang sende ich Euch die Abrechnung der Nebenkosten der Hausverwaltung für das Jahr 2021 für unsere Wohneinheit.

    Diese beziehen sich auf das ganze Jahr und betragen für die Heizkosten 2690,87 Euro;

    die weiteren sogenannten laufenden Betriebskosten für 105 qm belaufen sich auf 1219,29 Euro.

    Die restlichen laufenden Betriebskosten entfallen auf unsere kleine Kammer, die aufgrund der niedrigen Decken und starken Schrägen kaum anrechenbare Fläche hat.

    Von diesen insgesamt 3910,16 Euro für 365 Tage habt ihr 2021 6 Monate und 9 Tage in der Wohnung verbracht und müsst daher eine Anteil von 2051,49 entrichten.

    Bisher habt ihr 1573,97 bezahlt.

    Ich bitte Euch bis zum 21.1.2023 477,52 Euro auf das Euch bekannte Konto nachzuzahlen.

    Nach einigen Recherchen könnte die Nebenkostenabrechnung formell falsch sein. Andererseits haben sie offenbar die Grundsteuer vergessen. Den Wegfall der kleinen Kammer (haben die Vermieter behalten, separater Eingang) zu erwähnen, aber nicht in der Kalkulation aufzulisten, halte ich ebenfalls für wage.

    Was denkt ihr?

    Danke und Gruß,

    piacetto

  • Der Vermieter muss eine Abrechnung auf euren Namen erstellen, aus der auch der Nutzungszeitraum hervorgeht. Er kann nicht einfach seine Hausgeldabrechnung weiterreichen. Auch die Heizkostenabrechnung muss er vorlegen. Meiner Meinung nach müssten die Heizkosten nach Gradtagstabelle aufgeteilt werden, aber in diesem Fall bei Einzug mitten im Jahr macht das praktisch kaum einen Unterschied.

    Wenn ihr am 22.7. und nicht am 22.06., hat er die Tage falsch berechnet (5 Monate, 10 Tage), sodass die Abweichung natürlich erheblich ist. Oder hast du dich beim Datum vertippt? An der Kammer würde ich mich eher nicht stören, wenn die wirklich klein und unter der Schräge ist. 1m2 macht bei 106m2 nicht wirklich viel aus. Aber wenn man schon dabei ist, kann man natürlich auch das erwähnen.

  • Hallo,

    Danke, ich habe mich in der Eile vertippt. Einzug war der 22.06.21.

    Wenn ich einen formellen Fehler beanstande, ist der Vermieter dann berechtigt, die Abrechnung zu korrigieren, obwohl der Abrechnungszeitraum mehr als ein Jahr zurück liegt?

    Gruß

  • ob die Nebenkostenabrechnung von 2021 des Mietverhältnisses, welches zum 30.11.22 endete, womöglich formell oder inhaltlich falsch ist

    Es ist keine Form festgeschrieben, in der die Abrechnung zu erfolgen hat. Es ist daher kein Problem, dass der Vermieter die scheinbar fehlenden Berechnungen in einer E-Mail zur Abrechnung erklärt. Wichtig ist für eine formelle Abrechnung nur, dass man rechnerisch nachvollziehen kann, wie gerechnet wurde.

    Und sofern das hochgeladene PDF das einzige Blatt gewesen sein sollte, das du bekommen hast, dann fehlt die Heizkostenabrechnung. Man hätte ohne dieser keine Möglichkeit nachzurechnen, wie die 2690,87€ zustande kommen. Das wäre es, was die Abrechnung formell unwirksam macht.

    Ich habe das Datum des Einzugs auf 2021 abgeändert. 22 kann vom Zusammenhang her nicht stimmen.

    ist der Vermieter dann berechtigt, die Abrechnung zu korrigieren

    Eine formell unwirksame Abrechnung kann man nicht korrigieren, denn diese ist so viel Wert als wie wenn man keine bekommen hätte. Eine inhaltlich fehlerhafte Abrechnung kann man korrigieren, nach dem Abrechnungszeitraum aber nur noch nach unten, nicht mehr nach oben.

    Man kann die Nachzahlung verweigern, wenn keine formell gültige Abrechnung innerhalb der Frist vorliegt. Das sieht das Gesetz vor, ganz klar. Davon muss man aber nicht unbedingt Gebrauch machen. Das muss jeder für sich entscheiden, wie er damit umgehen möchte. Viele wollen bezahlen, was sie an Kosten verursacht haben, aber halt den korrekten Betrag.

  • Hallo, danke sehr, ich komme wohl mit den Zahlen deicheinander, aber du hast das richtige Einzugsdatum abgeleitet.

    Das Blatt war das einzige, das eingereicht wurde. So gesehen kann ich deine Schlussfolgerung nachvollziehen.

    Müssen in einer Verweigerung (=Widerspruch?) Gründe angegeben werden? Reicht es aus, zu sagen, dass formelle Fehler vorliegen und so die Beweislast beim Vermieter liegt?

    Gruß

  • Müssen in einer Verweigerung (=Widerspruch?) Gründe angegeben werden?

    Eine formell unwirksame Abrechnung ist gegenstandslos. Theoretisch müsste man als noch nicht mal widersprechen. Ergibt aber wenig Sinn, weil der Vermieter bald die Nachzahlung anmahnen wird. Man muss dem Vermieter keine Rechtsberatung geben, da kann er sich an anderer Stelle informieren, worauf er zu achten hat. Du kannst ihn aber auch einfach bitte, die Heizkostenabrechnung nachzureichen. Es liegt ganz bei dir, wie du dich weiter in der Sache verhalten und was du erreichen möchtest.

    Inhaltliche Fehler hingegen müssen konkret benannt werden.

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