Zimmer Untervermietung nach Anwesenheit - Untervermietung nicht erlaubt

  • Es geht um eine 1-Zimmer-Wohnung mit separatem Bad, sonst aber nicht teilbar (wohnen schlafen kochen = 1 großer Raum). Vermieter stimmt einer Untervermietung (ganze Wohnung, §540) nicht zu. Mieter pocht auf Teiluntervermietung (§553) nach Zeit - also 4 Tage Hauptmieter, 3 Tage Untermieter. Ist so etwas rechtens bzw. muss der Vermieter da zustimmen?

    Ich bekomme immer nur Informationen zu "teilweiser Untervermietung = Teil der Wohnung",

    was so mE auch im §553 drin steht.


    Noch ein Hinweis: Im Mietvertrag steht ausdrücklich "Untervermietung ist nicht gestattet".

    Danke.

  • bzw. muss der Vermieter da zustimmen?

    Nein, denn in der Konstellation geht es um eine Überlassung nach §540 BGB, nicht §553, und da muss der Vermieter nicht zustimmen.

    Ich bekomme immer nur Informationen zu "teilweiser Untervermietung = Teil der Wohnung",

    Ja, so ist es auch, da der §553 BGB wirklich einen räumlichen Teil der Wohnung meint. Sinn und Zweck dessen ist nämlich, das man als Vermieter des Untermieters sich einen Bereich der Wohnung (also ein Zimmer) frei hält, wo man jederzeit zurück kommen kann, zum Schlafen wenn nötig oder was auch immer. Das ist nicht möglich, wenn man die gesamte Wohnung untervermietet.

  • Bei dem von dir genannten Urteil muss man beachten, dass sich hier der Mieter einen Bereich in der Wohnung reserviert gehalten hat mit seinen persönlichen Sachen und er hat sich auch einen Schlüssel behalten und damit verbunden das Recht, jederzeit in die Wohnung zu kommen um sie zu nutzen. Dies ist der wichtige Punkt für die Anwendung des §553 BGB, dass man eben die Wohnung nicht vollständig aufgibt.

    Du hingegen hast vor, die Wohnung nur für 4 Tage für dich zu reservieren. Aber das lässt sich nicht mit dem §553 BGB argumentieren. Du müsstest dir zu jeder Zeit das Mitbenutzungsrecht freihalten, andernfalls ist es eine vollständige Überlassung nach §540 BGB. Jetzt liegt es allein an dir, ob das möglich ist für deine Wohnung und deine Situation und du einen Mieter hast, der damit einverstanden ist.

  • Einfach mal folgendes Urteil dazu lesen: LG Berlin Urteil vom 07.04.2022 - 67 S 7/22

    Inwieweit man jetzt annehmen kann, dass eine vollständige Besitzüberlassung stattfindet, nur weil man die Wohnung unter sich nach Tagen aufteilt bleibt mir schleierhaft. Es ist davon auszugehen, dass die Gegenstände, also die Möbel, ein Großteil der Kleidung und Einrichtung nicht alle 4 Tage raus- und rein getragen werden und der Mieter auch weiterhin im Besitz des Schlüssel bleibt. Die Situation ist ja vergleichbar, wenn man die Wohnung verlässt und Besuch alleine 2 Tage in der Wohnung bleibt, da wird man auch keine vollständige Überlassung und Besitzaufgabe der Wohnung annehmen können.

    Meines Erachtens handelt es sich hierbei um eine Teilüberlassung, da die Wohnung gemeinschaftlich genutzt wird und nicht um eine gänzliche tageweise Überlassung des Wohnraums. Daher muss aus meiner Sichtweise der Vermieter zustimmen.

    Ergänzende Information, ein AG Urteil hat nur Rechtsgültigkeit im jeweiligen

    Gerichtsbezirk des Gerichts und gilt nicht bundesweit.

    Noch schlimmer, das Urteil gilt nur zwischen den Parteien und nicht im Gerichtsbezirks. Es ist wahrscheinlich, dass der selbe Richter bei vergleichbarer Rechtslage so entscheidet, ein anderer Richter am selben Gericht ist aber daran überhaupt nicht gebunden.

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