Streichen bei Auszug

  • Hallo zusammen,

    ich bin vor 10 Jahren in meine jetzige Mietwohnung gezogen und werde in wenigen Monaten die Wohnung verlassen.

    In meinem Mietvertrag steht wörtlich, dass ich die Wohnung besenrein zu hinterlassen habe und weiß gestrichen sein muss.

    Nach meinem Einzug habe ich Küche und Wohnzimmer in 2 verschiedenen (bunten) Farben gestrichen.

    Jetzt ist aber die Frage, der Mietvertrag ist wie gesagt von 2010. In den letzten 10 Jahren gab es ja diverse Gerichtsurteile,

    bei denen ich nicht sicher bin, ob sie wirklich so verstanden werden sollen.

    Der BGH hat 2015 angeblich u.a. beschlossen, dass bei Auszug nicht mehr gestrichen werden muss.

    Kann der Vermieter es also heute von mir verlangen bzw. einen Teil meiner Kaution einziehen, um dann auf meine Kosten streichen zu lassen?

    Für Antworten bin ich dankbar.

    Gruß

  • Nach meinem Einzug habe ich Küche und Wohnzimmer in 2 verschiedenen (bunten) Farben gestrichen.

    Je nach dem wie kräftig diese Farben sind, kann das als Sachbeschädigung gewertet werden und es muss neu gestrichen werden. Diesmal aber z.B. ein Pastellton, wenn man weiß nicht mag.

    Vermieter vor Auszug die Wandfarben zeigen damit noch Zeit für eine Korrektur bleibt.

  • Köbes, danke für deine Antwort.

    Den Hinweis mit Sachbeschädigung finde ich allerdings schon harten Tobak.

    Sachbeschädigung ist ein Straftatbestand, der immer gilt und nicht nur, wenn ich eine Wohnung verlasse.

    Ich zweifle doch sehr an, dass ich wegen Sachbeschädigung angezeigt werden könnte, weil meine Küche rot oder schwarz gestrichen ist.

    Dass der Vermieter möchte, dass seine Wände bei Auszug weiß sind, ist etwas ganz anderes. Denn grundsätzlich kann ich streichen

    wie ich will, wenn ich eine Wohnung miete.

  • Denn grundsätzlich kann ich streichen

    wie ich will, wenn ich eine Wohnung miete.

    Richtig, bis zum Auszug müssen aber wieder die Wände in neutralen dezenten Farbtönen gestrichen sein. Sonst lässt der VM auf deine Kosten streichen und das wird teuer.

    Und da dir der Begriff Sachbeschädigung nicht gefällt habe ich hier höchstrichterliche Urteile.

    Farbwahlklauseln sind unwirksam - BGH Urteil vom 18.06.2008 - VIII ZR 224/07

    Rückgabeklauseln sind laut BGH grds. wirksam - BGH Entscheidung vom 22.10.2008 – VIII ZR 283/07

    Der Mieter muss einen Gestaltungsspielraum haben - BGH Beschluss vom 14.12.2010 – VIII ZR 198/10

    Mietvertrag ohne Vorgaben zum farblichen Zustand beim Auszug - BGH Urteil vom 06.11.2013 – VIII ZR 416/12

  • Sachbeschädigung ist ein Straftatbestand

    Nein, im Zusammenhang mit deiner Frage hat das jetzt rein gar nichts mit einem Straftatbestand zu tun. Sondern vielmehr geht es um einen Schadenersatzanspruch, den der Vermieter geltend machen kann. Es geht also ausschließlich um Zivilrecht.

    Als Mieter hat man die Pflicht, die Wohnung so zurück zu geben wie man sie angemietet hat, von der normalen Abnutzung durch die übliche Benutzung abgesehen.

    Klar darfst du die Wände streichen, aber doch ist es eine Veränderung, bei der der Vermieter verlangen könnte, dass du wieder den ursprünglichen Zustand herstellst wie bei Anmietung. Voraussetzung hierbei allerdings dass du die Wohnung selber in hellen Farben bekommen hast.

  • Eine Wohnung muss in hellen, neutralen Farben zurückgegeben werden, nicht mehr und nicht weniger.

    Du kannst selbstverständlich während deiner Mietzeit machen, was du willst und du musst auch nicht weiß zurückgeben. Allerdings eben auch nicht in intensiven, knalligen Farben.

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