Neues Wohnungseigentümergesetz - Gibt es nun für den Mieter ein einklagbares Recht auf eine Wärmedämmung

  • Hallo

    Unser Vermieter wehrt sich seit Jahren dagegen, unsere Wohnung mit einer zeitgemäßen Wärmdämmung zu versehen.

    Konkret ist die Haustüre nur einfach verglast - also ohne jede Wärmisolierung. Das gleiche gilt auch für die Zimmerdecke die direkt unter dem nicht isolierten Eternitdach liegt .....

    Kann man nach der neusten Gesetzesreform des Wohnungseigetümergesetzes nun eine Isolierung vor Gericht einklagen?

    Im heute-journal vom 09.10.2020 wurde da bei Minute 22:05 was kurz angedeutet ....

    Vielen Dank schon mal!

  • Nein, aus dem neuen Gesetz kannst du keine solchen Ansprüche herleiten. Das betrifft die Entscheidungen von Eigentümergemeinschaften. Nicht vergessen sollte man dabei auch, dass die Eigentümer, die die Modernisierung wollen, diese auch selbst bezahlen müssen und nicht die Gemeinschaft. Für eine Kostentragung durch die Gemeinschaft ist nach wie vor die relativ hohe Zustimmungsquote notwendig wie bisher auch. Wenn du dich bereit erklärst, die neue Tür zu bezahlen, sagt der Vermieter vermutlich nicht nein.

    Ob die oberste Geschossdecke gedämmt sein muss, ergibt sich jedoch aus der Energieeinsparverordnung und darauf hast du ggf. ein Anrecht. Jedoch gilt auch hier, dass du sehr wahrscheinlich über eine Modernisierungsumlage an den Kosten beteiligt werden wirst. Dies könntest du beim Vermieter anfragen, ob die derzeitige Decke die (niedrigen) Ansprüche der EnEV für den Bestand einhält oder dort verbessert werden muss.

  • Vielen Dank für die fachkundige Antwort! Die Dämmung des Daches entspricht wohl kaum den Ansprüchen des EnEV. Allerdings ist der Vermieter der Meinung ich hätte als Mieter nicht das Recht das einzufordern. Auch der Anwalt des Mietervereins meint man könne sowas bestenfalls nur dann einklagen, wenn da zB sowieso eine Sanierung des Daches im Gange ist bei der das dann gemacht werden müßte... Ich habe da aber doch auch meine Zweifel ob ich als Mieter da nicht doch (inzwischen) ein Anrecht auf eine Verbesserung habe... Allerdings bin ich da eben nicht so fachkundig dass ich meine Anwalt da etwas (neues) Vorlegen könnte.

    Gibt es da irgendwelche Urteil oder Fachartikel die ich meinem Anwalt geben könnte um den nochmal zu veranlassen der Sache evtl etwas genauer nachzugehen? Evtl ist der eben einfach nicht auf dem neusten Stand oder nur unvollstänig informiert da es sich ja um ein sehr spezielles Problem handelt.

  • Nach der EnEV gibt es tatsächlich eine Nachrüstpflicht für Bestandsbauten, wenn bestimmte DIN Anforderungen nicht erfüllt sind.

    Ausnahmen sieht man in Abs. 4 und 5, die dann gegeben sind, wenn der Eigentümer selber im Gebäude mit wohnt und es seit 2002 keinen Eigentümerwechel gab, und wenn die nachträgliche Dämmung unwirtschaftlich wäre, weil sie teurer käme als die zu erwartende Energieeinsparung. Es wäre also zu prüfen, ob diese Ausnahme gegeben ist.

    (3) Eigentümer von Wohngebäuden sowie von Nichtwohngebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, müssen dafür sorgen, dass zugängliche Decken beheizter Räume zum unbeheizten Dachraum (oberste Geschossdecken), die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 : 2013-02 erfüllen, nach dem 31. Dezember 2015 so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke 0,24 Watt/(m2·K) nicht überschreitet. Die Pflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn anstelle der obersten Geschossdecke das darüberliegende Dach entsprechend gedämmt ist oder den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 : 2013-02 genügt. Bei Maßnahmen zur Dämmung nach den Sätzen 1 und 2 in Deckenzwischenräumen oder Sparrenzwischenräumen ist Anlage 3 Nummer 4 Satz 4 und 6 entsprechend anzuwenden.

    (4) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang.

    (5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, soweit die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.

  • Vielen Dank!

    Die Frage ist jetzt, wie klage ich das ein? Über ein Mietgericht oder über eine Umweltbehörde oder so? Die Gegenseite meinte ja, auch wenn eine Pflicht zur Nachrüstung bestehen würde wäre das nicht vom Mieter im Sinne des Mietrechts einklagbar.


    Hat sich das in den vergangenen Jahren geändert denn der letzte Briefwechsel dazu war schon so vor 2 bis 3 Jahren. Wir haben ja sowieso eine Klage gegen den laufen da der sich weigert andere Renovierungsarbeiten durchzuführen .... evtl könnten wir ja dann die Klage erweitern, da wohl bald ein Gerichtstermin dazu ansteht...

    Der Vermieter wohnte übrigens seit über 20 Jahren nicht mehr in dem Haus.

  • Ja, das ist richtig, dass man das als Mieter nicht einklagen kann, da sich die Pflicht nicht aus dem Mietverhältnis ergibt. Die Pflicht ergibt sich aber aus der Landesbauordnung. Und somit ist es Sache des zuständigen Bauamts, den Vermieter zum Handeln zu bewegen, wenn du dem Bauamt eine Mitteilung über diese Ordnungswidrigkeit gibst.

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