Kein zweiter Wohneingangsschlüssel - Mithaftung Vermieter bei Schäden in Abwesenheit

  • Hallo,

    ich habe mal eine Frage. Mein Vermieter möchte nicht so einfach einen zweiten Hauseingangsschlüssel herausgeben.

    Meine Information ist, dass er verpflichtet ist mir einen zweiten Hauseingangsschlüssel zu geben, damit ich ihn bei Abwesenheit bei einer Vertrauensperson hinterlegen kann.

    Meine Frage, weiß jemand wenn ich im Urlaub bin und irgendetwas an der Wohnung sein sollte, ich aber so niemand schicken kann und ich selber zu weit weg bin, der Vermieter in dem Fall mithaftet, da er mir keinen zweiten Schlüssel rausgegegben hat? Danke und viele Grüße

  • Mit der Übergabe der Wohnung bekommt man das alleinige Besitzrecht. Gleichzeitig hat man aber auch eine Nebenpflicht, nämlich eine Obhutspflicht für die Wohnung. Diese entfällt nicht, nur weil der Vermieter einen Schlüssel behalten hat. Man haftet als Mieter also selbst.

    Etwas anderes wäre es, wenn man als Mieter ausdrücklich damit einverstanden ist, dass der Vermieter einen Schlüssel behalten soll und man ihn bittet, auf die Wohnung bzw. das Haus während des Urlaubs zu achten, Blumen zu gießen etc. Das ist dann die gleiche Situation wie wenn man einen Nachbarn oder Freund beauftragt.

    Der Vermieter ist nicht berechtigt, einen Schlüssel zu behalten, außer man wünscht dies als Mieter und man ist damit einverstanden. Man hat einen Anspruch darauf, dass der Vermieter keinen Schlüssel behält und alle heraus gibt. Kommt der der Aufforderung auf Herausgabe nicht nach, kann man den Schließzylinder der Wohnungstür austauschen.

  • Das Problem ist, dass ich den Schlüssel nicht einfach nachmachen kann, da es ein Schlüssel von einer Schließanlage ist.

    Ein Notfallschlüssel ist ja für den Notfall da, aber wenn ich keinen hinterlegen kann?

    vielen Dank auf jeden Fall schon mal!

  • Ich habe nichts von Nachmachen geschrieben. Fordere den Schlüssel vom Vermieter ein. Wenn du nicht möchtest, dass er einen hat, ist er verpflichtet, ihn raus zu geben. Die ist laut der Rechtsprechung allgemein ein Recht des Mieters.

  • Hallo Fruggel, Danke nochmal für deine Mühe! Ich habe dem Vermieter schon gesagt, dass er dazu verpflichtet ist.

    Es hätte mich einfach interessiert, ob der Vermieter auch haftet wenn ein Schaden eintritt.

    Vielleicht ist das aber sehr vom Einzelfall abhängig und daher nicht so einfach zu beantworten.

    Danke dir! und einen schönen Abend

  • Nunja, der Vermieter ist ja überhaupt nicht berechtigt, ohne Absprache mit dir und ohne dein Einverständnis die Wohnung zu betreten. Das wäre Hausfriedensbruch und du könntest Anzeige erstatten. Deshalb hat er keine Verantwortung, und das gilt allgemein, nicht vom Einzelfall abhängig und auch nicht davon abhängig, um was für einen Schaden es sich handelt. Er hat nur in äußersten Notfällen (Wasserrohrbruch, Brand etc) das Recht, die Wohnung ohne Absprache zu betreten.

    Eine ganz andere Situation wäre es, wenn du den Vermieter explizit darum bitten würdest, sich während deines Urlaubs um die Wohnung zu kümmern, Pflanzen gießen etc. Dann ist er dein Erfüllungsgehilfe, und dann hat er durchaus eine Verantwortung, wenn er diese Aufgabe übernimmt. Aber das möchtest du ja gar nicht, wenn ich deine Frage richtig verstanden habe.

  • Hallo Fruggel,

    solche Notfallsituationen meine ich z.B. auch, wenn er dann in die Wohnung zwangsweise rein muss und da bin ich der Meinung, dass er dann auch mithaftet, wenn er mir keinen Schlüssel zum Hinterlegen aushändigt. Es muss die Tür aufgebrochen werden etc. Ich bin mir aber auch nicht sicher, wenn mir 300 km entfernt einfällt ich habe den Wasserhahn nicht abgestellt z.B. und ich brauche zu lange zurück zu meiner Wohnung, Notfallschlüssel konnte nicht hinterlegt werden usw. ob er dann nicht eventuell auch mithaftet. Ich denke in dem Fall ist es schwieriger oder unwahrscheinlicher, wobei ja immer wieder betont wird dass man eine Notfallschlüssel hinterlegen können sollte. Die nächste Situation wäre, mir wird der Schlüssel gestohlen und ich komme mitten in der Nacht nicht in meine Wohnung und muss ein Hotel buchen usw. Gibt bestimmt noch andere Beispiele. Dazu kommen noch die ganzen anderen Umständen wie wie sollen dann die Blumen gegossen werden usw. Vielen Dank für deine Antwort, das hat mir schon sehr weitergeholfen Viele Grüße

  • Es muss die Tür aufgebrochen werden

    Ja, wenn der Vermieter in einer Notsituation die Tür aufbrechen muss, dann muss er auch für Ersatz sorgen. Aber das ist dann meistens ein Fall für die Gebäudeversicherung.

    300 km entfernt einfällt ich habe den Wasserhahn nicht abgestellt

    Wofür soll der Vermieter da mit haften? Für die Wasserkosten, die du zu tragen hast, wenn das Wasser läuft?

    wobei ja immer wieder betont wird dass man eine Notfallschlüssel hinterlegen können sollte

    Ja das ist empfehlenswert, aber kein Muss. Du kannst die Herausgabe des Schlüssels vom Vermieter verlangen, notfalls gerichtlich, und dann kannst du diesen einer Vertrauensperson geben.

    nächste Situation wäre, mir wird der Schlüssel gestohlen

    Fordere den Vermieter auf, den Schlüssel heraus zu geben. Laut Rechtsprechung steht einem ein Schlüssel mehr zu als Personen in der Wohnung wohnen, sodass man immer einen Ersatzschlüssel hat.

  • Hallo Fruggel, vielen Dank nochmal! Hast du vielleicht ein Gerichtsurteil zufälligerweise zu Hand, wo drin steht dass dem Mieter auch ein zweiter Hauseingangsschlüssel ausgehändigt werden muss, nicht nur ein zweiter Wohnungsschlüssel. Bei mir sind Wohnungs- und Hauseingangsschlüssel getrennt. Ich habe lange gesucht, finde aber im Netz nichts. Danke

  • Hallo!

    Zusammenfassung und ergänzende Informationen:

    Zunächst einmal hat ein Mieter einen Anspruch auf Übergabe so vieler Schlüssel, wie es Bewohner gibt (Landgericht Berlin, Beschluss vom 20.06.1985, Az. 61 T 32/85). Handelt es sich um ein Singlehaushalt, kann der Mieter je zwei Haus- und Wohnungsschlüssel verlangen, da ihm die Möglichkeit gegeben werden muss, beispielsweise einer Person seines Vertrauens bei längerer Abwesenheit von der Wohnung einen Schlüssel zu überlassen (Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 09.10.1990, Az. 103 C 406/90). Hat der Vermieter nicht genügend Schlüssel vorrätig, muss er sie auf eigene Kosten anfertigen lassen.

    Darüber hinaus kann ein Mieter von seinem Vermieter so viele weitere Schlüssel verlangen, wie er möchte. Er muss nur die Herstellungskosten dafür übernehmen (Landgericht Darmstadt, Urteil vom 24.06.1974, Az. 17 S 89/74). Es steht dem Mieter auch vollkommen frei, ob er die Zusatzschlüssel etwa für das Pflegepersonal (Amtsgericht Neuenahr-Ahrweiler, Urteil vom 17.08.1994, Az. 3 C 575/94), die Putzhilfe oder Tagesmutter (Amtsgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.10.1995, Az. 12 C 319/95), den Postboten oder Zeitungszusteller (Amtsgericht Wedding, Urteil vom 10.10.1985, Az. 2 C 332/85 und Amtsgericht Mainz, Urteil vom 03.07.2007, Az. 80 C 96/07) benötigt. Ein Mitspracherecht des Vermieters gibt es dabei nicht. Kommt es zu Zwischenfällen wegen der Zusatzschlüssel, kann sich der Vermieter an dem Mieter halten.

    Bei Ablehnung des Vermieters, dem Mieter weitere Schlüssel zu übergeben,

    kann der Mieter gestützt auf § 535 BGB Klage auf Herausgabe der

    Zusatzschlüssel erheben.

    Bei weiterem Beratungsbedarf bitte real eine Beratungsstelle des Mieterbunds,

    oder einen Rechtsanwalt für Mietrecht aufsuchen.

    Gruß



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