Kündigung wegen abgelehnter Mieterhöhung

  • Liebe Foristen,

    ich habe derzeit einen Fall, der mir trotz Anwalt Kopfzerbrechen bereitet. Ich möchte hier keine Rechtsberatung oder so, sondern suche nur Menschen, die etwas ähnliches Erlebtr haben.

    Also zum Fall: Unser Vermieter kam letztes Jahr mit einer Mieterhöhung von 90 €, das sind 15% der Kaltmiete. Er begründete es mit der Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete. Leider (oder Gottseidank) gibt es in unserer Stadt keinen amtlichen Mietspiegel, zudsem haben wir im Mietvertrag eine Indexmiete vereinbart.

    Wir haben den Fall nun zu unserem Anwalt gegeben, der dem Vermieter unsere 'Ablehnung mitgeteilt hat. Er begründete es mit dem Fehlen der Angabe von vergleichbarem Wohnraum.

    Jetzt will uns der Vermieter, der weder mit uns noch mit einem Anmwalt reden will, die Wohnung wegen der fehlenden Zustimmung zu der Mieterhöhung kündigen. Zunächst aber verliere ich die Garage. Die will er kündigen wegen Eigenbedarf.

    Hat jemand also ähnliche Erfahrungen gemacht mit renitenten Vermietern? Wäre schön, mal etwas zu erfahren. Ich schreib in Kürze mehr zu dem Thema.

    Also viele Grüße!

  • Wie ist die Wohnsituation? Wohnt ihr in einem üblichen Mehrfamilienhaus? In diesem Fall braucht der Vermieter einen gültigen Kündigungsgrund. Eine abgelehnte Mieterhöhung zählt nicht dazu. Eigenbedarf schon, allerdings muss dieser auch tatsächlich bestehen. Ob die Garage separat zu kündigen ist, kommt auf den Mietvertrag an. Meist ist das nicht so einfach.

    Im 2-FH, in dem der Vermieter selbst wohnt, gilt das oben geschriebene nicht, da kann der Vermieter auch ohne Grund kündigen.

  • Die will er kündigen wegen Eigenbedarf.

    Sowas gibt es nicht. Eine Garage kann nicht wegen Eigenbedarf gekündigt werden, auf was für Ideen die Leute kommen.

    Wenn die Garage mit zur Wohnung gehört ist eine Teilkündigung nicht möglich. Wenn die Garage eigenständig vermietet worden ist, so braucht es keinen speziellen Kündigungsgrund, soweit dies vertraglich nicht vereinbart ist, die Kündigung richtet sich nach § 580a BGB.

    Im Übrigen lass deinen Anwalt halt arbeiten. Dafür bezahlst du ihn ja.

  • Wir wohnen in einem Zweifamilienhaus, der Vermieter wohnt nebenan. Die Garage ist unabhängig gemietet. Das mit der Kündigung wegen Eigenbedarf der Garage ist interessant! Danke für Eure Nachrichten.

    Übrigens: Der Vermieter kommt noch auf ganz andere Ideen! Später dazu mehr.

    Viele Grüße

  • der dem Vermieter unsere 'Ablehnung mitgeteilt hat. Er begründete es mit dem Fehlen der Angabe von vergleichbarem Wohnraum.

    Warum begründet das der Anwalt damit, obwohl die naheliegene Begründung eigentlich wär, dass bei Indexvereinbarung die Anpassung auf die ortsübliche Höhe gemäß §557b II BGB ausgeschlossen ist?

  • Warum begründet das der Anwalt damit, obwohl die naheliegene Begründung eigentlich wär, dass bei Indexvereinbarung die Anpassung auf die ortsübliche Höhe gemäß §557b II BGB ausgeschlossen ist?

    Ganz einfach: weil das unser "Joker" im Falle einer Klage seitens des Vermieters ist. Außerdem ist es nicht die Aufgabe eines Anwaltes der Gegenseite, den Betreffenden auf seine Fehler hinzuweisen, so zumindest mein Anwalt.


    Dann dürfte die die von beiden Seiten, mit entsprechender Kündigungsfrist, kündbar sein.

    Er hat sich jetzt bei der eingegangenen Kündigung der Garage sogar um die Kündigungsfrist geirrt! die beträgt 2 Monate, er hat jetzt zum Ende April (also 3 Monate) gekündigt. Eingang der Kündigung: 29.01.2022. Der sollte besser seine Verträge lesen, die er unterschreibt.

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